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Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Dies ist eine Diskussion zu Wie weit geht die Auskunftspflicht? innerhalb des Forums Anwaltsforum

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  • 1 Post By Soliton

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  #1 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 23:59
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Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Hallo zusammen,

folgender Fall:

X ist Laie und hat ein rechtliches Problem, schildert dieses sehr ausführlich in einer Onlinerechtsberatung. Er will wissen, was sein Recht ist und was das Ganze kosten würde, wenn er es denn durchsetzen möchte.

Es melden sich drei Anwälte, die seine Frage gegen Gebühr beantworten wollen. X entscheidet sich für Anwalt A, der (lt. Profil) aus einer großen renommierten Kanzlei im Norden kommt und auf sein Problem spezialisiert ist.

Nach Zahlungseingang antwortet A zum Sachverhalt mit einer Email. Sie Sache scheint glasklar, die Rechte von X wurden verletzt. Evtl. Risiken werden nicht genannt.
Zu den Kosten schreibt A: Gesamtgegenstandwert ca. xxxxxxx €, danach fallen Gebühren für Anwalt xxxx € an. Und falls Gegenseite nicht einlenkt, wären Gerichtskosten für eine Schadensersatzklage von ca. xxx € einzuzahlen.

X freut sich über die Antwort, auch die Kosten sind für ihn gerade noch bezahlbar und füllt den Mandantenvertrag, die Vollmacht + eid. Erklärung aus, die A im Anhang gleich mitgeschickt hat, um sofort für X tätig werden zu können.

Nach der Verhandlung, die X leider verlor, bekommt er noch weitere Rechnungen von A. Eine Kostenrechnung für den Gerichtstermin von A und eine Kostenrechnung für den Gerichtstermin von einem Terminvertreter. Obendrein muss er nun auch noch die Kosten der Gegenseite begleichen.

A hatte gegenüber kurz vorm Gerichtstermin X erklärt, dass auf Grund der Entfernung zum Gerichtsstandort (auf den A keinen Einfluss gehabt hätte, da gesetzl. festgelegt) einen Terminvertreter beauftragen wird, um ihn zu vertreten.

Muss A nicht im Vorfeld mitteilen, dass außer den Gerichtskosten auch noch weitereführende Kosten und Zusatzkosten (z.B. pro Termin) entstehen?

Muss A den X nicht auch auf den Gerichtsstandort und auf die damit verbundenen Kosten hinweisen, da X ausführlich schrieb Person B wohnhaft in Südlichsten Süden von Dtl. hat das und das gemacht?

Muss A den X nicht die Wahrheit sagen, dass nicht er, der Anwalt aus der großen renommierten Kanzlei, sondern ein anderer Anwalt (den X selbst niemals ausgesucht hätte) seinen Fall vor Gericht vertritt?

Wie seht Ihr das?
Gruß Martin
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  #2 (permalink)  
Alt 15.05.2012, 14:14
V.I.P.
 
