Dies ist eine Diskussion zu Wie weit geht die Terminsvertretung? innerhalb des Forums Anwaltsforum
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| Wie weit geht die Terminsvertretung? Ich übernehme für einen Kollegen eine Terminsvertretung. Der Kollege erklärt mir, dass in der Sache nichts weiter zu tun ist und dass ich nur in die Hauptverhandlung gehen und die Anträge stellen brauche. Jetzt sehe ich in die Akte und stelle fest, dass ich die Klage so nicht geführt hätte. Ich sehe die Gefahr, die Klage zu verlieren. Eigentlich würde man jetzt den Kollegen anrufen und die Sache diskutieren. Geht hier aber nicht, da der Kollege unerreichbar im Ausland ist. Was ist also zu tun? Ich habe - nach Rücksprache mit dem Mandanten - mich dazu entschieden, in dem Gerichtsverfahren einen Schriftsatz ans Gericht zu schicken und neu für den Mandanten vorzutragen. In der Hauptverhandlung bestätigte mir die Richterin, dass sie ohne meinen Vortrag die Klage als unsubstantiiert abgewiesen hätte. Meine Einschätzung war also richtig. Was aber, wenn ich den Fall des Kollegen verbockt hätte? Was macht Ihr in solchen Fällen? Anträge stellen und gut ist oder eingreifen? |
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| AW: Wie weit geht die Terminsvertretung? Schade, dass darauf niemand eingegangen ist. Vielleicht aber auch deshalb, weil die Antwort klar ist (oder klar sein sollte, aber sich nicht unbedingt jeder daran hält)? Zitat:
Und zweitens: Natürlich greifst Du ein - nach Abstimmung mit dem Mandanten! Du bist zwar einerseits Vertreter des Kollegen, aber letztlich ja nicht dessen Sachwalter, sondern (Unter-)Vertreter des Mandanten! Deswegen hast Du natürlich dessen Interessen zu wahren, das geht selbstverständlich einem wie auch immer verstandenen "Respekt" usw. vor der Arbeit des Kollegen vor. Wenn er nicht mit dem Klammerbeutel gepudert ist, wird er Dir ja auch dankbar sein, schließlich wäre es (auch) an ihm hängengeblieben. Das betrifft jetzt den aus meiner Sicht völlig klaren Fall, wo Du den Mangel nunmal schon erkannt hattest. Eine andere Frage ist, ob Du bei derart klaren Anweisungen (dem Mandanten gegenüber) eigene eigene Prüfungspflicht hast oder auch, ohne die Akten ganz zu studieren, einfach nur Sprachrohr des Kollegen bleiben darfst. Geht der Prozeß verloren, wenn und weil Du Dich an die falschen Anweisungen hältst, wird das dann auch für Dich - und nicht nur für den Kollegen - ein Haftungsfall? Ich würde mal sagen: Das kann schon sein. Vielleicht nicht dann, wenn die Sache sehr kompliziert ist und weit außerhalb Deiner eigenen Schwerpunkte liegt, aber zumindest dann, wenn Du ohne großen Auwand in der Lage bist, die Fehler zu entdecken. Aber da schreibt ein Idealist. Geld verdient man natürlich anders schneller und einfacher.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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