Dies ist eine Diskussion zu Im Zweifel Freispruch? innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| Im Zweifel Freispruch? Sprich, Person A sagt sie wars. Person B sagt das selbe. Was passiert in so einem Fall vor Gericht, wenn keinem 100%ig nachgewiesen werden kann, das er der Täter war? Wird das ganze eingestellt oder wird die Strafe auf beide verteilt? |
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| Zitat:
![]() Entschuldigung Dann Einstellung/Freispruch. Achtung: Den Lügenden könnte die StA ans Bein pinkeln wollen, von wegen Strafvereitelung. Man sollte es sich ganz gut überlegen, ob da wirklich nichts nachweisbar ist...
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Im Zweifel Freispruch? Das klingt logisch. Aber es kann ja nur einer Lügen und einer sagt ja Zwangsläufig die Wahrheit, ist es dann wirklich möglich, einfach anzunehmen das beide Lügen und dann wegen Strafvereitelung ermitteln? Denn dann wäre ja wieder die Frage, wer hat die Strafvereitelung gemacht? Oder sehe ich das grad falsch? |
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| AW: Im Zweifel Freispruch? Sorry, was heißt M. E.? |
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| AW: Im Zweifel Freispruch? Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Im Zweifel Freispruch? Zitat:
Dem Täter muß seine Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden. Und wenn das nicht möglich ist, kann er nicht verurteilt werden. Etwas anderes wäre es höchstens, wenn sich mehrere Täter eine Tat gemeinsam zurechnen lassen müssen - aber dann wird ihnen ja auch konkret eine bestimmte Tat zugerechnet, und sei es als "Mittäter". "Strafvereitelung" fällt auch weg, weil: § 258 StGB Strafvereitelung (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. Davon abgesehen setzt Strafvereitelung ja irgendwie auch voraus, daß ein konkreter Täter vorhanden ist, dessen Strafe vereitelt wird/werden soll. An dem konkreten Täter mangelt es hier aber, weil ja keiner verurteilt werden kann.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Im Zweifel Freispruch? Zitat:
Und genau das ist in diesem Fall ja nicht gegeben. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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