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AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Gesamtgegenstandwert ca. xxxxxxx €, danach fallen Gebühren für Anwalt xxxx € an. Und falls Gegenseite nicht einlenkt, wären Gerichtskosten für eine Schadensersatzklage von ca. xxx € einzuzahlen.
Da hat er also die Anwaltsgebühren für den Prozess NICHT erwähnt. Hat er denn den Eindruck erweckt, mit den Anwaltsgebühren sei auch die Prozessvertretung abgedeckt?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
X freut sich über die Antwort, auch die Kosten sind für ihn gerade noch bezahlbar und füllt den Mandantenvertrag, die Vollmacht + eid. Erklärung aus, die A im Anhang gleich mitgeschickt hat, um sofort für X tätig werden zu können.
Hier kommt es auf den Vertrag an: Wurde nur A persönlich mandatiert oder - wie üblich - die Kanzlei? War die Vollomacht nur A erteilt oder beinhaltet sie - wie üblich - eine Vollmacht bzw. Untervollmachten für alle Kanzleianwälte und etwaige Terminsvertreter?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
A hatte gegenüber kurz vorm Gerichtstermin X erklärt, dass auf Grund der Entfernung zum Gerichtsstandort (auf den A keinen Einfluss gehabt hätte, da gesetzl. festgelegt) einen Terminvertreter beauftragen wird, um ihn zu vertreten.
Man hätte vom RA erwarten können, dass er frühzeitig darauf hineist, dass er an einer mündlichen Verhandlung nicht selbst teilnehmen werde.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Muss A nicht im Vorfeld mitteilen, dass außer den Gerichtskosten auch noch weitereführende Kosten und Zusatzkosten (z.B. pro Termin) entstehen?
Das ist so eine Sache. Von sich aus nicht - aber wenn der Mandant nach den Kosten fragt, muss die Auskunft richtig und natürlich auch vollständig sein.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Muss A den X nicht auch auf den Gerichtsstandort und auf die damit verbundenen Kosten hinweisen, da X ausführlich schrieb Person B wohnhaft in Südlichsten Süden von Dtl.
Welche Risiken - die Notwendigkeit, einen Terminvertreter zu entsenden? Ja, siehe oben.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Muss A den X nicht die Wahrheit sagen, dass nicht er, der Anwalt aus der großen renommierten Kanzlei, sondern ein anderer Anwalt (den X selbst niemals ausgesucht hätte) seinen Fall vor Gericht vertritt?
Vielleicht hat er sich das im Mandantenvertrag vorbehalten. Grundsätzlich stimme ich Dir aber zu, das sollte man dem Mandanten so früh wie möglich mitteilen.
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.05.2012, 16:25
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AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Hallo Soliton,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Gesamtgegenstandwert ca. xxxxxxx €, danach fallen Gebühren für Anwalt xxxx € an. Und falls Gegenseite nicht einlenkt, wären Gerichtskosten für eine Schadensersatzklage von ca. xxx € einzuzahlen.
Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Da hat er also die Anwaltsgebühren für den Prozess NICHT erwähnt. Hat er denn den Eindruck erweckt, mit den Anwaltsgebühren sei auch die Prozessvertretung abgedeckt?
Nein, die Anwaltskosten für den Prozess wurden nicht erwähnt.
Nachdem X ausführlich seinen Fall in einer Emailberatung schilderte, hatte X wortwörtlich gefragt:"Mit welchen Kosten muss ich ungefähr rechnen?".

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
X freut sich über die Antwort, auch die Kosten sind für ihn gerade noch bezahlbar und füllt den Mandantenvertrag, die Vollmacht + eid. Erklärung aus, die A im Anhang gleich mitgeschickt hat, um sofort für X tätig werden zu können.
Zitat:
Hier kommt es auf den Vertrag an: Wurde nur A persönlich mandatiert oder - wie üblich - die Kanzlei? War die Vollomacht nur A erteilt oder beinhaltet sie - wie üblich - eine Vollmacht bzw. Untervollmachten für alle Kanzleianwälte und etwaige Terminsvertreter?

Im Vertrag und in der Vollmacht, hatte X den RA persönlich mandatiert.
"Mandatsvereinbarung
Zwischen......(nachstehend „Auftraggeber“ genannt)
und Herrn Rechtsanwalt ....... (nachfolgend „Rechtsanwalt“ genannt)
gelten in Verbindung mit der Auftrags-/Vollmachterteilung
wegen ........
folgende Vereinbarungen:"


Und zum Pkt. Vergütung: steht "Der Rechtsanwalt informiert den Auftraggeber vor Mandatsannahme über die voraussichtliche Höhe der Vergütung. Eine Erstberatung, auch telefonisch, ist kostenpflichtig. Der Rechtsanwalt hat den Auftraggeber auch darauf hingewiesen, daß in der außergerichtlichen Beratung der Abschluß einer gesonderten Vergütungsvereinbarung notwendig ist, bevor der Rechtsanwalt tätig wird. Der Auftraggeber wurde vom Rechtsanwalt ferner vor der Auftragserteilung darauf hingewiesen, daß die Gebühren für die Beauftragung, wenn nicht anders vereinbart, nicht nach Zeitaufwand, sondern nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet werden und daß die Höhe der Gebühren im RVG festgelegt ist. Sämtliche erwachsenen Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche sind mit der Auftrags-/Vollmachterteilung an den Rechtsanwalt abgetreten mit der Ermächtigung, diese Abtretung einem Gegner mitzuteilen."

Zitat:
Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
A hatte gegenüber kurz vorm Gerichtstermin X erklärt, dass auf Grund der Entfernung zum Gerichtsstandort (auf den A keinen Einfluss gehabt hätte, da gesetzl. festgelegt) einen Terminvertreter beauftragen wird, um ihn zu vertreten.
Man hätte vom RA erwarten können, dass er frühzeitig darauf hineist, dass er an einer mündlichen Verhandlung nicht selbst teilnehmen werde.
Ist mit frühzeitig gemeint, an dem Tag wo Klage eingereicht wurde oder hätte der RA das schon bei Auftragsannahme mitteilen müssen, wenn genau ersichtlich war, wo der Beklagte wohnhaft ist?

