Dies ist eine Diskussion zu Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? mal angenommen ein Mitarbeiter arbeitet seit 17 Jahren in einer Konditorei (Familienbetrieb, ca. 20 Mitarbeiter, kein Betriebsrat o.ä.), die nun wegen erheblicher hygienischer Mängel durch das Gesundheitsamt geschlossen werden soll. Weiter angenommen, die Hygienemängel sind durch die Verlegung der Arbeitsräumlichkeiten, die völlig ungeeignet zur Lebensmittelverarbeitung sind und unsachgemäße Handlungsweise und Anweisungen des Arbeitgebers entstanden und NICHT durch falsches Verhalten der Mitarbeiter. Wie würde es für diesen Mitarbeiter weitergehen? Hätte er Anspruch auf Lohnfortzahlung/Abfindung? Ist er in irgendeiner Weise abgesichert? Vielen lieben Dank für eure Hilfe! |
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| AW: Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? Hallo Wenn der AG den AN nicht einsetzen kann, weil die Bude dicht gemacht wurde, ist er in Annahmeverzug und muß das reguläre Gehalt weiterzahlen. Wenn eine Besserung der Situation nicht absehbar ist, dürfte eine fristgerechte Kündigung der AN aus Sicht des AG dringend anzuraten sein. Einen Anspruch auf eine Abfindung sehe ich hier nicht. Gruß, Xtase
__________________ Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen. |
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| AW: Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Arbeitsvertrag der für beide Seiten verpflichtend ist. Der AN muss also seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen und der Arbeitgeber hat diese entgegen zu nehmen. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht abnehmen kann, dann befindet er sich im Annahmeverzug und muss trotzdem entlohnen (der Gesetzgeber sieht zwar vor dass der AN seinerseits versuchen muss seine Arbeitskraft dann anderweitig unter zu bringen, das ist aber hier wohl eher hypothetischer Natur). Als AN sollte man sich hier aber auch fragen wie es weiter geht: 1) Wird die Konditorei weiter geführt oder erfolgt demnächst die Kündigung? 2)Ist es für den weiteren Berufsweg angebracht in einer Konditorei mit diesem Rzuf zu arbeiten?
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? Oh, okay! Vielen Dank erstmal soweit! |
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| AW: Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? Zitat:
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| AW: Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? Zitat:
Zitat:
Steht im Arbeitsvertrag. Wenn dort nichts geregelt ist im §622 BGB
__________________ __________________________________________________ _ Ich bin kein Rechtsanwalt Also alles nur meine persönliche Meinung....... |
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| AW: Betriebsschließung durch Gesundheitsamt - Lohnfortzahlung/Abfindung? Zitat:
Zitat:
Sofern kein Tarifvertrag gilt (denn dann wäre es dort nach zu schauen): 6 Monate Aber Achtung: Der Arbeitgeber könnte sich auch zu Hause hinsetzen, durchkalkulieren was ihn die ganze Kiste kostet, feststellen dass er dafür nicht genug Geld hat und den Gang zum Amtsgericht antreten. Der Konkursverwalter könnte dann mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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