Dies ist eine Diskussion zu AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Arbeitnehmer A ist als Gebäudereiniger im Betrieb des B beschäftigt. Am Abend des 11.02.2012 – Samstag – teilt B dem A telefonisch mit, dass die Hebebühne defekt sei und die Reparatur bis einschließlich Dienstag kommender Woche dauern wird. Diese Hebebühne wird für die anstehenden Reinigungsarbeiten gebraucht. Deshalb braucht A erst am Mittwoch 15.02.2012 wieder zur Arbeit erscheinen. Entsprechend bleibt A der Arbeitsstelle des B ohne weitere Besprechung mit B fern. A erhält nun seine Gehaltsabrechnung im März 2012 für den Monat Februar 2012. Hierin wird im Arbeitsentgelt für zwei Tage (13. und 14.02.2012) abgezogen. A stellt B zur Rede. B teilt dem A mit, dass A doch in diesem Zeitraum gar nicht gearbeitet hat und er entsprechend auch keine Gegenleistung dafür verlangen kann. Im Übrigen hätte A ja seine Arbeitsleistung nicht einmal angeboten. Das wäre ja noch schöner, sich das Zuhausebleiben bezahlen zu lassen. Hat A nun Anspruch gegen B auf Zahlung des Arbeitsentgeltes für die zwei Tage, in denen er nicht gearbeitet hat? VG und vielen Dank für eure Hilfe. |
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| AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? Ja, dürfte er haben. Es handelt sich wohl um Annahmeverzug, lesen Sie § 615 BGB. Einzige Voraussetzung: Feste Arbeitszeiten (6-Tagewoche, 40-Stundenwoche o.ä.) und nicht Arbeit auf Abruf. Das Prinzip nur Entgelt bei Arbeit ist zwar richtig, darf aber nicht dazu führen, dass das unternehmerische Risiko auf den AN abgewälzt wird, z.B. wie hier, dass Arbeitsvorrichtungen wie die Hebebühne kaputt sind und deshalb nicht gearbeitet werden kann. Sollte der AG auch unter Hinweis auf § 615 BGB nicht nachzahlen, kann man vorm Arbeitsgericht Zahlungsklage erheben. Die Rechtsantragsstelle hilft bei der Formulierung der Klage, was hier keine weiteren Schwierigkeiten bedeuten sollte. Einen Anwalt zu nehmen dürfte sich bei dem geringen Streitwert nicht lohnen, weil die Kosten vorm Arbeitsgericht in JEDEM Fall selbst getragen werden müssen, § 12a ArbGG.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? Der AN war freigestellt. Er hat ein Recht auf die Bezahlung. Das unternehmerische Risiko, somit auch der Umstand, einen AN mal nicht beschäftigen zu können (kaputte Hebebühne), trägt der AG. Schriftliche Fristetzung zur Zahlung des ausstehenden Betrages. Frist 14 Tage. Danach darf man sich an einen Arbeitsrechtler seines Vertrauens wenden. Ggf. selbst (persönlich beim ArbG) Klage beim Arbeitsgericht einrechen. Das kostet weniger, als den Anwalt zu beauftragen. In der 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst vor dem Arbeitsgericht.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? Zitat:
@ Casa: Hast du dafür auch eine gesetzliche Grundlage? |
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| AW: AN wurde gebeten nicht zu kommen > Arbeitsentgelt? §§ 611, 615 BGB.
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