
08.10.2004, 22:01
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| Boardneuling | | Registriert seit: Oct 2004
Beiträge: 8
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| §14 TzBfG, bes. Abs.2, gilt auch bei Auslandsniederlassung? Ein englischer Kollege von mir war bisher 3 Jahre in der englischen Niederlassung unserer Firma tätig und wechselte letztes Jahr hierher, bekam dabei bei Vertragsabschluß in UK unter Ausnutzung seiner Unkenntnis bzgl. der hiesigen Gesetze etc. einen befristeten Vertrag aufs Auge gedrückt. Ein Sachgrund für die Befristung wurde ihm nicht genannt, dazu auch nichts schriftlich festgehalten. Sein Vertrag läuft jetzt aus, und er soll auch unbedingt gehen, obwohl kein qualifizierter Nachfolger für ihn in Sicht ist, also nichtmal jetzt ein triftiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist! Frage:
Was versteht der Gesetzgeber unter "demselben Arbeitgeber"? Kann mein Kollege geltend machen, daß er 3 Jahre in der Auslandsniederlassung unserer Firma mit Festvertrag tätig war und so auf einem weiteren unbefristeten Vertrag auch hier in Deutschland bestehen, oder gilt der §14 TzBfG hier nicht, weil in UK andere Gesetze, Verordnungen und Vorschriften gelten? Sind das deutsche Mutterhaus, z.B. die xyz Gmbh, und der englische Standort, die xyz Ltd., tatsächlich als ein und derselbe Arbeitgeber zu sehen? |