Dies ist eine Diskussion zu Besteht Anspruch auf Urlaub? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Besteht Anspruch auf Urlaub? könnt ihr bei folgendem fiktiven Fall Rat geben? In der Firma von B ist Angestellter A seit dem Jahr 2002 zum Bruttogehalt in Höhe von 3250,00 Euro (5-Tage-Woche) tätig. Laut Arbeitsvertrag stehen ihm 25 Urlaubstage zu. Krank geschrieben wurde er vom 07.01.2007 bis einschließlich des 13.12.2007. B gestattet dem A jedoch nicht die 25 Urlaubstage des Jahres 2007 im Zeitraum 17.03.2008 22.04.2008 zu nehmen. Diesen Wunsch hatte A dem B am 10.03.2008 mitgeteilt. B begründet seine Absage damit, dass A bedingt durch seine Krankheit seiner Tätigkeit im letzten Jahr nahezu nicht nachgekommen ist. Zudem sei Aufgrund von saisonalen Aufträgen im März kein Urlaub möglich. Auch verfalle der Urlaub und dies sei bereits geschehen. Besteht der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 dennoch und in welchem Maße würde das Urlaubsgeld ausfallen? Gruß Phil |
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| AW: Besteht Anspruch auf Urlaub? Hallo! Nach §9 des BUrlG (Bundesurlaubsgesetzes) kann man während der bescheinigten AU (Arbeitsunfähigkeit) keinen Urlaubsanspruch verlieren. Hier bleibt der Anspruch also erst einmal bestehen. Nach §7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG kann der Urlaub bis maximal 31.03. des Folgejahres genommen werden ("...muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs..."). Dies bedeutet also, dass Urlaub, welcher nicht genommen werden konnte, nach dem 31.03. verfällt. Ferner regelt der §7 Abs. 4 BUrlG, dass der Urlaub abzugelten ("auszuzahlen") ist, wenn der AN (Arbeitnehmer) diesen, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann, Im Umkehrschlussbedeutet dies, dass die Auszahlung von Urlaub aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen, welche im laufenden Arbeitsverhältnis die Inanspruchnahme des Urlaubes verhindern, nicht erfolgen darf. Vorliegend hat der AN den Urlaub in der Zeit vom 17.03. bis 22.04 nehmen wollen. Dies ist mit dem BUrlG vereinbar und daher auch ein legitimer Anspruch. Der AG (Arbeitgeber) darf nicht die Einrede geltend machen, dass der Anspruch des AN rechtsmißbräuchlich ist. Der AG muss dem AN den Urlaub gewähren. Gewährt der AG dem AN diesen Urlaub, wie vorliegend, nicht, so verfällt der Anspruch auf den Urlaub. Gleichzeitig erwächst der Anspruch des AN auf Schadensersatz in der Höhe der Urlaubsabgeltung in analoger Anwendung des §7 Abs. 4 BUrlG. Der AN hat also einen Anspruch auf die Auszahlung von 25 Urlaubstagen >> Entscheidung des BAG 07.11.1985 (AP 16 zu §3 BUrlG = NZA 86, 392; vgl. Linck Arbeitsrecht §102 Rn 26 mwN) Die Berechnung des Urlaubsentgeltes bemisst sich nach dem Gehalt in Umlegung auf die Zeit. Hier geht es um ein Jahr vollen Anspruch - also 25 Tage. Das Jahr 2007 hatte (abhängig vom Bundesland) durchschnittlich 250 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Das entspricht 3250 EUR x 12 Monate / 250 Tage = 156 EUR Bruttotagesgehalt. Das entspricht einer Abgeltungshöhe von 3900,00 EUR Brutto - also etwas mehr als einem Monatsgehalt, da der Monat im Schnitt 21 Tage hat und der Urlaubsanspruch 25 Tage beträgt. Der Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung ist also untergegangen, ein Schadensersatzanspruch hierfür aber neu entstanden (dogmatisch wichtig - für den AN aber eher uninteressant). Der AN kann also einen Ersatz für 25 Tage geltend machen. Für die Durchsetzung dieses Anspruches steht das Arbeitsgericht des örtlich zuständigen Amtsgerichtes zur Verfügung. Näheres weiss der Betriebsrat und/oder der Anwalt des Vertrauens. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Besteht Anspruch auf Urlaub? Pete, du gehst bei deinen Ueberlegungen davon aus, dass das Arbeitsverhaeltnis keinem Tarifvertrag unterliegt, der einen kuerzeren Uebertragungszeitraum als den im BUrlG §7 Abs. 3 festgelegten vorsieht. Sollte ein solcher Tarifvertrag hingegen anwendbar sein, dann kann der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr sehr wohl auch schon vor dem 31.3. verfallen. Die Aussage des Arbeitgebers, nach der der Urlaubsanspruch bereits verfallen sei, legt eine solche Vermutung jedenfalls nahe, sollte aber natuerlich dennoch auf ihren Wahrheitsgehalt ueberprueft werden. Zitat:
