Dies ist eine Diskussion zu Hilfe! Mahnverfahren, Antrag auf Abgabe des streitigen Verfahrens durch Antragsgegner innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| Hilfe! Mahnverfahren, Antrag auf Abgabe des streitigen Verfahrens durch Antragsgegner Ich schildere kurz den Fall: A beantragt einen Mahnbescheid (MB) gegen B. Dieser ergeht auch. B erhebt sogleich - durch einen Anwalt - Widerspruch. A hatte im MB für den Fall des Widerspruchs Abgabe des Verfahrens ans Prozessgericht beantragt. Nun passiert aber erstmal nichts. Der Anwalt von B setzt sich mit A, der bis dato anwaltlich nicht vertreten ist, mit A in Verbindung und bittet um Zurücknahme des MB. A geht darauf ein, woraufhin der Anwalt des B A mit der Kostennote konfrontiert, man habe ja schließlich Widerspruch eingelegt. Daraufhin schreibt A, er nehme den MB unter diesen Umständen doch nicht zurück. B beantragt nun die Abgabe des streitigen Verfahrens an das zuständige Gericht. Das Gericht fordert A zur Anspruchsbegründung auf (und setzt auf Antrag des B den Termin zur mündlichen Verhandlung fest), daraufhin nimmt A nun anwaltlich vertreten den Antrag aus dem MB (ich schätze mal den Antrag bzgl. der Abgabe des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruches) BZW die Klage zurück. Gleichzeitig beantragt er, dem B die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. B hingegen beantragt, A die Kosten aufzuerlegen. Dabei stützt sich der Anwalt von B in seiner Ausführung bzgl des Warums auf § 269 III 2 ZPO, der Anwalt von A reitet auf § 91 ZPO herum und dass gerade die Kosten für den Anwalt im Mahnverfahren von diesem nicht erfasst werden würden... Nun bin ich total ratlos! Welche Norm ist denn nun überhaupt einschlägig. Kann A überhaupt den Antrag aus dem MB zurücknehmen, wenn letztlich B die Abgabe dann beantragt hat?? Oder geht dann nur noch Klagerücknahme?! Hätte nicht gleich nach Einspruch die Abgabe erfolgen müssen, wenn der Antragsteller das bereits im MB beantragt hat?? Nur ist da ja erstmal garnix passiert, bis B nicht dann die Abgabe beantragt hat... In beiden Fällen wäre dann doch § 269 III 2 einschlägig, und nicht § 91? Und was mache ich nun mit den Anwaltskosten der B, die ja bereits im Mahnverfahren einen Anwalt eingeschaltet hatte...wo verpacke ich dass in meiner Begründung, wenn § 91 ja eigentlich garnicht zum tragen kommt... Puh, also ich blicke nimmer durch...kann mir jemand helfen?? |
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