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Frage ebay

Dies ist eine Diskussion zu Frage ebay innerhalb des Forums Anwaltsforum

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  #1 (permalink)  
Alt 05.10.2010, 23:49
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Frage ebay

Hallo,

nehmen wir mal an das ein Artikel über ebay verkauft wird und der käufer ist mit dem artikel nicht zufrieden.
müsste der verkäufer ihm das geld zurückgeben? der käüfer meint die artikel beschreibung würde nicht zum gerät passen.
in der beschreibung stand:


"Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietende nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt. Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe an.
Eine Rücknahme oder Wandlung ist ausgeschlossen. Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt werden.
Mit Abgabe des Gebotes erklären Sie sich einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt. Die Teile werden so wie sind verkauft, dies bedeutet: Die Teile sind nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben. Mit der Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert.
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung verzichten. D.h. die Teile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind."

würde mich über eine antwort freuen.

mfg

Geändert von FLERSIDO (06.10.2010 um 21:18 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 06.10.2010, 10:59
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AW: Frage ebay

hi, bitte ändere zunächst mal deinen beitrag entsprechend der forenregeln ab. es sind nur fiktive sachverhalte erlaubt, sonst kann dir niemand antworten.

und entscheidend für die beurteilung des fiktiven sachverhalts ist, was denn in der artikelbeschreibung drin stand. und in wie weit der verschickte dann davon abwich.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.10.2010, 12:10
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Artikelbeschreibung:

"Das Display ist leider Zerbrochen was man auf dem Bild nicht sehen kann.

Aber es funktioniert noch man kann noch kann schwach im Hintergrund sehen das da was ist."

antowrt nach dem kauf vom käufer:

"die beschreibung von ihnen passt leider nicht genau.es war nicht nur die Glasscheibe Kaputt Sondern
1x Glas scheibe
2x LCD Screen
3x Display beleuchtung"

wer hat recht?

mfg
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  #4 (permalink)  
Alt 06.10.2010, 12:53
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AW: Frage ebay

bitte forenregeln lesen und beitrag #1 ändern.
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Alt 06.10.2010, 21:19
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Zitat:
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bitte forenregeln lesen und beitrag #1 ändern.
besser so?
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  #6 (permalink)  
Alt 07.10.2010, 17:32
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AW: Frage ebay

Zitat:
Zitat von FLERSIDO Beitrag anzeigen
Artikelbeschreibung:

"Das Display ist leider Zerbrochen was man auf dem Bild nicht sehen kann.

Aber es funktioniert noch man kann noch kann schwach im Hintergrund sehen das da was ist."

antowrt nach dem kauf vom käufer:

"die beschreibung von ihnen passt leider nicht genau.es war nicht nur die Glasscheibe Kaputt Sondern
1x Glas scheibe
2x LCD Screen
3x Display beleuchtung"

wer hat recht?
ich meine das teil kann nicht zurückgegeben werden. die beschreibung war korrekt. dadurch, dass gesagt wurde zerbrochen und auch dass noch schwach erkennbar was ist, ist das teil mmn gut beschrieben.

der verkäufer muss ja nicht mal gewußt haben, dass die schwache erkennbarkeit auf eine kaputte hintergrundbeleuchtung zurückzuführen ist.... er hat nach bestem gewissen beschrieben, das könnte man daraus entnehmen. der kunde wußte, er kriegt ein zerbrochenes dingi. dass sich das "zerbrochen" nun etwas anders gestaltet, als er es gern hätte, dafür kann der verkäufer nichts.

wenn der k exakt hätte wissen wollen, was genau mit dem dingi ist, hätte er vorher fragen müssen, bzw. besser nicht in einer internetauktion ein als kaputt beschriebenes dingi kaufen...


Zitat:
Mit Abgabe des Gebotes erklären Sie sich einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt.
das ist schmarrn. das ferbabsatzgesetz gibt es schon seit 2002 nicht mehr.

Zitat:
Mit der Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert.
das geht me generell nicht durch. wenn du ein fahrrad verkaufst und beschreibst, dass ein reifen platt ist. wenn dann aber zusätzlich die klingel nicht geht und die kette abgesprungen und die schaltung verrostet und die luftpumpe fehlt.... dann kannst man getrost diese klausel in die tonne kloppen. damit wird kein verkäufer durchkommen. das wäre dann schon betrug.


ähhh... superforenregelkonformer beitrag ürigends.
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