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Haftungsauschluss bei Recherchetätigkeit und Zuarbeit

Dies ist eine Diskussion zu Haftungsauschluss bei Recherchetätigkeit und Zuarbeit innerhalb des Forums Anwaltsforum

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Alt 12.04.2012, 10:49
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Haftungsauschluss bei Recherchetätigkeit und Zuarbeit

Hallo,

wie siehts es aus, wenn man ein Mandat ablehnt, der Manadant einen anderen Kollegen beauftragt und um Mithilfe bei der Fallbearbeitung bittet. D.h. der Mandant wünscht, dass man dem Prozessleitenden Kollegen beratend zur Seite steht und ihn bei Recherchearbeiten unterstützt. Hierzu könnte ein Stundenhonorar mit dem Mandanten vereinbart werden. Wie kann sich in solchen Fällen der Anwalt, der lediglich Zuarbeitet ggü dem Mandanten "haftungstechnisch" am besten absichern. Und sollte mit dem Kollegen auch eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden???
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  #2 (permalink)  
Alt 15.05.2012, 14:22
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AW: Haftungsauschluss bei Recherchetätigkeit und Zuarbeit

Zitat:
Zitat von star-anwaeltin Beitrag anzeigen
Wie kann sich in solchen Fällen der Anwalt, der lediglich Zuarbeitet ggü dem Mandanten "haftungstechnisch" am besten absichern. Und sollte mit dem Kollegen auch eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden???
1. Indem man klar regelt, wer welche Aufgaben und Verantortlichkeiten hat. In diesem Fall sollte man im Dreiecksverhältnis dem prozessführende Kollege die Letztverantwortung übertragen. Es dürfte aber auch genügen, wenn im Dreiecksverhältnis klargestellt wird, dass der zuarbeitende Anwalt eben lediglich den Prozessvertreter berät.

Es besteht m. E. zunächst kein Anlaß, sich in dieser Situation weiter abzusichern als bei der unmittelbaren Beratung eines Mandanten.

Allerdings sollte unbedingt alle voraussichtlichenb Gebühren und deren Aufteilung im Dreiecksverhältnis bekanntgemacht werden.

Welchen Hintergrund hat die Frage, was befürchtet der zuarbeitende Anwalt?

2. Mit dem Prozessvertreter sollte ein Vertrag geschlossen werden, welcher zumindest die Aufgaben- und Verantwortung sowie die Haftung verteilt. Hier sollte auch eine Vereinbarung über die Gebühren getroffen werden.

Was sagt die Versicherung: Es gibt doch für die Tätigkeit als Berater eines anderen Anwalts für dessen fremdnützige anwaltliche Tätigkeit keine besondere Haftungseinschränkung?

Dann muss ja nicht einmal mit dem Mandanten ein Vertrag geschlossen werden. Es würde sogar genügen, wenn der Berater nur einen Vertrag mit dem Prozessvertreter schließt und nicht mit dem Mandanten. In diesem Rahmen kann die Haftung auch freier geregelt und abbedungen werden als gegenüber dem Mandanten.
__________________
"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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