Dies ist eine Diskussion zu Wie weit geht die Auskunftspflicht? innerhalb des Forums Anwaltsforum
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Wie weit geht die Auskunftspflicht? folgender Fall: X ist Laie und hat ein rechtliches Problem, schildert dieses sehr ausführlich in einer Onlinerechtsberatung. Er will wissen, was sein Recht ist und was das Ganze kosten würde, wenn er es denn durchsetzen möchte. Es melden sich drei Anwälte, die seine Frage gegen Gebühr beantworten wollen. X entscheidet sich für Anwalt A, der (lt. Profil) aus einer großen renommierten Kanzlei im Norden kommt und auf sein Problem spezialisiert ist. Nach Zahlungseingang antwortet A zum Sachverhalt mit einer Email. Sie Sache scheint glasklar, die Rechte von X wurden verletzt. Evtl. Risiken werden nicht genannt. Zu den Kosten schreibt A: Gesamtgegenstandwert ca. xxxxxxx €, danach fallen Gebühren für Anwalt xxxx € an. Und falls Gegenseite nicht einlenkt, wären Gerichtskosten für eine Schadensersatzklage von ca. xxx € einzuzahlen. X freut sich über die Antwort, auch die Kosten sind für ihn gerade noch bezahlbar und füllt den Mandantenvertrag, die Vollmacht + eid. Erklärung aus, die A im Anhang gleich mitgeschickt hat, um sofort für X tätig werden zu können. Nach der Verhandlung, die X leider verlor, bekommt er noch weitere Rechnungen von A. Eine Kostenrechnung für den Gerichtstermin von A und eine Kostenrechnung für den Gerichtstermin von einem Terminvertreter. Obendrein muss er nun auch noch die Kosten der Gegenseite begleichen. A hatte gegenüber kurz vorm Gerichtstermin X erklärt, dass auf Grund der Entfernung zum Gerichtsstandort (auf den A keinen Einfluss gehabt hätte, da gesetzl. festgelegt) einen Terminvertreter beauftragen wird, um ihn zu vertreten. Muss A nicht im Vorfeld mitteilen, dass außer den Gerichtskosten auch noch weitereführende Kosten und Zusatzkosten (z.B. pro Termin) entstehen? Muss A den X nicht auch auf den Gerichtsstandort und auf die damit verbundenen Kosten hinweisen, da X ausführlich schrieb Person B wohnhaft in Südlichsten Süden von Dtl. hat das und das gemacht? Muss A den X nicht die Wahrheit sagen, dass nicht er, der Anwalt aus der großen renommierten Kanzlei, sondern ein anderer Anwalt (den X selbst niemals ausgesucht hätte) seinen Fall vor Gericht vertritt? Wie seht Ihr das? Gruß Martin |
| |||||
| AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Vielleicht hat er sich das im Mandantenvertrag vorbehalten. Grundsätzlich stimme ich Dir aber zu, das sollte man dem Mandanten so früh wie möglich mitteilen.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| ||||||||||||
| AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht? Hallo Soliton, vielen Dank für Ihre Antwort. Zitat:
Nachdem X ausführlich seinen Fall in einer Emailberatung schilderte, hatte X wortwörtlich gefragt:"Mit welchen Kosten muss ich ungefähr rechnen?". Zitat:
Im Vertrag und in der Vollmacht, hatte X den RA persönlich mandatiert. "Mandatsvereinbarung Zwischen......(nachstehend „Auftraggeber“ genannt) und Herrn Rechtsanwalt ....... (nachfolgend „Rechtsanwalt“ genannt) gelten in Verbindung mit der Auftrags-/Vollmachterteilung wegen ........ folgende Vereinbarungen:" Und zum Pkt. Vergütung: steht "Der Rechtsanwalt informiert den Auftraggeber vor Mandatsannahme über die voraussichtliche Höhe der Vergütung. Eine Erstberatung, auch telefonisch, ist kostenpflichtig. Der Rechtsanwalt hat den Auftraggeber auch darauf hingewiesen, daß in der außergerichtlichen Beratung der Abschluß einer gesonderten Vergütungsvereinbarung notwendig ist, bevor der Rechtsanwalt tätig wird. Der Auftraggeber wurde vom Rechtsanwalt ferner vor der Auftragserteilung darauf hingewiesen, daß die Gebühren für die Beauftragung, wenn nicht anders vereinbart, nicht nach Zeitaufwand, sondern nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet werden und daß die Höhe der Gebühren im RVG festgelegt ist. Sämtliche erwachsenen Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche sind mit der Auftrags-/Vollmachterteilung an den Rechtsanwalt abgetreten mit der Ermächtigung, diese Abtretung einem Gegner mitzuteilen." Zitat:
