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Urheberrechtsverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechtsverletzung innerhalb des Forums Anwaltsforum

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  #1 (permalink)  
Alt 20.11.2009, 00:41
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Urheberrechtsverletzung

Hallo


Frau X. hat einen Brief bekommen, in dem sie wegen einer Urheberrechtsverletzung angezeigt wird. Sie soll eine Tonaufnahme per File-Sharing-Netzwerk bereit gestellt haben. Sie hat dies aber nie getan und hat sonst auch noch nie ein File-Sharing-Netzwerk genutzt. Sie vermutet aber, dass Herr Y (Ihr Freund) dies getan hat. Der Internet-Anschluss läuft aber über ihren Namen und somit muß sie den Kopf hin halten.

Wie kann sie vorgehen um einer Strafe für etwas, was sie nie getan hat, zu entgehen?

Bitte um dringende Antwort.



MFG Pre
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  #2 (permalink)  
Alt 20.11.2009, 09:38
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AW: Urheberrechtsverletzung

@ TE:

Angesprochen wird die sog. Störerhaftung, wonach der Anschlussinhaber unter bestimmten Voraussetzungen für durchgeführte Vorgänge von Dritten haftbar gemacht werden kann.

Gestatten Sie dazu bitte einige Gegenfragen:

Hat Frau X mit ihrem Freund Y über diese Angelegenheit gesprochen? Falls ja, wie lässt sich Y ein oder soll er dementiert haben, dass er ein Filesharing-Netzwerk benutzte ?

Von wem hat Frau X das Schreiben erhalten? Von einer Behörde/vom Gericht oder von einer Rechtsanwaltskanzlei?
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  #3 (permalink)  
Alt 20.11.2009, 10:23
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AW: Urheberrechtsverletzung

Hier
http://www.juraforum.de/forum/t299921/s.html
ging - wie ich meine - User once sehr ausführlich auf das Thema ein
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #4 (permalink)  
Alt 21.11.2009, 11:20
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AW: Urheberrechtsverletzung

zu den Fragen:
Ja Frau X hat mit ihrem Freund Y darüber gesprochen und dieser erklärte ihr, dass er diese Datei aus einem bestimmten Ordner nicht gelöscht hat. Also im Prinzip hat er es nicht dementiert sondern eher zugegeben.

Das Schreiben hat Frau X von einer Anwaltskanzlei erhalten.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.11.2009, 11:58
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AW: Urheberrechtsverletzung

Danke für die Beantwortung der Fragen - leider macht dieser Umstand die Sache nun nicht einfacher.

Wurde der Beitrag vom User "once", welchen charles0308 angesprochen und verlinkt hat, durchgelesen?

Davon ausgehend, dass das Anwaltsschreiben in Form einer Abmahnung mit strafbewehrter UE (Unterlassungserklärung), sowie einer Schadensersatzforderung gehalten war, ist nicht zu empfehlen, sich dieser zu unterwerfen, selbst wenn - wie angenommen - mit Klageerhebung gedroht wird.

Bei der (mutmasslich überzogenen) Schadensersatzforderung ist nach §97 a UrhG zudem zu bedenken, dass die Kosten einer Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen auf maximal 100 EUR begrenzt sein sollen.

M.E. wird jedoch dem Paar ein Gang zum Anwalt nicht erspart bleiben, da hier ein komplexes Thema angesprochen wird, wo jeder Schritt - je nach Umständen und Sachverhalt - wohlüberlegt sein soll.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 07:46
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AW: Urheberrechtsverletzung

Das Problem ist nur Frau X ist leider noch Schülerin und kann sich keinen Anwalt leisten. Mittlerweile ist sie auch mit Herr Y nicht mehr zusammen.

Welche Möglichkeiten würden ihr da bleiben, so günstig wie möglich mit einem Anwalt in Kontakt zu treten? Gibt es da div. Kostenbeihilfen und wo muß man diese beantragen?
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  #7 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 08:28
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AW: Urheberrechtsverletzung

Es bestünde die Möglichkeit zunächst Beratungshilfe beim nächstgelegenen Amtsgericht zum Wohnort der Frau X zu beantragen.

Mit dem ggf. erhaltenen BerHi-Schein (BerHi) kann sie dann zum Anwalt und die Angelegenheit erörtern.

Im Zuge dessen kann am örtlichen Amtsgericht auch ggf. PKH (Prozesskostenhilfe) beantragt und u.U. gewährt werden.

Dies sollte Frau X vorab mit dem Anwalt besprechen.
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  #8 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 08:32
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AW: Urheberrechtsverletzung

@semmel:
Zitat:
Bei der (mutmasslich überzogenen) Schadensersatzforderung ist nach §97 a UrhG zudem zu bedenken, dass die Kosten einer Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen auf maximal 100 EUR begrenzt sein sollen.
Man möge aber bedenken, dass gerade bei den File-Sharing-Fällen im moment der Bereitstellung 100.000ende auf das Material Zugriff haben un so schon ernorme Gegenstandswerte entstehen. Das ist kein 97er...

Im Voraus wäre zu ermitteln wie hoch die Kosten der Beauftragung des Anwalts sind (Vorsicht hoher Gegenstandswert). Dann die geforderte Zahlung + Gebühr der Gegenseite. In der Regel kann mit sich mit der Gegenseite dahingehend vergleichen, dass der Streitwert herabgesetzt wird. Müsste man mal ausrechnen, wo der Mandant am günstigsten wegkommt.

Die strf.bw. Ulaerkl. könnte man ja unterschreiben, vielleicht auch modifiziert, wenn die Schuldnerin gar nie Musik runterlädt.

Im Übrigen gebe ich Semmel
Zitat:
M.E. wird jedoch dem Paar ein Gang zum Anwalt nicht erspart bleiben, da hier ein komplexes Thema angesprochen wird, wo jeder Schritt - je nach Umständen und Sachverhalt - wohlüberlegt sein soll.
absolut recht.
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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