Dies ist eine Diskussion zu Androhung einer Kündigung/Abmahnung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Androhung einer Kündigung/Abmahnung mich würden Meinungen zu folgendem, natürlich fiktiven, Geschehen interessieren: Angenommen, eine Erzieherin einer Tagesstätte (TS) für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung, die mit der entsprechenden Schule im gleichen Gebäude untergebracht ist - Träger der TS ist privat, Schule ist staatlich - erfährt von Kindern und Jugendlichen, dass ein 14jähriger Jugendlicher der Tagesstätte - er besucht an diesem Tag ihre Gruppe, befindet sich aber zum Tatzeitpunkt im Hof - ein gleichaltriges Mädchen auf dem Einrichtungsgelände vergewaltigt hat. Die Erzieherin abreitet seit 12 Jahren in der Einrichtung. Gegen diesen Jugendlichen liegen schon zwei weitere, mehrere Monate zurückliegende Vorwürfe gleichen Inhalts vor. Von der Einrichtungsleitung wurde das "OKAY" gegeben, dass Kinder und Jugendliche das Außengelände ohne Aufsicht besuchen können, speziell für diesen Jugendlichen wurde der Erzieherin von der Leitung gesagt, er könne ja nicht dauerhaft überwacht werden und daher sei es auch ihm gestattet, den Hof alleine aufzusuchen. Nach mehreren Gesprächen mit Einrichtungsleitung - diese ist offiziell stellvertretende Leitung, der Leiter ist nicht im Haus tätig, wird aber von 2. Leitung und Fachdienst regelmäßig informiert - und Fachdienst (Sozialpädagogin und Psychologin), in denen die zuständige Erzieherin Konsequenzen gegen den Täter einforderte - konkret eine Anzeige und den Ausschluss aus der Tagesstätte, legten sich Leitung und Fachdienst darauf fest, dass der Jugendliche zukünftig den Hof nicht mehr alleine besuchen dürfe und ein Gespräch mit den Eltern des Kindes gesucht würde. In einem protokollierten Gespräch gab der Täter die Vergewaltigung detailliert zu. Weitere Maßnahmen wurden als zu weitgehend eingestuft. Die Leitung informierte die Eltern des vergewaltigten Mädchens nicht. Diesen Weg beschritt die Erzieherin privat. Die Eltern des Mädchen setzten sich mit der SCHULleitung in Verbindung, wurden jedoch dahingehend "überzeugt", keine weiteren Schritte einzuleiten. Wenige Wochen nach der letzten Vergewaltigung in der Tagesstätte wurde bekannt, dass der Junge ein Mädchen in seiner Nachbarschaft vergewaltigt hat und daraufhin von dessen Vater mit einer Pistole bedroht wurde. Die Bedrohung wurde von Seiten der Familie des Jungen an die Schule und Tagesstätte übermittelt. Gruppenintern prahlte der Junge auch mit der Vergewaltigung. Nachdem auch dieser neuerlich Vorfall auf Bestreben der Erzieherin von Seiten der Leitung und des Fachdienstes nicht zu weiteren Maßnahmen führte, wandte sich die Erzieherin an ihre Gewerkschaft zu einem Beratungsgespräch. In diesem Gespräch wurde ihr von Gewerkschaftsseite (Gewerkschaftssekretärin und Rechtsabteilung) dringend zu einer Anzeige geraten. Unter Hinweis auf die ablehenende Haltung der Einrichtungsleitung und die drohende Gefahr durch die Familie des Täters (tätliche und verbale Angriffe auf Personal in der Vergangenheit) entschied man sich zu einem Brief an den Leiter der Einrichtung, in dem die Vorfälle ohne Namensnennung (Wahrung der Schweigepflicht) angezeigt wurden und ein konkretes weitergehendes Vorgehen gegen den Täter gefordert wurde (Anzeige, Ausschluß aus Tagesstätte, Einleitung einer Hilfe für den Täter außer Haus). Weiterhin wurde die umgehende Umbesetzung der Erzieherin in eine andere Gruppe (doppelte Gruppenführung ohnehin vorhanden), d.h. weg vom Täter gefordert. Dies wurde mit der potenziellen Gefahr