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Schlüssigkeit im Zivilprozess

Dies ist eine Diskussion zu Schlüssigkeit im Zivilprozess innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum

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Alt 16.08.2011, 13:26
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Schlüssigkeit im Zivilprozess

Eine kleine Frage zur Schlüssigkeit:
Die Klageschrift enthält z.B. gleich einen Vortrag zu möglichen Einreden der Beklagtenseite. Also bspw. es bestünde kein Zurückbehaltungsrecht, weil so und so. Der Beklagte hat diese Einreden nat. noch nicht im Prozess erhoben, aber anhand der vorherigen Schriftsätze zwischen den Anwälten ist davon auszugehen, dass gewisse Einwände vorgetragen werden.

Würde dieser eigene Vortrag (die Einrede bestünde nicht) ausreichen, um im Falle einer Säumnis des Beklagten die Schlüssigkeit der Klage zu verneinen?
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Alt 22.08.2011, 13:34
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AW: Schlüssigkeit im Zivilprozess

Da beim VU nur der klägerische Vortrag als wahr unterstellt wird, würde ich sagen, es reicht nicht um die Schlüssigkeit zu verneinen.
Denn soweit es sich tatsächlich um Einreden und nicht um von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände handelt, kann sich alleine aus dem Klägervortrag kein Berufen des Beklagten auf die Einrede ergeben.
Es sei denn, der Kläger trägt schon vor, dass sich der Beklagte auf die Einrede bereits berufen hat.
Dann wäre sie zu berücksichtigen.
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