Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung falsus procurator innerhalb des Forums Allgemeines Juristenforum
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| Anfechtung falsus procurator L ist Vertreter ohne Vertretungsmacht und der "Vertretene" genehmigt den schwebend unwirksamen KV mit M nicht (--> KV endgültig unwirksam). L unterlag bei der Annahme des Angebots von M einem Willensmangel (Erklärungsirrtum, §199 I Alt.2). Ich prüfe jetzt einen Anspruch des M gegen L aus §§ 179 I, 433 II BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 I BGB sind gegeben. Allerdings ist L ja anfechtungsberechtigt. Nun folgende Probleme: 1) L kann ja, wenn man nach dem Wortlaut des §142 I ein anfechtbares RECHTSGESCHÄFT anfechten. Allerdings ist der KV ja schon längst unwirksam --> kann nichtmehr angefochten werden. Bei dem Anspruch aus §179 I BGB handelt es sich um gesetzliche Garantiehaftung, also liegt auch hier kein Rechtsgeschäft vor. Kann ich das dann trotzdem irgendwie anfechten, sodass ich eine Anfechtung unter Anspruch erloschen prüfen kann? Weiter könnte L noch nach dem Wortlaut des §119 seine WILLENSERKLÄRUNG (nicht das Rechtsgeschäft) anfechten. Eine solche Anfechtung müsste dann doch aber nicht erst bei Anspruch erloschen, sondern noch in Anspruch entstanden bei der Annahme geprüft werden oder? Damit würde ja die ganze Prüfung der Stellvertretung usw. bereits wegfallen?? 2) Dass L und nicht der "Vertretene" hier anfechtungsberechtigt ist, ist mir klar. Ich frage mich jedoch, wo ich das in die Prüfung der wirksamen Anfechtung einbauen soll. Anfechtungsgrund oder Anfechtungserklärung?? Oder einen ganz neuen Punkt? |
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| AW: Anfechtung falsus procurator 1. Die Prüfung der Anfechtung erscheint mir beim Tatbestandsmerkmal "Vertrag geschlossen" des § 179 I BGB am sinnvollsten. 2. Die Anfechtungsberechtigung des L ergibt sich aus dem Anfechtungsgrund. Nach § 119 I 1. Alt. ist dies derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung im Irrtum war, also L.
__________________ "Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz." |
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