Dies ist eine Diskussion zu Arbeiten trotz Krankschreibung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Arbeiten trotz Krankschreibung hier folgendes Beispiel: Eine festangestellte Vollzeit-Bürokraft ist wegen Burn Out Syndroms krankgeschrieben bis inkl. 30.04.2010. Am 27.04. kommt sie für 4 Stunden ins Büro, um die Mitarbeiterabrechnungen fertig zu machen. Danach geht sie zurück in den Krankenstand. Bei der Arbeitsaufnahme nach Krankheit erhält sie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz, da sie angeblich mit ihrem Erscheinen am 27.04. signalisiert habe, sie sei wieder komplett arbeitsfähig und hätte vom 28.04. dann eine neue AU einreichen müssen. Ist das korrekt? Danke für die Mühen im Voraus. Kermi |
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| AW: Arbeiten trotz Krankschreibung Hallo Hat die AN den AG über die gescheiterte vorzeitige Arbeitsaufnahme informiert? Oder hat sie gearbeitet und ist einfach gegangen? Gruß, Xtase
__________________ Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen. |
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| AW: Arbeiten trotz Krankschreibung Ich sehe hier keine gescheiterte vorzeitige Arbeitsaufnahme, sondern nur eine kurzfristige Tätigkeit, die nach Abschluss der Aufgabe beendet wurde. Der TE hat nicht gesagt, dass die Tätigkeit abgebrochen wurde.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Arbeiten trotz Krankschreibung Sie hat gearbeitet und die ganze Zeit dabei angekündigt, dass sie nur für diese Aufgabe die Arbeit wieder aufnimmt. Für den AG ist das irrelevant, er sagt: man kann eine AU eigenmächtig aufheben, ja, ABER nicht unterbrechen. Entweder ganz oder gar nicht. Achso: sie wurde vom AG gebeten, nicht zu arbeiten, weil sie krankgeschrieben ist ... aber nicht wirklich ernsthaft, eher zaghaft ... |
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| AW: Arbeiten trotz Krankschreibung Ja genau, nur diese paar Stunden. Die Aufgaben wurden vollständig fertiggestellt und dann ist die AN gegangen. |
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| AW: Arbeiten trotz Krankschreibung Rechtlich gesehen kann ein Arbeitnehmer nur entweder arbeitsunfähig oder nicht arbeitsunfähig sein. Dazwischen gibt es nichts. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitet, dann ist er offensichtlich nicht arbeitsunfähig. Insofern hat der Arbeitgeber völlig Recht wenn er mit der Arbeitsaufnahme die Arbeitsunfähigkeit für beendet betrachtet. Daran ändern auch alle vom AN möglicher Weise gemachten Einschränkungen nichts. Ausnahme hiervon ist die Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell. Hierfür bedarf es jedoch einer Vereinbarung zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insbesondere wenn der AN bereits auf der Lohnfortzahlung heraus gefallen ist tut der AG gut daran das Ganze auch sehr kleinlich zu sehen. Für den AN bedeutet das Ganze: Abmahnung hinnehmen und nie wieder während der AU-Bescheinigung dem AG einen Gefallen tun.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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