Dies ist eine Diskussion zu Ausbildung ohne Vergütung legal? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Ausbildung ohne Vergütung legal? ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Ein Student schließt einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen für ein duales Studium an einer Hochschule mit privatem Träger. Er ist somit immer 3 Mon. in Betrieb und 3 Mon. an der Hochschule. In dem Ausbildungsvertrag steht bei der Vergütung 0€ drin. Der Arbeitgeber übernimmt jedoch die Gebühren für die Hochschule (500€ p./mon.). Der Student muss sich selbst Krankenversichern und arbeitet somit quasi immer 3 Monate kostenlos, bekommt aber im Gegenzug die Studiengebühren übernommen, sonst absolut nichts. Keine Sachleistungen o.Ä. 0€, 0 Sachen... Zudem wird nichts an die Sozialversicherungen abgeführt, da er ja Sozialversicherungsfrei sei. Ist dies rechtlich in Ordnung? Laut BBiG muss doch eine Vergütung gezahlt werden, oder doch nicht? "§ 17 Vergütungsanspruch (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen." Mich würde interessieren ob mit der Übernahme der Studiengebühren alles quasi abgegolten ist, oder ob der Azubi/Student ein recht auf eine Vergütung hätte. Wenn ja in welcher Höhe? Als Branche ist es in diesem Fall die Immobilienbranche (Sachverständigenwesen). MFG und Danke Jón |
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| AW: Ausbildung ohne Vergütung legal? § 3 BBiG Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, 2.die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, 3.die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. Insofern würde ich spontan erstmal bezweifeln, daß das BBiG hier überhaupt anwendbar ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ausbildung ohne Vergütung legal? Hmm ok soweit wäre das mit der Grundlage geklärt, wie sieht es denn nun mit der Sache an sich aus? Der Sachverhalt bleibt ja der selbe auch wenn ich mich in der Rechtsgrundlage geirrt habe... Es ist ja immernoch ne "ausbildung" ... |
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| ausbildung, einkommen, lohn, vergütung |
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