Dies ist eine Diskussion zu Beweiswürdigung im Zivilrecht Zeuge innerhalb des Forums Allgemeines Referendar-Forum
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| Beweiswürdigung im Zivilrecht Zeuge ICh hab hier ne Akte mit nem recht simplen Sachverhalt. Kaution wird zurückverlangt und der Beklagte bestreitet die Einzahlung beim Voreigentümer. Zeuge hat ausgesagt, es sei sicherlich gezahlt worden, sonst hätte er ja nachgehakt. Jetzt ist meine Frage aber etwas allgemeiner gehalten: Wenn ich jetzt den Beweis der Zeugenaussage würdige, was kann ich da alles reinschreiben ins Urteil? Durch den recht kurzen Sachverhalt sollte das schon ausgiebig beurteilt werden. Also die Frage, weshalb glaub ich dem Zeugen, oder weshalb gerade nicht. "Die Zeugenaussage war frei von Widersprüchen, daher ist der Zeuge glaubhaft..." ist zu wenig und ja dazu noch falsch. Also was gibts noch neben der Unwidersprüchlichkeit oder einem fehlenden Motiv (eigener wirtschaftl. Vorteil) zu lügen? Wie kann man sowas schreiben? |
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| AW: Beweiswürdigung im Zivilrecht Zeuge HI, zu der Frage, wie man die Beweiswürdigung umzusetzen hat, gibt es sehr hilfreiche Literatur z.B.: Oberheim "Zivilprozessrecht für Referendare) Anders/Gehle "Zivilprozessrecht für Referendare) Zimmermann "Klage Gutachten und Urteil" Knörringer "Die Assessorklausur im Zivilprozess" Sattelmacher, Sirp, Schuschke "Bericht Gutachten und Urteil" Zitat:
Wenn man nur die Akte vor sich hat, dann muss man eben überlegen, ob die Aussage sich schlüssig anhört. Fügt sie sich eventuell auch in nebensächlichen Details nahtlos in den ganzen Sachverhalt ein. Macht die Aussage den Eindruck, als wäre der Zeuge wirklich dabei gewesen: (z.B. "Ha, zur Übergabe hamm wir uns spontan einfach in der Wohnung vom Sowieso getroffen. Weil der Sowieso uns noch den frische Moscht hat probieren lassen wollen. Des war so gehen 20.00 Uhr. Der Heinz ist aber viel zu spät gekommen, weil dem sei Ehefrau noch ...") okey in der Akte gibt es den spaßigen Dialekt nicht, die detailreiche Aussage sollte sich aber so ähnlich in der Akte wiederfinden. Gründe weshalb man an einer Aussage zweifeln kann gibt es zuhauf. An der Glaubhaftigkeit kann man zweifeln, wenn die Aussage selbst irgendwo ein paar Haken hat oder zu haben scheint, also irgendetwas nicht so richtig passt. Natürlich kann man auch an der Glaubwürdigkeit zweifeln. Die Zeugin ist beispielsweise die Ehefrau, die beste Freundin oder der erbittertste Feind einer Partei. Hier darf man aber nicht den Fehler machen und schon per se unterstellen, dass dieser Person aufgrund ihrer persönlichen Bindung zu einer Partei oder einem etwaigen Eigeninteresse nicht zu glauben ist. Da müssen auch noch andere Indizien hinzukommen. Und hier auf keinen Fall in Mutmaßungen abdriften. Wenn du keinen Grund findest, weshalb den dem Zeugen nicht glauben kannst, dann gibt es keinen, den du in einem Urteil anführen könntest. Zitat:
Zitat:
Dann kann man sich auch kurz halten. z.B. "Dies ergibt die Aussage des Zeugen XY, in der der Zeuge sehr detailreich dargelegt hat, dass ...... .Gründe, die an der Aussage des Zeugen zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. (Die in sich schlüssige und ohne Widerspruch geschilderte Aussage des Zeugen hat das Gericht insbesondere deshalb überzeugt....Nachdem der Zeuge ferner mit den Parteien nicht verwandt oder bekannt ist, gibt es auch keinen Grund seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln)" Hoffe ich konnte dir ein bisschen helfen. Liebe Grüße Siobhan |
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| AW: Beweiswürdigung im Zivilrecht Zeuge Alles klar, danke ![]() Ich hab auch im Netz schon ein paar Skripten gefunden. Ging mir eben vermehrt darum, wie man das am besten schreibt. Bewertung folgt |
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| AW: Beweiswürdigung im Zivilrecht Zeuge Jedefalls viel Spaß im Referendariat. Bis auf das Böse E am Ende war's bei mir eine wirklich schöne und interessante Zeit. Also dann liebe Grüße Siobhan |
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| AW: Beweiswürdigung im Zivilrecht Zeuge So, das Urteil ist soweit fertig. Danke dir nochmal für die Formulierungstipps, hab ich wunderbar gebrauchen können. Sind sogar doch noch ein paar Seiten geworden ![]() Mal schauen, was mein Ausbilder dazu sagt. |
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