Dies ist eine Diskussion zu Änderungskündigung Schwangere / Behinderte innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Eine Schwangere und eine Behinderte erhalten eine Änderungskündigung. Die Zustimmung der entsprechenden Behörden fehlt. Beide äußern sich zur Kündigung nicht. In dem Schweigen ist ja die Annahme der Kündigung und die Ablehnung des Änderungsangebotes zu sehen, so dass die Arbeitsverträge auslaufen würden. Aufgrund der fehlenden Zustimmung sind die Kündigungen aber nach dem MuSchG und Schwerbehindertengesetz unwirksam. Nun meine Frage: Sind die Kündigungen dann von Anfang an nichtig oder sind sie anfechtbar? Wären sie nichtig, dann müssten ja beide nichts unternehmen und könnten zu den bisherigen Bedingungen weiterarbeiten. Wären sie anfechtbar, dann wären sie zwar unwirksam, würden aber aufgrund des § 7 KSchG wirksam werden, wenn beide sie nicht angreifen. |
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| AW: Änderungskündigung Schwangere / Behinderte Hier liegt ein grundlegend falsches Verständnis des Kündigungsschutzrechts vor. Eine Kündigungsschutzklage kann immer nur erfolgreich sein, wenn eine Kündigung aus irgendwelchen Gründen unwirksam = nichtig ist. Ein Erklärungsempfänger kann eine Erklärung gar nicht anfechten. Er kann nur die Unwirksamkeit und damit Unverbindlichkeit für sich geltend machen. Gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer binnen drei Wochen die Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Wird die Klage nicht fristgerecht eingelegt so gilt die Kündigung (selbst wenn sie an sich unwirksam=nichtig gewesen wäre) nach Ablauf der Frist als rechtswirksam. Die beiden betroffenen Frauen sollten deshalb sofort die Kündigungsschutzklage einreichen. Diese sollten sie damit begründen, dass die Zustimmung der entsprechenden Behörden fehlt. Reichen sie die Kündigungsschutzklage nicht ein, dann werden die (an sich unwirksamen = nichtigen) Kündigungen mit Ablauf der Frist des § 4 KSchG rechtswirksam! |
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| AW: Änderungskündigung Schwangere / Behinderte Vielen Dank. Das mit der Anfechtung ist logisch. Hätte ich auch selbst drauf kommen können. Mir ging es ja hauptsächlich darum, ob gegen die Kündigung trotz Unwirksamkeit vorgegangen werden muss. Und das muss es ja wegen § 7 KSchG. Also nochmals vielen Dank! |
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| AW: Änderungskündigung Schwangere / Behinderte Jetzt hat sich doch noch eine weitere Frage für mich ergeben. Nach § 4 S. 4 KSchG fängt die Kündigsschutzklagefrist ja erst an zu laufen, wenn die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer zugeht. Was ist denn wenn eine Entscheidung nicht vorliegt, weil das Amt nicht befragt wurde? Ist die Kündigung dann bis zum Eingang der Entscheidung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht zu den bisherigen Bedingungen fort? |
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| AW: Änderungskündigung Schwangere / Behinderte Vielleicht sollte ich mich öfter an meine eigene Maxime halten: Immer das Gesetz lesen! Es ist in der Tat so, dass die Frist des § 4 KSchG nicht zu laufen beginnt. Damit wird auch die Fiktion des § 7 KSchG nicht in Gang gesetzt. Theoretisch ist es also so, dass sich an den Arbeitsverhältnisses nichts geändert hat. Problem ist nur: Wenn die Frauen über längere Zeit unter den neuen Arbeitsbedingungen und in Kenntnis der Änderungskündigung arbeiten, können sie ihr Recht, sich auf die Unwirksamkeit der Änderungskündigung zu berufen verwirken. Dann gelten doch die neuen Arbeitsbedingungen. Die Frauen sollten also trotz der genannten Vorschrift nicht all zu lange mit einer Klage oder mit einem deutlichem Widerspruch gegen die Änderungskündigung zögern. Ansonsten wird ihnen nach § 151 BGB unterstellt, sie hätten sich doch mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt! |
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