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Verhandlung ohne Angeklagten?

Dies ist eine Diskussion zu Verhandlung ohne Angeklagten? innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum

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Alt 18.03.2010, 09:34
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Verhandlung ohne Angeklagten?

Hallo,

mich interessiert seit geraumer Zeit folgendes Thema:

Angenommen Person A hat eine Anklage wegen Betrug, zb. 5 Fälle bei einem Internetauktionshaus. Der Wert der einzelnen Fälle beläuft sich auf 150€. Person A hat keine Vorstrafen und brieflich die Tat eingeräumt und sich entschuldigt.

Person A ignoriert Vorladung der Polizei.
Person A ignoriert Vorladung des Staatsanwalts.

Verhandlung steht an. Person A hat trifftige Gründe nicht zur Verhandlung zu erscheinen wie z.b. schwangere Frau, starke Schmerzen, frisch umgezogen und daher sehr große Entfernung zum eigentlichen Gerichtsort, kein Urlaub weil Probezeit etc.pp

Kann Person A brieflich beantragen die Verhandlung ohne dessen Anwesenheit auszuführen? Oder wird sie maximal verlegt?

Was geschieht wenn Person A dies beantragt, keine Reaktion kommt und er aus selbigen Gründen dann nicht erscheint weil es dementsprechend natürlich nicht geht?

Ich bin der Meinung das die Verhandlung auch ohne sein Beisein stattfinden kann, gerade weil es ja in dem Fall jetzt ein minimaler Tatbestand ist und rechtzeitig Bescheid gegeben werden würde.

Was meint ihr zu dem Thema und Person A?
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Alt 18.03.2010, 10:42
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AW: Verhandlung ohne Angeklagten?

§ 216 StPO - Form und Inhalt der Ladung des Angeklagten

(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.(...)
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #3 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 22:56
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AW: Verhandlung ohne Angeklagten?

Gemäß §230 StPO hat der Angeklagte Anwesenheitspflicht während der gesamten Hauptverhandlung:

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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