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Dies ist eine Diskussion zu Unterstützung benötigt innerhalb des Forums Allgemeines zum Thema "Recht als Beruf"

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Alt 27.04.2011, 01:59
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Unterstützung benötigt

Hallo liebe Mitglieder,

ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen, bin am verzweifeln.... habe einen fall und auch schon denkansätze, könnt ihr mir helfen ob ich soweit richtig liege bzwwas fehlt. vielen dank im voraus!!!

-------------
fall:
Die beiden Studenten A und B bessern beständig ihr Bafög mit kriminellen Methoden auf. So
steigen sie eines Nachts über ein Fenster, das sie mit einem 12 cm langen Schraubenzieher
gewaltsam geöffnet haben, in die im Keller eines Geschäftshauses gelegene
Hausmeisterwohnung ein. Von dort aus begeben sie sich entsprechend ihres Planes in die
Geschäftsräume des Softwareunternehmens U-GmbH, wo sie mehrere neuwertige Notebooks
mitgehen lassen. A findet außerdem zufällig einen Autoschlüssel, der zu einem
Geschäftswagen der U-GmbH, einem Porsche Cayenne, gehört. Er steckt diesen ein, weil er
spontan den Entschluss fasst, eine Spritztour mit diesem seinem Traumauto zu machen. Er
findet aber nicht, dass sie dieses auch behalten sollten, weil er das für zu auffällig hält. A und
B verlassen das Gebäude auf demselben Weg, den sie gekommen sind. Sie machen sich im
Porsche auf den Heimweg und genießen die Fahrt.

Im Gegensatz zu A hat B aber insgeheim bei der Spritzfahrt beschlossen, den Porsche zu Geld
zu machen. Als B am nächsten Tag verabredungsgemäß den Schlüssel mit einem Hinweis auf
den Standort des abgeschlossen und unweit abgestellten Fahrzeuges an die U-GmbH
zurückschicken soll, behält er ihn und bringt den Porsche zu seinem Schwager C, den er in
das Geschehen einweiht. C soll den Porsche mittels einer neuen Lackierung so weit
verändern, dass man nicht mehr erkennt, wem das Auto gehört. Danach will er es im Ausland
verkaufen. C nimmt die Umlackierung gerne vor, damit der Plan des B nicht an der farblichen
Auffälligkeit des Autos scheitert. Als C den Porsche, nachdem er ihn umlackiert hat, in
Richtung Grenze fährt, wo B ihn dann zwecks Übergabe an einen Käufer übernehmen will,
wird er von der Polizei erwischt.

C möchte später ein gebrauchtes Auto über das Internet in einer Auktion bei Ebay kaufen,
optisch aufbessern und dann weiterverkaufen. C bietet auf einen dort vom Eigentümer Erik
(E) angebotenen Golf. In der Schlussphase der Auktion, ab dem aktuellen Gebot von 3.000
EUR, bietet neben dem C nur noch Frank (F) mit. Die Gebote steigen immer höher. C weiß
nicht, dass F nur ein mit E befreundeter Scheinbieter ist, der den Preis in die Höhe treibt,
damit das Fahrzeug über dem sonst üblichen Marktwert von ca. 4.000 EUR verkauft wird. F
steckt mit E unter einer Decke und geht kein Risiko ein. C hält es zwar für nicht
ausgeschlossen, dass es bei der Versteigerung nicht mit rechten Dingen zugeht, ist aber
letztlich optimistisch und sagt sich, dass der Anbieter bestimmt korrekt sein wird. Trotz des
Einwandes seines Sohnes, dass dies doch ein sehr hoher Preis für ein solches Fahrzeug sei,
bietet C 5.000 EUR und erhält schließlich als der zuletzt Bietende auch den Zuschlag zu
diesem Preis. E übergibt später dem C das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises. Ohne
die Einflussnahme durch F hätte C das Fahrzeug für 3.000 EUR ersteigern können.


Aufgabe: Wie ist das Verhalten von A, B, C, E und F strafrechtlich zu beurteilen?
Straftatbestände außerhalb des StGBs sowie solche des 15. und 23. Abschnitts des StGBs sind
nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.
-----------------

MEINE LÖSUNGSSKIZZE BIS JETZT

1. Geschehensabschnitt: Das Gelangen in die Geschäftsräume und Mitnahme der Notebooks und des Schlüssels

Strafbarkeit des A und B

I. Diebstahl mit Waffen, 244 Abs 1, Nr 1 a 2. Alt, 25 II
II. Wohnungseinbruchsdiebstahl, 244 Nr 3, 25 II
III. Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 Abs 1 Nr 1, 25 II
IV. Diebstahl, 242 I, 25 II
V. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, 248 b I, 25 II
VI. Hausfriedensbruch, 123, 25 II
VII. Sachbeschädigung, 303, 25 II


2. Geschehensabschnitt: Die Nichtrückgabe und Umlackierung des Porsches zwecks Weiterveräußerung

Strafbarkeit des B
I. Hehlerei, 259 Abs 1
II. Betrug, 263 Abs 1, 22, 23


Strafbarkeit des C

I. Hehlerei, 259 Abs 1, 22, 22
II. Betrug, 263 Abs 1, 27, 22, 23
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