Zitat:
Ist das eine deutliche Kostenfrage? Hätte darauf vollständig geantwortet werden müssen? Zitat:
wenn also der RA den X in der Beratung auf die Kosten hingewiesen hätte (z.B. Kosten für Terminvertreter, oder reisekosten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren etc.), die X zusätzlich entstehen würden, wenn X den Anwalt A aus der großen renommierten Kanzlei im Norden beauftragt. Zitat:
Hat RA A eigentlich gegen die Prozessökonomie verstoßen oder trifft die auf Mandanten nicht zu? |
| |||||
| AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht? Zitat:
Zitat:
Aus MEINER Sicht - aber dazu sollten sich auch andere äußern - muss man den Mandanten ausdrücklich fragen, ob er mit einer Terminsvertretung einverstanden ist und ihm auch Gelegenheit geben, sich zu dem ausgewählten Vertreter zu äußern. Allein aus der formularmäßigen Erlaubnis zur Erteilung von Untervollmachten würde ich noch kein Einverständnis entnehmen, wenn der eigentliche Vertrag nur mit einem bestimmten Anwalt persönlich geschlossen wurde. Die Möglichkeit, eine Untervollmacht zu erteilen, sagt noch nichts über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis aus (hier: Mandat an den Terminsvertreter). Zitat:
Vermutlich hat der Rechtsanwalt bei der ersten Gebührenauskunft nicht an die Terminsvertretung gedacht. Später hat er den Mandanten (vor der Verhandlung?) dann darüber informiert (und der Mandant ggf. konkludent zugestimmt), aber nicht über die zusätzlichen Kosten - weil der Mandant nicht nochmals danach gefragt hat. Könnte es so gewesen sein? Zitat:
Zitat:
Das ist hier nicht das richtige Wort. Der RA hat nicht vollständig über die Gebühren aufgeklärt, obwohl er gefragt wurde. Das ist das Problem. Nicht, dass er nicht auf eine günstigere Alternative hingewiesen hat, die ohne ihn auskommen würde.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
| |||||
| AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht? Zitat:
"Es ist von einem Gesamtgegenstandswert (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) von ca. xxx € auszugehen. Danach fallen xxx € zuzüglich x € Auslagenpauschale an. Meine Gebühren belaufen Sich daher auf xxx €. Es wären, falls die Gegenseite nicht einlenkt, Für eine Schadensersatzklage Gerichtskosten von voraussichtlich xxx € einzuzahlen. Die Unterlassung kann hingegen in einem Eilverfahren vorläufig verlangt werden, was keinen Kostenvorschuß des Gerichts auslöst." Zitat:
Der Wortlaut lt. Mandantenvereinbarung "gelten in Verbindung mit der Auftrags-/Vollmachterteilung wegen Urheberrechtsverletzung folgende Vereinbarungen:" Zitat:
...konkludent zugestimmt, weil es eher eine Mitteilung war und keine Frage, ob X damit einverstanden wäre. Nach zusätzlichen Kosten - es wurde nicht nachgefragt, da X davon ausging (wie bei einem Subunternehmer), dass der RA, der ja seinerseits den Auftrag nicht selbst ausführt, den anderen RA von seinem Geld (dem Geld des X an RA A) bezahlt. Zitat:
|
| |||
| AW: Wie weit geht die Auskunftspflicht? Sieht nach einem Haftungsfall aus. Für die Kosten, die bei vollständiger Aufklärung erspart worden wären.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Wie weit geht die Terminsvertretung? | Anwaltsforum | 09.12.2011 10:42 |
| Vermieterpfandrecht, wie weit geht es ? | Mietrecht | 28.12.2010 14:22 |
| Wie weit geht das Prüfungsrecht? | Kaufrecht / Leasingrecht | 28.02.2007 22:57 |
| Wie weit geht das Hausrecht ? | Verbraucherrecht | 11.02.2007 08:02 |
| Wie weit geht die Sorgfaltspfilcht? | Straßenverkehrsrecht | 09.01.2006 15:36 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios