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Klagebeschränkung

Dies ist eine Diskussion zu Klagebeschränkung innerhalb des Forums Anwaltsforum

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  #1 (permalink)  
Alt 27.10.2011, 14:21
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Klagebeschränkung

Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum, z.Zt. Referendar, lerne gerade in meinem stillen Kämmerlein und mich plagt seit langem eine Frage, grübel schon länger darüber und ich hoffe eine Antwort von erfahrenen Praktiker zu bekommen, möchte einfach wissen, wie mit dem Problem in der Praxis umgegangen wird.

Also, mein Mandant begehrt eine Zahlung, es ist nicht sicher ob der Gegner eine Einrede (Zug-um-Zug) hat und ob er diese erheben wird.

Um nun das möglichste rauszuholen würde ich erstmal Leistung beantragen, nicht direkt Zug-um-Zug, da nach 308 nicht mehr zugesprochen werden kann. Sollte sich zB im schriftlichen Vorverfahren ergeben, dass die Einrede erhoben wird, würde ich dann auf Zug-um-Zug umstellen.

Ich habe nun erstmal gedacht, es handelt sich um eine Klageänderung, die unter 264 Nr. 2 fällt, also eine Klagebeschränkung? Ist das so? Ich habe in manchen Kommentaren gelesen, ja, im Baumbach steht, es handelt sich nicht um eine Änderung des Klageantrages.

wenn es unter 264 Nr. 2 fällt, dann ist es ja nach hM eine teilweise Klagerücknahme, also ist 269 zu beachten (Zustimmung nach Beginn der mdl. Verhandlung), oder?? D.h. ich kann nur umstellen, bis Stellung der Anträge, oder? (weil der Gegner ja wahrscheinlich nicht zustimmen wird)

Wie wird in der Praxis damit umgegangen, dass man erst später, wenn es sich in den Schriftsätzen ergibt, man auf Zug um Zug umstellen möchte? Entsteht schon ein Kostenrisiko, wenn ich erstmal unbedingte Leistung beantrage.

Über Antworten würde ich mich SEHR freuen.

Viele Grüße!
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  #2 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 17:07
V.I.P.
 
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AW: Klagebeschränkung

Die Frage, ob in solchen Fällen eine Änderung unter § 264 Nr. 2 ZPO fällt, möchte ich salomonisch-pragmatisch beantworten: Falls ja, dann zumindest nicht mit der Folge, dass § 269 ZPO eingriffe; der Beklagte hat hier kein schutzwürdiges Interesse an einer streitigen Entscheidung gerade über die Frage, ob der Anspruch auch unbedingt zu erfüllen gewesen wäre - wäre ja auch (Treu und Glauben) widersprüchlich, da die Beschränkung gerade erst die Folge seiner Einrede sein muß und ohne/vor seiner Einrede die Klage auch mit dem vollen Antrag begründet war (gewesen wäre).

Davon ab: Welche Kostennachteile erleidet man, wenn man trotz Einrede nicht beschränkt? Wie würde denn ein Minus für die Quotelung bewertet werden?
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #3 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 17:55
V.I.P.
 
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AW: Klagebeschränkung

Das Risiko der unbedingten Antragstellung kann unter Umständen sein, dass die Gegenseite nach der Umstellung sofort anerkennt - und dann die Kosten beim Kläger liegen. Hat bei mir jedenfalls mal gut geklappt. Insofern würde ich den Antrag insoweit lieber korrekt mit Zug-um-Zug stellen.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 18:06
V.I.P.
 
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AW: Klagebeschränkung

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
Das Risiko der unbedingten Antragstellung kann unter Umständen sein, dass die Gegenseite nach der Umstellung sofort anerkennt - und dann die Kosten beim Kläger liegen. Hat bei mir jedenfalls mal gut geklappt. Insofern würde ich den Antrag insoweit lieber korrekt mit Zug-um-Zug stellen.
Ja, guter Punkt. Wobei dann doch schon im Vorfeld (von der Gegenseite) ein Fehler gemacht wurde?

Sofortiges Anerkenntnis setzt ja voraus, dass man keinen Anlaß zur Klage gegeben hat. Gibt man nicht Anlaß zur Klage, wenn man vorgerichtlich - ohne die Einrede zu erheben - die Leistung pauschal verweigert? Oder wenn man die Leistung verweigert, obwol die Gegenseite ihre Leistung anbietet? Wäre aus meiner Sicht jedenfalls eine Situation, in der man den Beklagten nicht von den Kosten ablassen sollte. (Das ist doch so ähnlich, wie wenn sich jemand die Verjährungseinrede für die Berufung aufspart, § 97 Abs. 2 ZPO.) Aus meiner Sicht könnte ein sofortiges Anerkenntnis also nur dann Kostenerfolg haben, wenn man auch vorgerichtlich die Einrede schon erhoben hätte oder wenn die Gegenseite ihre Leistung nicht angeboten hätte. Und wenn die Gegenseite dann natürlich unbedingte Klage erhebt, begeht die Gegenseite einen Fehler - aber der liegt nicht erst in der unbedingten Klage, sondern schon darin, daß sie ihre Leistung nicht angeboten hat.

Und um bei Deinem Beispiel und meiner Frage im vorangegangenen Beitrag zu bleiben: Was wäre denn passiert, wenn nicht umgestellt worden wäre? Dann hätte es kein sofortiges Anerkenntnis gegeben. Und der Beklagte wäre bedingt verurteilt worden. Wie hätte man daraus eine Kostenlast für den Kläger ermittelt?

Praktisch hast Du aber sowieso recht: Wenn man schon weiß, daß die Einrede erhoben werden kann, sollte man auch nur Zug-um-Zug beantragen, um unnötige Unwägbarkeiten bezüglich der Frage, was das Gericht (noch) unter einem sofortigen Anerkenntnis versteht, zu vermeiden. In den meisten Fällen wäre doch der vermeintliche Vorteil einer unbedingten Verurteilung eher gering und jedenfalls von kurzer Dauer; denn der Beklagte wird seinen Anspruch natürlich auch einfordern, und verklagen lassen wird man sich dann wohl nicht wollen. Also leistet man. Was soll's.
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