Zitat:
Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Muss A nicht im Vorfeld mitteilen, dass außer den Gerichtskosten auch noch weitereführende Kosten und Zusatzkosten (z.B. pro Termin) entstehen?
Das ist so eine Sache. Von sich aus nicht - aber wenn der Mandant nach den Kosten fragt, muss die Auskunft richtig und natürlich auch vollständig sein.
"Mit welchen Kosten muss ich ungefähr rechnen?"
Ist das eine deutliche Kostenfrage? Hätte darauf vollständig geantwortet werden müssen?


Zitat:
Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Muss A den X nicht auch auf den Gerichtsstandort und auf die damit verbundenen Kosten hinweisen, da X ausführlich schrieb Person B wohnhaft in Südlichsten Süden von Dtl.
Welche Risiken - die Notwendigkeit, einen Terminvertreter zu entsenden? Ja, siehe oben.
Nein es geht um die Kosten und darum, dass X ja auch einen RA am Wohnort der Beklagten hätte beauftragen können (wenn er das vorher gewußt hätte),
wenn also der RA den X in der Beratung auf die Kosten hingewiesen hätte (z.B. Kosten für Terminvertreter, oder reisekosten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren etc.), die X zusätzlich entstehen würden, wenn X den Anwalt A aus der großen renommierten Kanzlei im Norden beauftragt.

Zitat:
Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Muss A den X nicht die Wahrheit sagen, dass nicht er, der Anwalt aus der großen renommierten Kanzlei, sondern ein anderer Anwalt (den X selbst niemals ausgesucht hätte) seinen Fall vor Gericht vertritt?
Vielleicht hat er sich das im Mandantenvertrag vorbehalten. Grundsätzlich stimme ich Dir aber zu, das sollte man dem Mandanten so früh wie möglich mitteilen.
Im Mandantenvertrag selbst steht dazu nichts, nur in der Vollmacht, Erteilung zur Untervollmacht, wenn denn genau das damit gemeint ist.

Hat RA A eigentlich gegen die Prozessökonomie verstoßen oder trifft die auf Mandanten nicht zu?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.05.2012, 16:45
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AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Nein, die Anwaltskosten für den Prozess wurden nicht erwähnt. Nachdem X ausführlich seinen Fall in einer Emailberatung schilderte, hatte X wortwörtlich gefragt:"Mit welchen Kosten muss ich ungefähr rechnen?".
Dann kommt es auf den Wortlaut der Antwort an.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Im Vertrag und in der Vollmacht, hatte X den RA persönlich mandatiert.
Und was war der Gegenstand des Vertrags - nur die außergerichtliche Beratung oder auch die gerichtliche Vertretung?

Aus MEINER Sicht - aber dazu sollten sich auch andere äußern - muss man den Mandanten ausdrücklich fragen, ob er mit einer Terminsvertretung einverstanden ist und ihm auch Gelegenheit geben, sich zu dem ausgewählten Vertreter zu äußern.

Allein aus der formularmäßigen Erlaubnis zur Erteilung von Untervollmachten würde ich noch kein Einverständnis entnehmen, wenn der eigentliche Vertrag nur mit einem bestimmten Anwalt persönlich geschlossen wurde. Die Möglichkeit, eine Untervollmacht zu erteilen, sagt noch nichts über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis aus (hier: Mandat an den Terminsvertreter).

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Ist mit frühzeitig gemeint, an dem Tag wo Klage eingereicht wurde oder hätte der RA das schon bei Auftragsannahme mitteilen müssen, wenn genau ersichtlich war, wo der Beklagte wohnhaft ist?
Letzteres - und zwar unabhängig davon, ob nun ein Terminsvertreter überhaupt beauftragt werden durfte, jedenfalls in Hinblick auf die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten.

