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taschenkontrollen

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Alt 06.07.2011, 15:23
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taschenkontrollen

Guten Tag zusammen,

also ich bin jetzt zwar kein Jurist, allerdings hab ich da eine Frage, die wahrscheinlich gar nicht so schwierig zu beantworten sein sollte und erhoffe mir hier gute Antworten, da google mir überraschenderweise keine guten Antworten geliefert hat.

Fall 1) "Der Ladendetektiv"
Man verlässt ein Geschäft und diese elektronische Diebstahlüberwachungsanlage meldet einen Diebstahl. Soweit ich informiert bin, muss man dem herbeieilenden Personal nicht den Inhalt der Tasche nicht zeigen, wenn man es nicht will sondern die müssen dann halt die Polizei rufen. Aber dürfen die mich überhaupt bis zum eintreffen der Polizei im Laden festhalten oder kann ich auch da einfach sagen, dass ich nicht warten will? Und wenn ja, wie würde es dann in diesem Fall weiter gehen?

Fall 2) "Der Türsteher"
Türsteher vor Klubs wollen ja immer mal wieder auch gerne den Inhalt von Taschen sehen damit keiner Getränke reinschmuggelt. Das dürfen die ja meines Wissens nach auch nicht. Ist es juristisch dann korrekt, wenn die sagen, dass man entweder den Tascheninhalt zeigen soll oder nicht herreinkommt? Ändert sich etwas daran, wenn man im vorraus schon Eintritt bezahlt hat?

Vielen Dank für die investierte Zeit.

Mit freundlichen Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 06.07.2011, 15:31
V.I.P.
 
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AW: taschenkontrollen

Zitat:
Zitat von trublu Beitrag anzeigen
Aber dürfen die mich überhaupt bis zum eintreffen der Polizei im Laden festhalten
Ja.
Zitat:
Ist es juristisch dann korrekt, wenn die sagen, dass man entweder den Tascheninhalt zeigen soll oder nicht herreinkommt?
Ja.
Zitat:
Ändert sich etwas daran, wenn man im vorraus schon Eintritt bezahlt hat?
Jein. Das könnte ein Hinweis auf einen Vertrag sein, der geschlossen wurde, und der den Eintritt garantiert. Es kann aber auch sein, dass nur "unter Vorbehalt der Taschenkontrolle" der Vertrag geschlossen ist und rückgängig gemacht werden kann.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.07.2011, 15:41
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Wow, das ging ja sogar richtig schnell und ich hab eigentlich sogar die Antworten bekommen die ich erwartet habe. Das heißt ja schonmal, dass ich eine grobe Vorstellung davon habe was erlaubt ist und was nicht.
Vielen Dank dafür Humungus
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  #4 (permalink)  
Alt 18.07.2011, 14:58
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Zitat:
Zitat von trublu Beitrag anzeigen
Aber dürfen die mich überhaupt bis zum eintreffen der Polizei im Laden festhalten
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ja.
Was ist den Grundlage dafür ? Der sogenannte Jedermannparagraph ?


Bei dem zweiten Fall kommt es auf jeden Fall auf die AGB des Veranstallters an. Das könnnen zB Hinweisschilder sein, dass ein Taschenkontrolle durchgeführt wird.

Es ist auf jeden Fall ein Unterschied ob der Eintritt schon gezahlt wurde. Der Veranstalter hat das Hausrecht und er kann davon ohne Probleme gebrauch machen, wenn noch kein Vertrag geschlossen (sprich der Eintritt bezahlt) wurde.

