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Landespressegesetz Baden-Württemberg

Dies ist eine Diskussion zu Landespressegesetz Baden-Württemberg innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum

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  #1 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 09:58
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Landespressegesetz Baden-Württemberg

@all

Das Landespressegesetz sagt


Zitat:
§ 4 Informationsrecht der Presse.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder,

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
Meine Frage ist nun in dem Zusammenhang, bei welchem Gericht muss geklagt werden wenn sich eine Behörde weigert eine geforderte Erklärung abzugeben die für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist zumal der begründete Verdacht besteht, dass diese Weigerung nur dazu dient schwerste Fehler (Gesetzesverstöße) in dem Verfahren über welches berichtet werden soll zu vertuschen.

KDE
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  #2 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 11:04
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Verwaltungsgericht, würde ich spontan sagen.
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 11:15
KDE KDE ist offline
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

@Domingo

welche Fristen für die Klage gibt es denn?

KDE

Geändert von KDE (01.07.2007 um 12:22 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:19
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Ich schaue, was ich tun kann. Denn leider habe ich kaum Ahnung von Verwaltungsrecht.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:24
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Zitat:
Zitat von Domingo
Verwaltungsgericht, würde ich spontan sagen.
Ich auch. Auch wenn ich genausoviel Ahnung vom VerwR hab wie du.

Aber an sich geht es ja um die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern.
__________________
Gruß
Daniel

War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE!
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  #6 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:28
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Wenn ich zwar auch denke, dass ausschließlich das Verwaltungsrecht anzuwenden sei habe ich dennoch

auch sofort an §112 StPO

Verdunkelungsgefahr,
der dringende Verdacht, dass der einer Straftat Beschuldigte zur Erschwerung der Wahrheitsfindung Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen beziehungsweise auf Mitschuldige, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen wird. Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund, § 112 StPO

gedacht.

Lasse mich gerne belehren??????


Interessante Fragestellung.


Dani
__________________
Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus.
Do, ut des
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  #7 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:38
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Zitat:
Zitat von daniel-erfurt
Aber an sich geht es ja um die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern.
Ja, das leuchtet ein. Nur habe ich 0 Ahnung, ob es da Verjährungsfristen gibt und wo sie geregelt sind.
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  #8 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:40
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Zitat:
Zitat von Mars17
Wenn ich zwar auch denke, dass ausschließlich das Verwaltungsrecht anzuwenden sei habe ich dennoch

auch sofort an §112 StPO

Verdunkelungsgefahr,
der dringende Verdacht, dass der einer Straftat Beschuldigte zur Erschwerung der Wahrheitsfindung Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen beziehungsweise auf Mitschuldige, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen wird. Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund, § 112 StPO

gedacht.

Lasse mich gerne belehren??????


Interessante Fragestellung.


Dani
Naja, ein Privatbürger kann aber keine UHaft anordnen. Er kann nur klagen, und das ist die Ausgangssituation dieses fiktiven Falles.
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  #9 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 12:49
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@Mars17

Ich hab mich bei dem Lesen deines Postings gerade schlapp gelacht bei folgendem Gedanken

gehen wir davon aus, dass es eine Staatsanwaltschaft ist, die dort versucht zu vertuschen - durch deinen Beitrag würde sich die Frage aufwerfen bei wem man eine Strafanzeige gegen eine Staatsanwaltschaft erstattet




KDE

Nachtrag

Zitat:
Naja, ein Privatbürger kann aber keine UHaft anordnen.
gabs das schon mal, dass ein Staatsanwalt in U-Haft war


so viel wie in den letzten 5 Minuten habe ich schon lange nicht mehr gelacht
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  #10 (permalink)  
Alt 01.07.2007, 13:11
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AW: Landespressegesetz Baden-Württemberg

Es kann jederzeit geklagt werden; einschlägig ist die allgemeine verwaltungsrechtliche Leistungsklage und die ist nicht an Fristen gebunden. Sähe man in der Ablehnung der Info allerdings einen Verwaltungsakt (wobei dies eher abwegig ist), müsste abweichend zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden...
Sachlich zuständig wärer -wie zutreffend gesagt- das Verwaltungsgericht.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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