
10.01.2009, 01:03
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| Aktives Mitglied | | Registriert seit: Feb 2008 Alter: 45
Beiträge: 117
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| AW: Diverses zum Arbeitsrecht Zitat: |
Zitat von Theanswer1987
Und könnte mir jemand noch die Soziale Mitbestimmung des BR erklären?
| Der Zweck der in §87 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte des BR (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten) ist es hauptsächlich, die Direktionsrechte (einseitiges Bestimmungsrecht) des Arbeitgebers an die Beteiligung des Betriebsrats zu binden. Die soziale Mitbestimmung ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet, daß keiner, weder AG noch BR, ohne den anderen etwas durchsetzen kann.
Dabei besteht auch ein Initiativrecht des BR. Er kann von sich aus im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte eine Regelung und/oder den Abschluß einer Betriesvereinbarung fordern, ohne daß sich der AG dem entziehen kann.
__________________ Gruß Bourne |