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Inkasso/Mahnschreiben nach fristgerechter Kündigung des Webanbieters

Dies ist eine Diskussion zu Inkasso/Mahnschreiben nach fristgerechter Kündigung des Webanbieters innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum

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  #1 (permalink)  
Alt 01.10.2008, 14:26
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Inkasso/Mahnschreiben nach fristgerechter Kündigung des Webanbieters

Guten Tag,

nehmen wir mal folgenden Fall an: Frau A ist im Internet auf eine Werbung gestossen, unter der man Details über die Herkunft seines Namens herausbekomen konnte. Sie hat sich eingeklickt und die Adresse eingegeben und auch den AGBs zugestimmt. Allerdings stand in den AGBs ganz unten, mit Sternchen versehen und ganz klein geschrieben, dass eine Berechnung von 60 € erfolgt. Es gab sonst keinerlei Hinweise über anfallende Konsten oder sonstiges auf der Anmeldeseite. Daraufhin erhielt sich eine Rechnung per email über € 60, der Sie sofort widersprach und kündigte. Der Kündigung wurder allerdings nicht zugestimmt, obwohl diese innerhalb der 4-wöchigen Kündigungsfrist lag. Daraufhin gab es noch 2 Mahnungen, denen erneut widersprochen wurde. Seit ca. einem Jahr gab es nun keine Reaktion dieses Webanbieters.
Nun erhielt Sie per mail einen Brief vom Anwalt mit Inkassoschreiben im Wert von € 111.-inkl. Mahngebuehren, Rechtsanwaltsgebuehren und es wird Ihr gedroht diese Rechtsanwaltgebühren bei Anklage tragen zu müssen auch, weil zusätzlich eine Anklage angedroht wird zwecks falscher Adressangabe, die sie in dem vergangenen Jahr umgezogen ist und Briefe nie erhalten hat.
Desweiteren ist bekannt, dass der Verraucherschutz gegen diese Firma bereits vor Gericht gezogen ist und gewonnen hat.

Wie sollte man darauf reagieren ? oder sollte man die Inkassoschreiben per mail einfach ignorieren ?

Besten Dank für Hinweise !

Geändert von Boderke (02.10.2008 um 09:45 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 18:50
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AW: Inkasso/Mahnschreiben nach fristgerechter Kündigung des Webanbieters

Hallo,

es gibt eine Vielzahl von Internet-"Firmen" , die auf diese Weise an das Geld anderer Leute wollen.
Bei Netzwelt gab es dazu schon lange Stränge.
Bei der Polizei sgte man mir "Nicht zahlen"! Es war damals Probino.de

Das Inkassoschreiben des Anwaltes muß, die Originalunterschrift tragen und es muß eine Vollmacaht d es Auftraggebers vorgelegt werden. Auch mit Originalunterschrift.

Vervielfältigte Zettel reichen nicht. Das sind die mir bekannten formvorschriften, die hier wohl nie eingehalten werden.
Bisher sei noch kein Fall bekannt, wo eine Klage eingereicht wurde oder ein Mhanbescheid erging. Hier muß man innerhalb der gesetzlichen Frist handeln.
Ansonsten abheften und a bwarten.

Erfahrung eines Nicht juristen. Damit keine falschen Vorstellungen erzeugt werden!

Gruß
pauline

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