durch den Täter, einer Körperbehinderung der Erzieherin und dem nicht mehr zu gewährleistenden Schutz der anderen Kinder vor dem Täter durch die Erzieherin begründet. Dem Leiter wurde eine einwöchige Frist zur schriftlichen Antwort gegeben. Nach Zustellung des Briefes berief der Leiter eine außerordentliche Vorstandsitzung ein, in der ein bereits von ihm aufgesetzter Antwortbrief an die Erzieherin beschlossen wurde. In diesem Schreiben wird die Erzieherin aufgefordert, ihre Behauptungen umgehend zu beweisen (durch Zeugenaussagen, Vorliegen des Protokolls etc. möglich), dem Arbeitgeber schriftlich zukünftige Loyalität zu beweisen, Grenzen einzuhalten, sich an Vorgaben der Leitung und des Fachdienstes zu halten. Zudem wird ihr vorgeworfen, sich nicht an den offiziellen Dienstweg gehalten zu haben (schriftliche Anzeige der Vorfälle an die stellvertretende Leitung - wird sonst offiziell nicht eingefordert und nicht angewandt), weshalb sie die alleinige Schul an den Vorfällen zu tragen habe. Ihre Aufgabe als Erzieherin wäre es, für den Schutz der Kinder zu sorgen und etwaigen Übergriffen vorzubeugen. Der Forderung nach Abzug aus der Gruppe wird daher nicht entsprochen. Eine Anzeige des Täters wird es nicht geben. Die Leitung hält sich eine Abmahnung oder Kündigung der Mitarbeiterin aufgrund ihres Vorgehens vor. Der Brief wurde der Erzieherin persönlich überreicht, der Brief datiert 3 Tage vor Überreichung (Freitag, 30.), eine Antwortfrist wird der Erzieherin ab Überreichung (Montag, 2.) noch 2 Tage (bis Mittwoch, 4.) gesetzt. Was ist von dem Vorgehen der Leitung zu halten? Welche Fristen sind zu wahren? Welche Rechtmäßigkeit besteht für Kündigung/Abmahnung? Welche weiteren Schritte sind von Seiten der Erzieherin sinnvoll? Wer hat die Pflicht, den Täter anzuzeigen? Für Rückmeldungen bin ich sehr dankbar. Grüße, bedaro |
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| AW: Androhung einer Kündigung/Abmahnung Schade........... |
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| AW: Androhung einer Kündigung/Abmahnung ............................ |
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| AW: Androhung einer Kündigung/Abmahnung Moin, schnellstens zum Anwalt........ Gruß Aspirinho
__________________ Zum Abbau der Bürokratie fehlen uns die nötigen Beamten! --------------------------------------------------------------------------------------- Streite Dich niemals mit einem Idioten, denn er zieht Dich auf sein Niveau herunter und schlägt Dich dann dort mit seiner Erfahrung.... |
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| AW: Androhung einer Kündigung/Abmahnung Ich möchte hier noch etwas schreiben. Zu diesem Thema existieren mittlerweile verschiedene Threads, so dass die Übersicht verlorengeht. Wenn die Erzieherin handfeste Beweise für eine Straftat eines Jugendlichen hat, und weiter Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich wiederholen kann oder gar wird, ist sie meiner Meinung nach nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese zur Anzeige zu bringen! Hier gilt die Abwägung der Rechtsgüter (Schweigepflicht zum einen, Schutz Dritter zum anderen), und die schlägt eindeutig pro Anzeige aus. Diesem und den anderen Threads ist zu entnehmen, dass das Verhalten des AG in dieser Sache nicht hinnehmbar ist und der Vertrauensverhältnis zwischen AN und AG hoffnungslos zerrüttet ist. Deshalb kann ich mich nur Aspirinho anschließen: die AN sollte sich von einem Anwalt beraten lassen!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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