Der Urlaubsanteil, der fuer die Zeit vom 17.3. bis zum 31.3. beantragt wurde, haette aber genehmigt werden muessen (vorausgesetzt, es ist kein Tarifvertrag anwendbar, der einen kuerzeren Uebertragungszeitraum vorsieht). Gruss CAM |
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| AW: Besteht Anspruch auf Urlaub? Hallo! Durchaus berechtigte Einwendungen! Einen TV habe ich deshalb nicht in die Überlegung mit einbezogen, weil im SV keinerlei Angaben hierzu vorgegeben waren. Da gehe ich dann von der "normal" Situation aus. Zur Auslegung des §7 BUrlG: Urlaub muss grds. vom AG genehmigt werden und eine Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies ist aber dann nicht gegeben, wenn der AG seinerseits vertragswidrig die Urlaubsgenehmigung verweigert. Vorliegend hat der AG es verweigert den Urlaub zu genehmigen. Von dringenden betrieblichen Erfordernissen steht nichts im SV - es ergibt sich aber aus dem gesamten SV, dass die Genehmigung des Urlaubes unterblieb, weil der AG (rechtswidrig) den Urlaubsanspruch aufgrund der Erkrankung des AN verneint. Der AN hat sich nicht selbst beurlaubt, der AG hat aber das Nehmen des Urlaubes untersagt, weil er einer falschen Annahme folgt. Daraus ergibt sich mE auch wieder der Schadensersatzanspruch statt des Urlaubs, da hier ein rechtswidriges Verhalten in der Sphäre des AG zum Verlust des Urlaubanspruches führt. Bezüglich des Wortlautes aus §7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG: Das BAG (NZA 86, 393; NZA 94, 802) sieht es so, wie Du. Über den 31.03. hinaus kann der übertragene, gewährte und genommene Urlaub nicht in Anspruch genommen werden. Von daher hast Du vollkommen Recht. Ich sehe es aber so, dass der Verfall des Urlaubes nicht durch "normale" Zustände herbeigeführt wurde, sondern der AG pflicht- und vertragswidrig den Urlaub vereitelt hat. Den Ersatzanspruch hat der AN ggü dem AG daher mE schon. Natürlich kann man darüber streiten (oder auch nicht...), ob man die Tage, die nach dem 31.03 von der Schippe fallen, auch noch vergütet bekommt. Grundsätzlich wäre das nach Ansicht des BAG der Fall; fraglich ist, ob hier nicht ein Einzelfall vorliegt, den man anders zu bewerten hat. VG, Peter
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| AW: Besteht Anspruch auf Urlaub? Da der AN den Urlaubswunsch erst am 10.03. angemeldet und für den Zeitraum ab dem 17.03. beantragt hat, kann ich der Argumentation der AG habe die Urlaubsnahme der Tage nach dem 31.03. pflicht- und vertragswidrig vereitelt, nicht folgen. Den Verfall der nicht rechtzeitig beantragten Urlaubstage liegt im Verschulden des Arbeitnehmers. |
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| AW: Besteht Anspruch auf Urlaub? Es lagen keine Tatbestände vor, die das Nehmen des Urlaubs durch den AN per 17.03. verhindert hätten - jedenfalls geht da nichts aus dem SV hervor. Wieso also sollte der AG dem AN den Urlaub verweigern, zumal ob des drohenden Verfalls des Urlaubs, ein gesteigertes Interesse des AN vorliegt. Die Zeit nach dem 31.03 ist Ansichtssache - das BAG sieht es so, dass die Tage danach verfallen. Ob das dogmatisch sauber ist, haben wir ja nicht zu klären. Die Zeit 17.03 bis 31.03 steht dennoch zur Diskussion und hier sagt der AG "Es gibt keinen Anspruch! Du warst krank!". Das ist rechtlich mißbilligt, wie oben zitiert, und daher pflicht- und vertragswidrig. Für diese Zeit besteht als MINDESTENS Anspruch auf Ersatz. Die Möglichkeit des AG sich dahingehend zu entschulden und in dieses Verhalten etwas positives hineinzuinterpretieren sehe ich als sehr praxisfern an und wird auch in aller Regel in meinem Prozess nicht bestehen bleiben.
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