Dies ist eine Diskussion zu Beglaubigung durch Rechtsanwalt innerhalb des Forums Anwaltsforum
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| Beglaubigung durch Rechtsanwalt Als Schweizer Anwalt beneide ich meine deutschen Kollegen stets, wenn sie irgendwelche Fotokopien gleich selber beglaubigen. Ich dürfte dies nicht tun. Wenn ich aber nach einer Rechtsgrundlage für die Beglaubigungsbefugnis der deutschen Anwälte suche, finde ich nichts. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Wo werde ich fündig? HB |
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| AW: Beglaubigung durch Rechtsanwalt Rechtslage in Deutschland Zur Beglaubigung von Kopien sind folgende Personen berechtigt: 1. Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird 2. Notare 3. sonstige Urkundspersonen/Amtspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB VIII; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts, vgl. § 169 ZPO, § 153 GVG) 4. Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte 5. Stellen staatlich anerkannter Kirchen Näheres findet sich im Beurkundungsgesetz. Rechtsanwälte sind nicht gesetzlich zur Beglaubigung von Kopien ermächtigt - dennoch beglaubigen viele Rechtsanwälte Kopien. Im übrigen können Rechtsanwälte auch keine Beglaubigungen vornehmen, denn sie führen nicht das zur Beglaubigung erforderliche Dienstsiegel. Hierbei ist anzumerken, daß einige Rechtsanwälte gleichzeitig Notare sind. Dann führen sie Beglaubigungen (auch von Kopien) aufgrund ihrer Tätigkeit als Notar aus.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (21.01.2011 um 04:32 Uhr). |
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| AW: Beglaubigung durch Rechtsanwalt Das ist leider schlicht falsch. § 169 Absatz 2 ZPO: "Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden." Der Gesetzgeber impliziert hier - so auch die Kommentarliteratur - ein Recht des Anwalts, seine eigenen zuzustellenden Schriftstücke (und nur diese) selbst zu beglaubigen. Diese anwaltliche Beglaubigung steht der Beglaubigung durch die Geschäftsstelle gleich, ist also nicht "weniger wert" als eine behördliche oder notarielle Beglaubigung, sondern gleichrangig. Ein Anwalt darf seine eigenen Schriftstücke auch bei Amtszustellungen beglaubigen (Baumbach, ZPO, § 169 Rn. 4). Genau dazu (und nur dazu) darf ein Anwalt den altbekannten "Beglaubigt - Rechtsanwalt"-Stempel verwenden. Es wäre auch völlig unpraktikabel und irrsinnig teuer, die eigenen prozessualen Schriftsätze vor Versand an das Gericht immer zu einem Notar zu geben, um die Abschriften beglaubigen zu lassen. Deshalb dürfen deutsche Anwälte das tatsächlich selbst. Gruß Accu |
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