Dies ist eine Diskussion zu Arbeitsrecht / Mündliche Verträge innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Arbeitsrecht / Mündliche Verträge Ich würde gerne mal über folgendes Beispiel diskutieren: Herr X ( seit 3-4 Monaten arbeitlos) bewirbt sich bei der Firma Z um eine neue Stelle und wird prompt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, welches auch sehr erfolgreich verläuft. 2 Tage später wird Herrn X mitgeteilt, dass dieser am kommenden Montag sofort bei der Firma Z anfangen könnte. Total glücklich und hochmotiviert erscheint Herr X am besagten Montag pünktlich in der neuen Firma. Nun gibt es noch einige Modalitäten zu besprechen und Herr X wird ins Büro von Herrn Y (dem Chef der Firma) gebeten. Unter 4 Augen werden folgende Details besprochen: ======================================== - Bruttogehalt ---> 2000 - genaue Definition der Tätigkeitsbereiche - Anzahl der Urlaubstage - etc. Da es aber mitten im Monat ist gibt Herr Y an, dass der Arbeitsvertrag erst am Ende des Monats aufgelegt und unterzeichnet wird, so dass das Beschäftigungsverhältnis zum ersten des kommenden Monats offiziell beginnt. Für die restlichen 2 Wochen wird Herrn X eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter angeboten zum halben Monatsgehalt. Herr X sieht das als akzeptabel an und willigt ein. So beginnt Herr X seine Tätigkeit in diesem Unternehmen. Pflichtbewusst meldet sich Herr X am nächsten Morgen beim Arbeitsamt um dort diese Veränderung mitzuteilen (wozu er ja auch verpflichtet ist). Da jedoch noch kein offizieller Arbeitsvertrag besteht gilt Herr X weiterhin als arbeitslos. Er füllt zusammen mit der Mitarbeiterin / dem Mitarbieter des Arbeitsamtes einen Bogen aus, in dem festgehalten wird, dass Herr X an einem so genannten "betrieblichen Trining" teilnimmt und dem Arbeitsamt für die nächsten 2 Wochen nicht zur Verfügung steht. Anschließend solle Herr X mit dem Arbeitsvertrag am Monatsbeginn wieder kommen, um sich offiziell als arbeitslos abzumelden. Erleichtert, den Papierkram erledigt zu haben, begibt sich Herr X in die neue Firma. Dort verläuft auch 2 Wochen lang alles ohne Probleme und Herr X leistet gute Arbeit. 2 Tage vor Monatsende wird Herr X dann von Herrn Y wieder ins Büro gebeten. Herr X freut sich da er ja annimmt, dass nun der Vertrag unterzeichnet wird. Im Büro angekommen fällt er aus allen Wolken. Das Arbeitsverhältnis wird aus "wirtschaftlichen Gründen bedauerlicher Weise nicht zustande kommen". Herr X wird aufgefordert seine Sachen zu packen und kann sofort gehen. Er hinterlässt Herrn Y noch alle wichtigen Daten wegen der vereinbarten Zahlung für seine freie Mitarbeit. Umgehend macht sich Herr X auf den Weg zum Arbeitsamt, um diese Neuigkeiten zu berichten. Dort bekommt er nur ein bedauernswertes Kopfschütteln und gilt weiterhin als arbeitssuchend. 3 Monate später und nach mehreren unbeantworteten Anfragen hat Herr X immer noch nichts von den ihm zugesagten Geld erhalten. Dieser Fall klingt sehr "ungewöhnlich" - aber dennoch würde ich gerne folgende 3 Punkte auffassen: 1.) In wie weit sind mündliche Vereinbarungen verbindlich? 2.) Hat Herr X einen Anspruch auf das ihm zu"gesagte" Geld? 3.) Hat Herr Y gesetzmässig gehandelt? 4.) Welche Möglichkeiten hat Herr X seine Ansprüche geltend zu machen? Für nutzvolle Beiträge bedankt sich im voraus schonmal Momo |
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| AW: Arbeitsrecht / Mündliche Verträge Es soll Firmen geben, die auf dieser Masche reiten und so ständig Mitarbeiter haben, die umsonst arbeiten. Bei diesem Praktikum oder "betrieblichen Training" wird allerdings das ALG weiter gezahlt, der Arbeitnehmer erhält von der Firma keine Vergütung. Möglicherweise war das vorliegend auch so, denn das Arbeitsamt hat ja die Leistungen weiter gewährt. Sollte der Arbeitnehmer also von der Firma die versprochen 1.000 Euro bekommen, muss er für diesen Zeitraum das ALG zurückzahlen. Vermutlich wird er dieses Geld nicht bekommen. Im Endeffekt steht Aussage gegen Aussage. Das ist zunächst meine persönliche Meinung, ohne nähere Hintergründe zu kennen. Gruß Remby
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Arbeitsrecht / Mündliche Verträge Verstehe. Dann ist das quasi eine juristische Pattsituation. Beide zeigen mit den Fingern aufeinander. Hinzu kommt ja noch das Problem mit der Arbeitslosigkeit und dem ALG. Was gibt es in diesem Falle allgemein für Möglichkeiten, sich gegen solche Unternehmen zu wehren? Genau genommen ist das doch eine Grauzone, in dem die Arbeitnehmer keinerlei Rechte haben. Klar, es bleibt halt immer noch die Frage, ob das zurückzuzahlende ALG höher oder niedriger wäre als das nicht gezahlte "Gehalt". |
