Dies ist eine Diskussion zu genaue Begriffsdeutung!!! innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| genaue Begriffsdeutung!!! habe derzeit eine Unklarheit bezüglich eines der Prinzipien des Sachenrechts. es geht um das Prinzip Typenzwang. in meinen Aufzeichnungen steht folgendes: Typenzwang => keine Unterscheidung in "ins disporens ins conpers" 1. hab ich überhaupt den am Ende stehenden lateinischen Begriff richtig geschrieben? 2. was bedeutet dieser? 3. was will dieser aussagen? mfg |
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| AW: genaue Begriffsdeutung!!! Hi, hmm... also ich hab mir nicht einen lateinischen Rechtssatz zum Sachenrecht gemerkt und kann somit auch nicht behaupten ich würde jetzt diesbezüglich wirklich Ahnung haben. Es sind damit nur so Ideen.... Zitat:
disporens kenne ich als Wort nicht .... aber vielleicht sollte dort ja abgeleitet von der Grundform des Verbs disponere (verteilen, aufstellen, ordnen) disponens stehen. (also statt dem R ein N). uff... ob disponens jetzt ein Gerundium, Gerundivum oder Partizip ist... kann ich jetzt auch nicht mehr so bestimmen. Ich würde jetzt einfach raten und sagen... dass es dann sowas wie des Aufgestellten oder dem Aufzustellendem bedeuten könnte. conpers kenne ich jetzt auch nicht ... für mich würde aber in meiner Raterei in diesem Zusammenhang eventuell confers (abgeleitet von dem Verb conferre con= zusammen ferre= tragen) Sinn machen. Also dann... des Zusammengetragenen oder dem Zusammenzutragenden den ... oder so... so und nun zum ins, ich meine dies müsste in jedem Fall in (also ohne S) heißen. In kann einerseits eine eigenständige Präposition sein und in, hinein, auf, gegen ect. heißen oder andererseits als Präfix dem un- im Deutschen entsprechen(uncool, unschön). ich schlage daher vor: Indisponens in confers dem Nichtaufgestellten gegenüber dem Zusammengetragenen Mit viel Fantasie würde ich den Sinn dieses Rechtssatzes dann als Abgrenzung zum Schuldrecht interpretieren. Im Schuldrecht gibt es zwar Regelungen, zu gewissen Arten von Verträgen (die Zusammengetragenen). Die Parteien können aber auch abweichende Vereinbarungen treffen (die nicht aufgestellten Regelungen). Im Sachenrecht ist das nicht möglich da es sozusagen einen Katalog für die verschiedenen Geschäfte gibt (also nur Zusammengetragenes) Ist nur so eine Idee, ich kann damit auch total auf dem Holzweg sein. Also dann liebe Grüße Siobhan Geändert von Siobhan (20.12.2011 um 13:54 Uhr). |
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| AW: genaue Begriffsdeutung!!! Gut, und du meinst dass dieser Ausruck eine Art Abgrenzung zum Sachenrecht sein könnte? |
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| AW: genaue Begriffsdeutung!!! Zitat:
Und nachdem es beim Typenzwang (gibt es ja auch im Gesellschaftsrecht) nur auf im Gesetz geregelte Konstellationen zurückgegriffen werden kann, gibt es hier zwangsläufig keine Unterscheidung zwischen den vom Gesetz angebotenen Gestaltungsmöglichkeiten und den Vereinbarungen, die die Parteien sich an die Privatautonomie erinnernd kreativ selbst ausgedacht haben. Aber vielleicht irre ich mich auch bezüglich des Spruchs und da steht in Wirklichkeit "oh, ich muss weg..." |
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