Vermutlich hat der Rechtsanwalt bei der ersten Gebührenauskunft nicht an die Terminsvertretung gedacht. Später hat er den Mandanten (vor der Verhandlung?) dann darüber informiert (und der Mandant ggf. konkludent zugestimmt), aber nicht über die zusätzlichen Kosten - weil der Mandant nicht nochmals danach gefragt hat. Könnte es so gewesen sein?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
"Mit welchen Kosten muss ich ungefähr rechnen?" Ist das eine deutliche Kostenfrage? Hätte darauf vollständig geantwortet werden müssen?
Aus meiner Sicht: ja. Aber der Wortlaut der Antwort wäre interessant.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Nein es geht um die Kosten und darum, dass X ja auch einen RA am Wohnort der Beklagten hätte beauftragen können (wenn er das vorher gewußt hätte),
wenn also der RA den X in der Beratung auf die Kosten hingewiesen hätte (z.B. Kosten für Terminvertreter, oder reisekosten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren etc.), die X zusätzlich entstehen würden, wenn X den Anwalt A aus der großen renommierten Kanzlei im Norden beauftragt.
Das könnte im Licht des Vorstehenden Grundlage für einen Haftungsfall gegen den Rechtsanwalt sein.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Hat RA A eigentlich gegen die Prozessökonomie verstoßen oder trifft die auf Mandanten nicht zu?
Das ist hier nicht das richtige Wort. Der RA hat nicht vollständig über die Gebühren aufgeklärt, obwohl er gefragt wurde. Das ist das Problem. Nicht, dass er nicht auf eine günstigere Alternative hingewiesen hat, die ohne ihn auskommen würde.
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"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
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  #5 (permalink)  
Alt 15.05.2012, 21:36
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AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Nein, die Anwaltskosten für den Prozess wurden nicht erwähnt. Nachdem X ausführlich seinen Fall in einer Emailberatung schilderte, hatte X wortwörtlich gefragt:"Mit welchen Kosten muss ich ungefähr rechnen?".
Zitat:
Dann kommt es auf den Wortlaut der Antwort an.
Der genaue Wortlaut ist
"Es ist von einem Gesamtgegenstandswert (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) von ca. xxx € auszugehen. Danach fallen xxx € zuzüglich x € Auslagenpauschale an. Meine Gebühren belaufen Sich daher auf xxx €.

Es wären, falls die Gegenseite nicht einlenkt, Für eine Schadensersatzklage Gerichtskosten von voraussichtlich xxx € einzuzahlen. Die Unterlassung kann hingegen in einem Eilverfahren vorläufig verlangt werden, was keinen Kostenvorschuß des Gerichts auslöst.
"

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Im Vertrag und in der Vollmacht, hatte X den RA persönlich mandatiert.
Und was war der Gegenstand des Vertrags - nur die außergerichtliche Beratung oder auch die gerichtliche Vertretung?
Da stands nichts von außergerichtliche Beratung oder gerichtliche Vertretung
Der Wortlaut lt. Mandantenvereinbarung "gelten in Verbindung mit der Auftrags-/Vollmachterteilung
wegen Urheberrechtsverletzung
folgende Vereinbarungen:"

Zitat:
Vermutlich hat der Rechtsanwalt bei der ersten Gebührenauskunft nicht an die Terminsvertretung gedacht. Später hat er den Mandanten (vor der Verhandlung?) dann darüber informiert (und der Mandant ggf. konkludent zugestimmt), aber nicht über die zusätzlichen Kosten - weil der Mandant nicht nochmals danach gefragt hat. Könnte es so gewesen sein?
Ja, könnte so gewesen sein.
...konkludent zugestimmt, weil es eher eine Mitteilung war und keine Frage, ob X damit einverstanden wäre.
Nach zusätzlichen Kosten - es wurde nicht nachgefragt, da X davon ausging (wie bei einem Subunternehmer), dass der RA, der ja seinerseits den Auftrag nicht selbst ausführt, den anderen RA von seinem Geld (dem Geld des X an RA A) bezahlt.

Zitat:
Das könnte im Licht des Vorstehenden Grundlage für einen Haftungsfall gegen den Rechtsanwalt sein.
Wofür müßte der RA in diesem Fall haften? Für die entstandenen Kosten über die der RA nicht vollständig aufgeklärt hatte?
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  #6 (permalink)  
Alt 15.05.2012, 21:51
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AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht?

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Der genaue Wortlaut ist
Sieht nach einem Haftungsfall aus.

Zitat:
Zitat von martin012 Beitrag anzeigen
Wofür müßte der RA in diesem Fall haften? Für die entstandenen Kosten über die der RA nicht vollständig aufgeklärt hatte?
Für die Kosten, die bei vollständiger Aufklärung erspart worden wären.
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