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| AW: Arbeitsrecht / Mündliche Verträge Hallo! Was das ALG anbelangt, so stimmt es, was Remby sagte: erhält der ALG Empfänger die 1000 für jene 2 Wochen, so wird er für diesen Zeitraum eine Rückzahlung des ALG leisten müssen. Was das andere Betrifft, so stimme ich der Aussage, es handele sich um eine juristische Pattsituation, in KEINEM Fall zu. Das ist die Situation: AG und AN sind dahingehend übereingekommen, daß der AN ab dem nächsten Monat einen richtigen Arbeitsvertrag bekommt. Für die Übergangszeit (2 Wochen) soll dies eine freie Mitarbeit sein. In dieser Zeit arbeitet der AN für den AG. Nach der Zeit kommt der eigentliche Arbeitsvertrag NICHT zustande. Was kann der AN also machen? Zunächst einmal ist es kein Problem die Vergütung der 2 Wochen iHv 1000 zu bekommen. Es ist ein leichtes den Nachweis zutreffen, daß der AN in dieser Zeit für den AG tätig war (sei es durch Zeugen auf der Arbeit, Kunden, den SB von der BA usw.). Welche Vereinbarung im Hinterstübchen bzgl. der Bezahlung getroffen wurden ist erst einmal unerheblich: Der AN hat einen halben Monat seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und hat somit Anspruch auf die hälftige Monatsvergütung, die bei der Vertragsanbahnung genannt wurde ODER aber die hälftige Monatsvergütung der Betriebsangehörigen (Benachteiligungsverbot). Das Geld kann man sich also vergleichsweise einfach "besorgen". Zudem ist der Betrag hier NETTO wie BRUTTO, da die Anstellung weniger als 6 Wochen andauerte und somit die Lohnsteuer und etwaige andere Nebenkosten (wie Kammerbeiträge usw.) zu 100% zurück verlangt werden können. Des Weiteren hat der AN den Anspruch auf eine Abrechnung für diesen Zeitraum. Die "freie Mitarbeit" ist in diesem Fall, so sehe ich es, keine freie Mitarbeit im gewohnlichen Sinne (jederzeit Kündbar usw.). Die freie Mitarbeit ist an besondere Kriterien gebunden. Eines dieser Kriterien ist zum Beispiel, daß der freie Mitarbeiter NICHT nur für einen Auftraggeber in der Hauptsache arbeitet. Das ist hier nicht gegeben. Es handelt sich also im Zweifelsfall zum eine sog. Scheinselbstständigkeit in freier Mitarbeit. Die Mitarbeit ist in diesem Fall aber wohl eher als ein Bestandteil der Anbahnung des eigentlichen Vertrages zu verstehen. Der AN hat hier darauf vertraut, daß die Anbahnung des Vetrages über die Bereitstellung seiner Arbeitskraft für die Übergangsfrist von 2 Wochen gegeben ist. Der Vertrag kam trotz des (konkludenten) Vorvertrages aber nicht zustande. Der AG hat hier nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern auch gegen den "Vorvertrag" verstossen, in dem er die Anbahnung abgebrochen hat. Der Vorvertrag ist ein Vertrag im Sinne des Gesetzes. Pacta sund servanda. Wer nicht leistet, muss dafür sanktioniert werden. Die "Kündigung" der "freie Mitarbeit" ist also unwirksam. Der Vorvertrag hätte nur aufgrund der üblichen Pflichtverletzungen gekündigt werden dürfen. Da der AN sich keiner Pflichverletzung schuldig gemacht hat, ist der Vorvertrag und die angekoppelte Arbeitsvertrag noch wirksam. Die Anbahnung sollte unmittelbar in den eigentlichen Vertrag münden. Demgemäß hat der Vertrag in der Form noch bestand. Der AG kann dem AN nur "normal" kündigen. Normal hiesse hier spätestens zum 15. des Kalendermonats muss die Kündigung erfolgen und diese wird zum Ende des Monats wirksam. Dies bedeutet wiederum, daß der AN ein Anrecht auf das Gehalt von weiteren 2000 hat - nämlich von der Zeit vom 1. des Folgemonats bis zum Ende desselben, WENN die Aufkündigung des Vertrages noch in der Übergangszeit erfolgt wäre. Dies war aber nicht der Fall. Der AG hat dem AN erst am vorletzten Tag des Monats mitgeteilt, daß man ihn nicht mehr haben wolle. Demgemäß würde ich hier einen Anspruch von 1000 aus der Übergangszeit sowie 2000 aus der Zeit des Folgemonats im Raume steht - Netto wie Brutto (da bin ich mir nicht mehr ganz sicher, da es dort offenbar jüngst ein paar Änderungen gab). Des Weiteren würde der AN den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Vorstellungkosten und Bewerbungsauslagen haben. Alles in allem stehen dem AN, nach meinem Dafürhalten, durchaus 3000 zzgl. Auslagen und Kosten zu - ein Betrag bei dem es sich lohnt einen FACHANWALT für Arbeitsrecht zu beauftragen. Das sind zum grossteil meine persönlichen Ansichten und praktische Erfahrungen. Ich möchte keinem unnötig Mut machen oder Dinge besser darstellen als sie sind; jedoch vertrete ich die Ansicht, daß eine weitere Ausarbeitung des Sachverhaltes durchaus zum Erfolg führen kann - dies wäre nicht das erste Mal. Ich habe in der Vergangenheit öfter Arbeitnehmer durch solche Situationen "begleitet" und ich bin auch jetzt wieder empört, was es für charakter-, skrupel- und gewissenslose AG in diesem Lande gibt. Vielleicht ist es auch deshalb, daß ich eher AN-freundlich eingestellt bin, da gerade den "kleinen" AN jede Chance auf objektive Beurteilung und adäquater Vertretung verwehrt ist. Viele Grüße, Peter M.
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