Dies ist eine Diskussion zu Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? innerhalb des Forums Anwaltsforum
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| Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Anwaltszwang o.ä. besteht nicht.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Seit der Neufassung des § 78 ZPO ja. |
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Hallo und Danke. Leider kann ich das dem Wortlaut des § 78 ZPO nicht so recht entnehmen.
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Zitat:
§ 79 Abs. 2 ZPO mit Anmerkung von mir: (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Personal des Rechtsanwalts ist kein Rechtsanwalt Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte der Partei Der Partei! Nicht des Rechtsanwalts! oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes Anwaltskanzlei ist kein Unternehmen in diesem Sinne); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes wenn die Kanzlei Familienbetrieb ist, nützt's auch nix, denn es müssen ja Verwandte der PARTEI sein ), Personen mit Befähigung zum Richteramt eben das fehlt nach der Frage in # 1und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, 4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht selbst wenn man, was ich nicht vertrete, die Inkassoabteilung des Anwalts darunter subsumierte, nützt es nichts, weil das nicht für die Gerichtsverhandlung gilt, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. |
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Danke, das bringt mich aber irgendwie nicht weiter. Der RA ist erkrankt und der Mitarbeiter soll den Mandanten vor Gericht vertreten, in Untervollmacht o.ä. Natürlich sollen die Kosten vom Unterlegenen auch entsprechend eingefordert werden können. Also soll die Vertretung weiterhin über die Kanzlei laufen. Irgendwie sehe ich das noch nicht so recht. Übrigens befinden wir uns im Sozialrecht. ![]() http://dejure.org/gesetze/SGG/73.html Notfalls könnte Abs. 7 eine Vertretung eröffnen.
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Was ist denn "Absatz 7"? Sowas wie "Trick 17"? Der § 79 ZPO hat doch nur 4 Absätze. Die Vorschrift gilt auch im Sozialrecht, denn außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit verweisen die Sonderprozessordnungen ja subsidiär auf die ZPO und HIERAUF erstreckt sich diese Verweisung mit Sicherheit. Das liegt daran, dass § 79 ZPO anlässich der Reform des Rechtsberatungsgesetz hin zum Rechtsdienstleistungsgesetz geschaffen wurde. Das RDG brachte zwar zum Ärger der Anwaltschaft gegenüber dem RBerG einige Liberalisierungen, der § 79 ZPO im Gegenzug aber Verschärfungen. Dass das dazu führt, dass man die Bürovorsteherin oder anderes nichtjuristisches Personal nicht mehr hinschicken kann (was ich, obwohl nicht erkrankt, z. B. früher mal bei einer Schlichtung vor der Gütestelle des Amtsgerichts gemacht habe und unsere Frau B. hinsandte), ist in der Anwaltschaft ein bekanntes Problem. |
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Danke! Der § 73 Abs. 7 SGG war gemeint. (Siehe Verlinkung).
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Ändert es etwas, wenn lediglich um die Kosten der anwaltlichen Vertretung gestritten wird?
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| AW: Berufsträger erkrankt - Ersatz bei Gericht? Zu Abs. 7: Satz 2 besagt für den Beistand dasselbe wie § 79 ZPO für den Vertreter. Auch § 73 SGG wurde gerade im Zusammenhang mit dem RDG in diesem Sinne geändert. Satz 3 (Ausnahmefall) gilt nur ganz ausnahmsweise bei besonderer Sachkunde, evtl. noch familiäre Näh zur Partei, nicht aber bei Krankheitsvertretung des Anwalts. Ob Kosten oder nicht, macht m. E. keinen Unterschied. |
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