Dies ist eine Diskussion zu diligentia quam in suis im Straßenverkehr innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| der "tollpatschige" V will sein (vor seinem Haus parkendes) Auto beladen und stößt dabei gegen den, zum Zwecke des Beladens des Autos verwendeten Leiterwagen. Dieser rollte infolgedessen auf die benachbarte Ortsstraße, wo der mit überhöhter Geschwindigkeit heranrasende D bei dem erforderlichen Ausweichmanöver die Kontrolle über sein Auto verliert und in das Auto des V rast. Ich bin gerade bei der Prüfung des § 2130, innerhalb dessen ja gem. § 2131 grds. nur die diligentia quam in suis zu beachten ist. Aufgrund des Hinweis auf die "Tollpatschigkeit" im SV würde ich hier noch sagen, dass der V diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Davon könnte man ja dann wieder eine Ausnahme machen, wenn es sich hierbei um die Teilnahme am Straßenverkehr handelt. Aber meine Frage lautet nun: ab wann ist hier eine "Teilnahme" am Straßenverkehr gemeint? Immerhin steht das Auto parkend von seinem Haus.... Was meint ihr? |
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| AW: diligentia quam in suis im Straßenverkehr Hi, ähm ...kann dir gerade nicht so richtig folgen... einen § 2130 kenne ich spontan nur aus dem Erbrecht.... Zitat:
Spontan würde ich -ohne im Kommentar geblättert zu haben- meinen, dass man diesen Fall in Bezug auf V über § 823 BGB lösen kann. Zu fragen wäre hier dann, ob V ein Verschulden im Maßstab des § 276 BGB trifft oder er gar Verkehrssicherheitsplfichten hätte beachten müssen. Denke auch, dass man sich wird fragen müssen inwieweit auch D eine Teilschuld trifft. (Stichworte überhöhte Geschwindigkeit; StVG). Also dann liebe Grüße Siobhan |
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| diligentia quam in suis, § 2130, § 2131 |
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