Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt?

Dies ist eine Diskussion zu AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 15.04.2012, 21:27
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Aug 2010
Beiträge: 88
Keine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt?

Hallo liebe Forenmitlgieder,

wie sieht folgender fiktiver Fall aus:

Arbeitnehmer A ist als Gebäudereiniger im Betrieb des B beschäftigt. Am Abend des 11.02.2012 – Samstag – teilt B dem A telefonisch mit, dass die Hebebühne defekt sei und die Reparatur bis einschließlich Dienstag kommender Woche dauern wird. Diese Hebebühne wird für die anstehenden Reinigungsarbeiten gebraucht. Deshalb braucht A erst am Mittwoch 15.02.2012 wieder zur Arbeit erscheinen. Entsprechend bleibt A der Arbeitsstelle des B ohne weitere Besprechung mit B fern.

A erhält nun seine Gehaltsabrechnung im März 2012 für den Monat Februar 2012. Hierin wird im Arbeitsentgelt für zwei Tage (13. und 14.02.2012) abgezogen. A stellt B zur Rede. B teilt dem A mit, dass A doch in diesem Zeitraum gar nicht gearbeitet hat und er entsprechend auch keine Gegenleistung dafür verlangen kann.
Im Übrigen hätte A ja seine Arbeitsleistung nicht einmal angeboten. Das wäre ja noch schöner, sich das Zuhausebleiben bezahlen zu lassen.

Hat A nun Anspruch gegen B auf Zahlung des Arbeitsentgeltes für die zwei Tage, in denen er nicht gearbeitet hat?

VG und vielen Dank für eure Hilfe.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 15.04.2012, 21:58
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2007
Ort: Region Hannover
Beiträge: 2.680
97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2680 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt?

Ja, dürfte er haben. Es handelt sich wohl um Annahmeverzug, lesen Sie § 615 BGB. Einzige Voraussetzung: Feste Arbeitszeiten (6-Tagewoche, 40-Stundenwoche o.ä.) und nicht Arbeit auf Abruf. Das Prinzip nur Entgelt bei Arbeit ist zwar richtig, darf aber nicht dazu führen, dass das unternehmerische Risiko auf den AN abgewälzt wird, z.B. wie hier, dass Arbeitsvorrichtungen wie die Hebebühne kaputt sind und deshalb nicht gearbeitet werden kann. Sollte der AG auch unter Hinweis auf § 615 BGB nicht nachzahlen, kann man vorm Arbeitsgericht Zahlungsklage erheben. Die Rechtsantragsstelle hilft bei der Formulierung der Klage, was hier keine weiteren Schwierigkeiten bedeuten sollte. Einen Anwalt zu nehmen dürfte sich bei dem geringen Streitwert nicht lohnen, weil die Kosten vorm Arbeitsgericht in JEDEM Fall selbst getragen werden müssen, § 12a ArbGG.
__________________
Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 15.04.2012, 22:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.491
94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)  
AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt?

Der AN war freigestellt.

Er hat ein Recht auf die Bezahlung. Das unternehmerische Risiko, somit auch der Umstand, einen AN mal nicht beschäftigen zu können (kaputte Hebebühne), trägt der AG.

Schriftliche Fristetzung zur Zahlung des ausstehenden Betrages. Frist 14 Tage.
Danach darf man sich an einen Arbeitsrechtler seines Vertrauens wenden.
Ggf. selbst (persönlich beim ArbG) Klage beim Arbeitsgericht einrechen. Das kostet weniger, als den Anwalt zu beauftragen. In der 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst vor dem Arbeitsgericht.
__________________
Raum: Ostthüringen
Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht
Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht

"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 08:52
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Aug 2010
Beiträge: 88
Keine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, syle09 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Der AN war freigestellt.

Er hat ein Recht auf die Bezahlung. Das unternehmerische Risiko, somit auch der Umstand, einen AN mal nicht beschäftigen zu können (kaputte Hebebühne), trägt der AG.

Schriftliche Fristetzung zur Zahlung des ausstehenden Betrages. Frist 14 Tage.
Danach darf man sich an einen Arbeitsrechtler seines Vertrauens wenden.
Ggf. selbst (persönlich beim ArbG) Klage beim Arbeitsgericht einrechen. Das kostet weniger, als den Anwalt zu beauftragen. In der 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst vor dem Arbeitsgericht.
Vielen Dank für eure Antworten.

@ Casa: Hast du dafür auch eine gesetzliche Grundlage?
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 09:42
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.491
94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)  
AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt?

§§ 611, 615 BGB.
__________________
Raum: Ostthüringen
Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht
Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht

"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Arbeitsentgelt Arbeitsrecht 28.10.2008 15:08
Rückzahlung von zuviel gezahltem Arbeitsentgelt Arbeitsrecht 21.05.2008 21:48
Überschuldete Menschen dürfen nicht noch zusätzlich zur Kasse gebeten werden Nachrichten: Wissenschaft 14.05.2008 12:00
§ 266a, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Strafrecht / Strafprozeßrecht 03.05.2006 23:37
Um schnelle Hilfe gebeten! Strafrecht / Strafprozeßrecht 01.09.2004 23:36





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Arbeitsrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios