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Ausschlussfrist und Fälligkeit

Dies ist eine Diskussion zu Ausschlussfrist und Fälligkeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 20.12.2009, 13:03
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Ausschlussfrist und Fälligkeit

folgender fiktiver Fall ist zu prüfen:

Arbeitnehmer A wurde bei Arbeitgeber B über 7 Jahre hinweg beschäftigt. B legte dem A halbjährig befristete Arbeitsverträge vor (Befristung ohne Sachgrund). In Zuge eines Rechtsstreites und damit verbundener Rechtsberatung erlangte A erst im 7. Jahr davon Kenntnis, dass sein Arbeitsverhältnis als entfristet gilt.

der fiktive Arbeitsvertrag enthält folgende zweistufige Ausschlussfrist:

Alle Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Arbeitsvertragspartei geltend gemacht worden sind. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich die Frist auf 2 Monate. Lehnt die andere Arbeitsvertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich innerhalb von 4 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Gibt es für A eine Möglichkeit trotz der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag Ansprüche (zBsp. Urlaubsansprüche die aus einer Betriebsvereinbarung für unbefristete Mitarbeiter hervorgehen) über die 6 Monate Frist lt. Arbeitsvertrag hinaus geltend zu machen? Zum Bsp unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelverjährung (3 Jahre) ?


wenn aber Arbeitnehmer A erst später durch die Rechtsberatung erfahren konnte dass sein Arbeitsverhältnis entfristet ist kann man sich dann auf folgendes beziehen?

Der Begriff der Fälligkeit wird dabei von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt (vgl. zuletzt BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/ 04 - EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 5 c der Gründe mwN). Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. die Übersicht bei Däubler/ Zwanziger TVG § 4 Rn. 1139 f., 1141 ff.). Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

also der Arbeitnehmer hatte sich auf Grund von Unstimmigkeiten auf Arbeit Rechtsberatung beschafft .. sprich er hat mal einen Anwalt befragt und um Hilfe gebeten. Der Anwalt hat A daraufhin hingewiesen dass sich A nicht in einem befristeten sondern unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.

Kann man denn davon ausgehen dass jeder sowas durchschauen kann oder ist hier zu Berücksichtigen dass A erst durch den Hinweis eines Juristen davon Kenntnis gewann dass er womöglich entfristet wurde (bzw. auf Entfristung klagen könnte).

In diesem Zusammenhang konnte A ja erst die einschlägigen BV´s prüfen und den Anspruch auf zBsp mehr Urlaub, Urlaubsgeld, Jahresbonus etc feststellen und beim Arbeitgeber erst jetzt anzeigen.
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Alt 21.12.2009, 18:08
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AW: Ausschlussfrist und Fälligkeit

Zitat:
Zitat von petra232323
Gibt es für A eine Möglichkeit trotz der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag Ansprüche (zBsp. Urlaubsansprüche die aus einer Betriebsvereinbarung für unbefristete Mitarbeiter hervorgehen) über die 6 Monate Frist lt. Arbeitsvertrag hinaus geltend zu machen? Zum Bsp unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelverjährung (3 Jahre) ?
Für den Urlaubsanspruch eines Jahres gibt es keine Ausschlussfrist von 6 Monaten.
ABer auch keine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Siehe dazu BUrlG §7

In diesem Fall steht dem AN also der in der BV geregelte Urlaub ganz für 2009 zu.
__________________
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Ich bin kein Rechtsanwalt Also alles nur meine persönliche Meinung.......
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Alt 22.12.2009, 10:51
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AW: Ausschlussfrist und Fälligkeit

und wie verhält es sich mit den Ansprüchen auf FREIWILLIGES URLAUBSGELD, JAHRESBONUS (WEIHNACHTSGELD) ?
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Alt 22.12.2009, 12:56
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AW: Ausschlussfrist und Fälligkeit

Hallo

Wie ist denn da die konkrete vertragliche Formulierung?

Im Übrigen weise ich gerne einmal darauf hin, daß Sie in einem anderen Forum bereits den Hinweis auf den http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html bekommen haben.

Gruß,
Xtase
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Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.
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