
28.04.2012, 12:29
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| Forum-Interessierte(r) | | Registriert seit: Mar 2008
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| Arbeitsgericht Kosten 1. Instanz Hallo Leute,
ich möchte gerne etwas zu den Kosten in der 1. Instanz wissen, weil mich etwas ein bisschen verwirrt...
Also auf http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de habe ich mir etwas durchgelesen und folgendes verwirrt mich... Zitat:
In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob er den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.
Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
| ich dachte in der ersten Instanz trägt jeder selber seine Kosten ?
Und was hat es zu bedeuten, wenn der Arbeitgeber sich durch einen Anwalt vertreten lässt und dieser in der 1. Instanz beantragt..."Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits" ?
Ich dachte beide tragen die eigenen Kosten ?
Oder ist damit gemeint, falls in der 1. Instanz nachgewiesen wird, dass der Arbeitnehmer "schuld" ist muss er alles tragen ? |