Dies ist eine Diskussion zu Kleine Prozessgeschichte innerhalb des Forums Allgemeines Referendar-Forum
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| Kleine Prozessgeschichte Weiß jemand aus welchem Grund beispielsweise bei der einseitigen Erledigungserklärung im Tatbestand, in der kleinen Prozessgeschichte, bei dem ursprünglichen Antrag dessen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit angegeben wird? und noch ein Frage: wenn der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, teile ich dieses in der kleinen Prozessgeschichte mit. D.h. -Ursprünglicher Antrag -Erledigendes Ereignis Wenn der Kläger nun nicht ausdrücklich einen Feststellungsantrag stellt, soll nach Anders/Gehle die Mitteilung (im Präsens) "der Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt" ausreichen. Ist diese Mitteilung noch ein Teil der kleinen Prozessgeschichte (soll jedoch in Präsens dargestellt werden) oder ein Antrag? Falls ein Antrag, muss dieser eingerückt werden? Danke im voraus. |
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