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1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Dies ist eine Diskussion zu 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG innerhalb des Forums Anwaltsforum

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  #1 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 18:25
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1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Eine Geschäftsgebühr beträgt nach Nr. 2300 VV RVG 0,5 bis 2,5.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Kann ein Anwalt, der den Schuldner erneut zur Zahlung auffordert und für den Fall der Nichtbeachtung gerichtliche Schritte ankündigt, während der Schuldner bereits im Verzug ist, eine Gebühr von 1,3 verlangen, wenn dem Schreiben die Prüfung der Sach- und Rechtslage vorausgeht und das Schreiben eine Berechnung der Zinsen und Mahnkosten enthält?

Ist zu begründen, warum nicht nur eine Gebühr von 0,5 verlangt wird?

Vielen Dank schon jetzt
gretsch
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"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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  #2 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 19:10
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Wie meinst'n das mit der wiederholten Zahlungsaufforderung? Für die anwaltliche Tätigkeit kannst Du für jeden bearbeiteten (Streit)Gegenstand abrechnen. Wenn Du zweimal in der selben Sache schreibst, und das letzte mal nur noch die Zinsen neu ausrechnest, gibt's dafür nichts extra.

Ausnahme, wenn Du Dich beim ersten mal vermacht hast, und dadurch beim zweiten Anschreiben der Streitgegenstand zu recht erweitert wird.

die Jana
Siobhan likes this.
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fiat iustitia et pereat mundus.

...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext?
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  #3 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 21:07
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Na mir jeht et darum, was die angemessene Höhe der Gebühr ist für ein Schreiben des Anwalts.

Z.B.:
Gläubiger mahnt den Schuldner.
Schuldner kommt in Verzug, zahlt aber nicht.
Anwalt wird beauftragt.
Anwalt schreibt Schuldner im Namen des Gläubigers an.
Mit dem Schreiben wird der Schuldner aufgefordert, die Hauptforderung, die Verzugszinsen, die Mahnkosten des Gläubigers und die Kosten der berechtigten vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Anwalts innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen.


Die Frage ist nun, wann und ob die Gebühr für dieses Schreiben 1,3 betragen darf bzw. welchen Begründungsaufwand der Anwalt im späteren Prozess hinsichtlich der Höhe der Gebühr (Nebenkosten) betreiben muss?

Grüße P. Gretsch
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  #4 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 07:00
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Ich rechne dafür 'ne 1,3 Geschäftsgebühr ab und habe in solchen Fällen auch noch nie irgendwo Probleme gesehen.
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fiat iustitia et pereat mundus.

...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext?
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  #5 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 07:50
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Ich hatte bis jetzt auch noch nie Probleme damit. Bis jetzt...
Mal sehen was ich finde.

Nen schönen Tag noch
Gretsch
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  #6 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 08:28
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Es kommt ja meiner bescheidenen Erfahrung nach immer der Einwand des Schuldners im Prozess, dass die Geschäftsgebühr überhöht sei und man als Beweis ein SV-Gutachten der Kammer anbietet. Da hat sicehr keiner Bock drauf...
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  #7 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 12:49
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Auch wenn es mich echt nervt , werde ich mich einfach mal einlesen und dann meine "Erkenntnisse" hier posten.
Mal sehen...
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  #8 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 14:05
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AW: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

Ich würde eine 1,3 Geschäftsgebühr damit begründen, dass es sich hierbei -aufgrund von rechtlichen Ausführungen- nicht um ein einfaches Schreiben gehandelt hat.

also dann liebe Grüße
Siobhan
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