Ist bereits ein Vertrag geschlossen und dann wird eine Taschenkontrolle durchgeführt kommt es eben auf die AGBs an. Sind keine AGB vorhanden kannst du vom Vertrag zurücktreten.
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  #5 (permalink)  
Alt 19.07.2011, 23:39
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Zitat:
Zitat von trublu
Guten Tag zusammen,

Fall 1) "Der Ladendetektiv"
Man verlässt ein Geschäft und diese elektronische Diebstahlüberwachungsanlage meldet einen Diebstahl. Soweit ich informiert bin, muss man dem herbeieilenden Personal nicht den Inhalt der Tasche nicht zeigen, wenn man es nicht will sondern die müssen dann halt die Polizei rufen. Aber dürfen die mich überhaupt bis zum eintreffen der Polizei im Laden festhalten oder kann ich auch da einfach sagen, dass ich nicht warten will? Und wenn ja, wie würde es dann in diesem Fall weiter gehen?
Der Ladentetektiv hat kein Recht, Personen festzuhalten, wenn lediglich beim Verlassen des Geschäfts die elektronische Warensicherung anspringt. IMHO liegt hier keine frische Straftat vor. Die Anlage kann genauso durch einen technischen defekt auslösen, durch ein nicht korrekt entwertetes Sicherungsetikett eines anderen Geschäfts o.Ä..
Hier eine vorläufige Festnahme auszusprechen/durchzuführen halte ich seitens des Ladendetektiven für sehr waghalsig.

Angenommen, der Detektiv hat jemanden festgenommen, derjenige wartet eine Stunde auf das Eintreffen der Polizei, wird bei der (unberechtigten!) Festnahme von Nachbarn etc. gesehen und letztendlich wird kein Diebesgut gefunden. Dann macht der Detektiv sich mindestens wegen Freiheitsberaubung und Nötigung strafbar. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt und folgen ggf. separat.

§127 (1) StPO lautet:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

@Humungus: Völliger Quatsch, den du da verbreitest, was das festhalten betrifft.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 08:42
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Zitat:
Zitat von Swion Beitrag anzeigen
@Humungus: Völliger Quatsch, den du da verbreitest, was das festhalten betrifft.
Ooooh, Sakrileg, Du greifst den Meister an und dabei verbreitest Du selbst Quatsch!
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #7 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 10:04
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@potatoefritz, nur mit dem Auslösen der Elektronischen Warensicherung steht aber auch kein versuchter Diebstahl im Raum.
Dafür sind diese Anlagen zu Unsicher. Selbst Rollstühle (Kugellager) haben diese Anlagen schon zum Auslösen gebracht!


@Angelito: Dann begründe es bitte, warum das Quatsch sein soll!
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  #8 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 11:12
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Zitat:
Zitat von potatoefritz
Die äußeren Umstände (Warensicherungsplärren) legen zumindest einen dringenden Tatverdacht nahe. Das reicht aus.
Zu was? Dass ein Detektiv daraufhin die auslösende Person festnimmt? Im Leben nicht. Wenn dann ein Fehlalarm festgestellt wird, möchte ich nicht in seiner Haut stecken.
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  #9 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 11:13
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Zitat:
Zitat von Swion Beitrag anzeigen
@potatoefritz, nur mit dem Auslösen der Elektronischen Warensicherung steht aber auch kein versuchter Diebstahl im Raum.
Dafür sind diese Anlagen zu Unsicher. Selbst Rollstühle (Kugellager) haben diese Anlagen schon zum Auslösen gebracht!
Das heißt, Deiner Meinung nach könne das Auslösen des Alarms durch den Verdächtigen ruhig ignoriert werden, man dürfe ihn auch nicht festhalten.

Stimmt das?
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  #10 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 11:18
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Zitat:
Zitat von Humungus
Das heißt, Deiner Meinung nach könne das Auslösen des Alarms durch den Verdächtigen ruhig ignoriert werden, man dürfe ihn auch nicht festhalten.

Stimmt das?
Wenn die Alarmauslösung das einzige "Merkmal" ist, was auf einen Diebstahl hindeuten würde, ja!

Ein Detektiv hat keinerlei hoheitlichen Rechte, was will er machen? Eine Festnahme ausführen, dann stellt sich raus, dass es ein Fehlalarm war. Dann war er lange Zeit Detektiv gewesen, bei der Freiheitsberaubung befinden wir uns im Bereich der Verbrechen! Oder meinst du das Opfer hat keine Rechte?

Eine elektronische Warensicherung ist bestenfalls ein Hilfsmittel, aber allein das Ertönen des Signals rechtfertigt keine Festnahme.
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