Dies ist eine Diskussion zu Darf ein Anwalt so etwas? innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| Darf ein Anwalt so etwas? Angenommen Familie A baut ein Haus. Wegen diverser Mängel, nicht prüfbaren Mengen und Mehrmengen und wie das oft so ist, bekommt Famile A mit Gewerk B Streit. Trotzdem man sich gütlich einigen will und verhandelt, rennt Gewerk B zu einem Anwalt. Dieser schreibt an Familie A und fährt in den Urlaub. Währenddessen verhandeln Familie A und Gewerk B trotzdem weiter, sind sich eigentlich einig, Gewerk B will "nur noch mal den Deal mit dem Anwalt besprechen". Familie A bekommt Post vom Anwalt des Gewerk B, dieser droht im Auftrag von Gewerk B zu klagen. 1.) Unvollständig, andere Seiten doppelt 2.) liegt eine Rechnung dabei an Familie A adressiert mit dem Wortlaut "Für folgende in Ihrem Auftrag ausgeführten Leistungen berechne ich..." Frage: Ist das unsittlich? Vermutlich stützt sich der Anwalt darauf, daß "reger Kontakt zwischen den Betroffenen stattfand" Ist das Interessenskonflikt? Immerhin hätte er gleichzeitig den Auftrag zweier sich streitender Parteien. Wie würde man sich in einem solchen Fall als Privatperson schützen können? Es gibt Dinge, die gibt es gar nicht. So wie diesen Fall, gell |
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| AW: Darf ein Anwalt so etwas? Hallo, also ich bin kein Jurist. Recht- und Wirtschaftskunde war Wahlpflichtfach. Baurecht wurde inzwischen zur Kür. Deshalb dies mit gewisser Vorsicht betrachten. Also grundsätzlich darf G einen Anwalt einschalten und in Urlaub fahren. Der Anwalt vertritt die Interessen des G, aber eben auch oft seine eigenen. Das wird er natürlich ganz anders sehen. Kommt es zu einer gütlichen Einigung ist sein Honarar geringer als bei einem Streit. Also schreibt er Briefe, die nicht sehr freundlich sind, um der Gegenseite Druck zu machen und seinem Mandanten als tüchtig und fähig dazustehen. ... (Besonders ausgeprägt scheint mir das bei Ehestreitigkeiten zu sein. Wenn dann das Porzelan in jeder Hinsicht zerschlagen ist, und es nichts mehr zu verteilen gibt, werden einige wieder nüchtern und merken erst dann, daß sie ausgenutzt wurden. Aber das ist ein anderer Bereich.) In der Folgezeit mit dem G zu verhandeln der gleicheitig einen Anwalt eingeschaltet hat, ist wohl suboptimal. Wenn so etwas stattfindet, dann im Beisein des Anwaltes. Es gibt auch Baufirmen, die ihre Anwälte mal miteinander reden lassen, um sich dann ohne Gericht zu einigen. Sinnvoll ist das!! Im vorliegenden Fall ist es meiner Ansicht nach strittig, wer den Anwalt bezahlt. Es kommt wohl darauf an, ob eine Mängelrüge berechtigt war. Waren Mängel vorhanden, wird der G seinen Anwalt wohl selbst bezahlen müssen. Wenn der Anwalt das anders sieht, soll er mal "seine Ansprüche herleiten." Bei Mängel muß übrigens dem G immer eine Möglichkeit zur NAachbesserung gegeben werden. Evtl. auch ein weiterer Versuch, wenn es ein schwieriges Problem ist. Aber eine Frist zur Nachbesserung muß man auch setzen und damit drohen, ggf. nach Fristablauf einen anderen Handwerker mit der Beseitigung zu beauftragen. Erst nach erfolglosem Fristablauf kann man ohne rechtliche Probleme einen anderen damit beauftragen und die Kosten beim ersten G einfordern. Aber zunächst muß man den zweiten G selbst bezahlen. Will man dann an den ersten G wegen der Kosten, ist der gerade in der Insolvenz. Oft jedenfalls. Gruß pauline Ich hoffe ich habe das Problem selbst, richtig verstanden. A hat den Anwolt wohl nicht beauftragt. Nehme ich mal an. Das ist oft das Problem, dies nachzuweisen. Aber eines das jetzt der Anwalt hat. Ohne Vertrag keine Ansprüche der Anwaltes gegen A. Aber das muß man sorgfältig prüfen. Da muß man schon gut rechtskundig sein, um da nicht in eine Falle getappt zu sein. (Ein Archtekt fragte mich, ob er über meinen Fall mit dem Bauamt sprechen dürfe. Das wäre ein Auftrag gewesen. So schnell kann das gehen) |
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| AW: Darf ein Anwalt so etwas? Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort. Sie schreiben, Baurecht wäre Ihre Kür :-) Auf Antworten folgen Fragen... und ich schließe aus Ihrer Antwort, das der gesamte Sachverhalt entscheidend ist. Darum habe ich mal einen fiktiven für die Frage ausgedacht: Gewerk B, der Streithahn, hat vielleicht mehrere Gewerke bedient, fertiggstellt, mängelfrei und innheralb von 10-18 Tagen immer sein Geld bekommen. Zwei Gewerke sind noch nicht fertiggestellt in meinem fiktiven Fall. Der Auftraggeber hat nur eine Abschlagzahlung geleistet und möchte die restlichen zwei Gewerke nicht zahlen weil: 1. Gewerk: es liegen gravierende Mängel vor, die Fertigstellung ist im Grunde nicht gegeben, die Mängel zu beheben bedarf den kompletten Ausbau von Schiebetüren und großen Fensterelementen. Das Gebäude befindet sich sozusagen 90% noch in einem nicht nutzbaren Zustand 2. Gewerk: es liegt keine prüfbare Rechnung vor. Es wurden Mehrmengen verbaut, die weder angezeigt noch prüfbar abgerechnet wurden. Es wurde keine Abnahme gemacht, keine Fertigstellung angezeigt. Es liegen Mängel vor, da der Streithahn auf Fehler anderer Gewerke einfach "draufgebaut" hat. Anwalt mit den lustigen Tricks meint aber Auftraggeber, also Familie A sei im Zahlungsrückstand. Familie A sagt nein, es gibt keine vollständig erbrachte Leistung, also auch kein Zahlungsanspruch. Familie A möchte aber gerne zahlen, da für sie der Schaden immer größer wird, und bittet mehrmals um Abnahmen und prüfbare Mehrmengennachweise. Einzig dumme Antworten kommen vom Anwalt, keine prüfbaren Belege. Ist das eine Eurpopameisterschaftskür? Ich würde mich sehr über Ihre Sichtweise der DInge freuen |
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| AW: Darf ein Anwalt so etwas? Zitat:
Außerdem gibt es hier keinen Interessenkonflikt: Der Anwalt vertrat nur die Interessen von G, nicht die von A. Wieso auch, es wurde ja gerade kein Mediator eingeschaltet.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Darf ein Anwalt so etwas? Zitat:
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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