Dies ist eine Diskussion zu Arbeitnehmer ähnliche Person? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Nach ihrem "freien Mitarbeitervertrag" berechnet sich ihr Honorar nach den geleisteten Unterrichtsstunden und beträgt 16€/std. Weiter ist Frau R. vertraglich verpflichtet dies festgesetzten Unterichtseinheiten einzuhalten, den Inhalt des Unterrichts in der vereinbarten Weise zu behandeln, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen und die aus dem Honorar fällig werdenden Steuern selbst abzuführen. Das Sprachzentrum ist berechtigt, Kurse wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl zu streichen. In diesem Fall kann die R keine Vergütung verlangen. Im Sprachzentrum arbeitet R durchschnittlich 20 Std/Woche. Vom 3.9. bis 9.9 ist R aufgrund eines grippalen Infektes arbeitsunfähig. Kann sie für diese Zeit Fortzahlung ihrer Vergütung (im Sprachzentrum) verlangen? Dieser Fall wurde bei uns theoretisch besprochen. R könnte natürlcih aus § EntgFG einen Anspruch haben. Dazu müsste sie aber Arbeitnehmerin (AN) oder arbeitnehmerähnlich (ANä) sein. Wir müssen hier §84 I HGB betrachten. Lösung ist wohl, dass die Frau selbstständig ist. Meine Frage an euch: ANä- Personen sind diejenigen die persönlich abhängig sind. Es gibt keine Hinweise darauf das Frau R sich ihre Zeit noch den Inhalt ihrer Kurse selbst aussuchen kann, weiterhin ist sie zumindest teilweise wirtschaftlich abhängig vom Sprachzentrum. Ich persöönlich würde sie also als ANä betrachten unsere Dozentin sieht das jedoch anders (und hat wohl recht damit). Meine Frage ist nur: Warum ist die R eine Seblstständige und keine ANä Person? |
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| AW: Arbeitnehmer ähnliche Person? Zitat:
Hilfreich könnte diese Broschüre sein, die Unterschiede Dienst-, Werk- und Arbeitsvertrag werden gut dargestellt: http://www.ihk-limburg.de/Site%20kom...nstvertrag.pdf Im Zweifel bestünde auch die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens.
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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