Dies ist eine Diskussion zu Was ist der Unterschied zwischen "Für Rechnung" und "im Namen von" innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| Was ist der Unterschied zwischen "Für Rechnung" und "im Namen von" bei mir tauchte in letzter Zeit immer wieder die Frage auf, was eigentlich der Unterschied zwischen einem Handeln für Rechnung eines Anderen und Handeln im Namen eines Anderen ist? Ich meine, beim berechtigten Handeln im Namen eines Anderen, etwa bei der Vertretung, wird der Vertretene gem. § 164 I BGB ohnehin unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Was ist dann der Unterschied zu "für Rechnung"? Leider konnte ich in der Literatur nichts dazu finden, bin also für jede Erklärung, sehr gerne mit Fundstelle, sehr dankbar!!! Grüße, Trinitrion |
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| AW: Was ist der Unterschied zwischen "Für Rechnung" und "im Namen von" ich habe mir das jetzt ein wenig auseinanderklamüsert: insofern bedeutet das handeln für Rechnung eines anderen, dass Gewinn und Verlust bei dem anderen entstehen. Dies ist dann losgelöst davon, in wessen namen gehandelt wird. Meine Idee ist nun, dass das Handeln "für Rechnung" eines anderen, aus dem Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungs-Bereich stammt. Im Ergebnis würde das bedeuten: Wenn jemand "im Namen und für Rechnung "eines Anderen handelt, dann verpflichtet er im Wege der Vertretung unmittelbar den Anderen und Gewinn und Verlust muss dieser Andere ebenfalls direkt tragen. Handelt jemand im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen, so wird der Handelnde durch Rechtshandlungen gegenüber anderen unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet, der Andere ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Gewinn und Verlust des Handelnden zu tragen. Handelt jemand im fremden Namen und für eigene Rechnung, so wird der nicht der Handelnde aus Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet, sondern der andere. Dafür hat letzterer aber wieder für Gewinn und Verlust aufzukommen. Toll wäre, wenn ich das noch irgendwie belegen könnte. Mein Interesse stammt übrigens aus dem Kontext zu Betriebsführungsvertragen (Vgl. § 292 AktG). Allerdings erfährt man aus den einschlägigen Kommentaren lediglich, wer wann in wessen namen und wessen Rechnung handelt, aber den Unterschied teilen Sie nicht ausdrücklich mit. Also, ich bin nach wie vor für Ideen, Kritik und Fundstellen empfänglich. Danke, Trinitrion |
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