Dies ist eine Diskussion zu Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts innerhalb des Forums Anwaltsforum
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts |
| |||
| AW: Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts Zitat:
§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend. Auch den den Titel Fachanwalt muss man sich erst erarbeiten: (Fachanwaltskurs, Klausuren, bestimmmte Fallzahlen innerhalb von 3 Jahren erreichen, Fortbildungen machen und am Ende steht noch eine mündliche Prüfung vor der Kammer an) Steht alles in der Fachanwaltsordnung. Also dann liebe Grüße Siobhan |
| |||
| AW: Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts Ah, die BORA kannte ich noch gar nicht. § 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Letzteres darf etwa ein intenstives Studium – in diesem Fall – erbrechtlicher Literatur sein, das die Bezeichnung des Anwalts für Erbrecht erlaubt? Werden die Kenntnisse von jemandem in Frage gestellt? Wie ist es denn bei umfassenden Rechtsgebieten wie dem Privatrecht? |
| |||
| AW: Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts Zitat:
Zitat:
Zitat:
Also dann liebe Grüße Siobhan |
| |||
| AW: Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts Zitat:
Oder mit den Jahren herausstellen: Oh, langsam aber sicher bin ich wieder einmal Experte geworden. Ist das im Berufsleben eines Anwalts die Praxis? Führt man Statistik über die juristischen Teilgebiete, die man der Kammer irgendwann (stolz) vorlegt? Erreichen Kanzleien, deren Anwälte sich als Spezialisten bekannt geben, im Durchschnitt einen größeren Mandantenkreis? |
| |||
| AW: Kenntlichmachung der Spezialisierung eines Anwalts Natürlich sollte man bei der Kammer auch vorher Anfragen können, ob diese bedenken bezüglich der Ausweisung (mit beispielsweise als Spezialist) hat. In der Regel werden solche Probleme aber durch dezente Hinweise von skeptischen Kollegen an die Kammer aufgeworfen. Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| beschreibung, fachanwalt, kanzlei, spezialisierung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Tätigkeit eines auswärtigen Anwalts | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 01.02.2010 12:58 |
| Eigenmächtiges Handeln eines Anwalts? | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 20.03.2009 08:38 |
| Rechte und Pflichten eines Anwalts | Erbrecht | 21.07.2008 22:03 |
| Kostennote eines Anwalts | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 24.12.2004 19:04 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios