Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung und Kündigung an einem Tag? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| AW: Abmahnung und Kündigung an einem Tag? @ casa, der Vertrag wurde mit einer GmbH geschlossen, die ca. 50 Mitarbeiter hat. Diese GmbH gehört jedoch wieder zu einer Gruppe. Es gibt keinen Betriebsrat den der AN hätte aufsuchen können. Es handelt sich meiner Erachtens nicht um einen Tarifvertrag. @ Filter, der Arbeitsvertrag sieht eine Kündigung vor. Die Frist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats nach Ablauf der Probezeit vor. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Des Weiteren behält sich der AG vor, nach seiner Kündigungserklärung den AN unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen. Das Recht zur fristlosen bleibt bei wichtigen Grund jedoch davon unberührt. Da vertraglich geregelt die Schriftform vorliegen muss, ist die mündliche Kündigung nicht Rechtsgültig - meines Erachtens. Daher auch keine Klage gegen diese Notwendig. Der AN sollte jedoch das AA über die Aussprache der mündlichen Kündigung informieren um sich evtl. mit sich bringende Sperrfristen zu vermeiden. |
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| AW: Abmahnung und Kündigung an einem Tag? Es ist vollkommen unerheblich, was zur Schriftform der Kündigung im Arbeitsvertrag steht. §623 BGB ist zwingendes Recht. Rechtsfolge ist auch zwingend die Nichtigkeit der Kündigung, vgl. §125 S. 1 BGB. Das gilt schon kraft Gesetzes, dafür braucht nichts im Vertrag zu stehen, zumal hier nur der Gesetzeswortlaut im Vertrag wiedergegeben wird.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Abmahnung und Kündigung an einem Tag? Hi, bei dem genannten Verhältnis zwischen AN und AG hat sich eine neue Situation ergeben. Der AG hat dem AN die schriftliche fristgemäße Kündigung ausgehändigt. Darauf hin informierte der AN den AG, dass er diese nicht akzeptiere. Er räume den AG jedoch die Möglichkeit ein, einen Prozess vor Gericht zu vermeiden. 2 Tage später meldete sich der AG beim AN und sah ein , dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. Somit hat der AG schlechte Karten vor Gericht und bietet dem AN einen Aufhebungsvertrag an. Dieser beinhalte eine Abfindung von 2 Brutto- Monatsgehältern, eine Freistellung der Arbeit für den Rest der Beschäftigungszeit, ein berufsförderndes Arbeitszeugnis, sowie Zwischenzeugnis. Damit wolle der AG einem Gerichtsprozess aus dem Weg gehen und beide Seiten können die Kosten für einen Anwalt umgehen. 1. Bekommt der AN Probleme beim AA aufgrund des Aufhebungsvertrages? Er ist ja der passive Part! 2. Ist die Höhe der Abfindung nach einem Jahr Beschäftigungszeit angemessen? 3. Wie verhält es sich mit der Formulierung "berufsförderndes Arbeitszeugnis"? Ist dieser Begriff mit "ordentlichem Arbeitszeugnis" gleichgestellt? |
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| AW: Abmahnung und Kündigung an einem Tag? Zitat:
1. Der Aufhebungsvertrag wird geschlossen, da dem Arbeitnehmer sonst betriebsbedingt gekündigt werden würde. 2. Das Beschäftigungsverhältnis endet durch diesen Vertrag am XXX und berücksichtigt die (gesetzlich oder tarifvertragliche) Kündigungsfrist von x Wochen. 3. Der Arbeitnehmer wird bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bezahlt freigestellt. Damit sollte es keine Probleme beim ALG 1 geben. Zitat:
Zitat:
Wenn man nicht an dem Job hängt, ein gutes Angebot.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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