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Versuchsprüfung

Dies ist eine Diskussion zu Versuchsprüfung innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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  #1 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 11:50
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Versuchsprüfung

Hallo zusammen,

Erstmal vorweg: ich bin mir relativ unsicher, ob meine Frage hier an dieser Stelle richtig ist oder nicht. Falls nicht, bitte ich das schonmal zu entschuldigen!

Meine Frage ist wahrscheinlich relativ simpel zu beantworten.
Ich sitz grad vor meiner Strafrechtshausarbeit und stehe vor einem Problem:
Ich möchte gerne einen versuchten Totschlag (nachher noch versuchten Mord) prüfen. Theoretisch würde ich bereits bei der Vorprüfung rausfliegen, weil das vermeintliche Opfer der Tat durch einen blöden Zufall sich selbst umgebracht hat, oder?
Oder spielt diese Tatsache solange keine Rolle, wie der vermeintliche Täter bereits unmittelbar angesetzt hat?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 17:39
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AW: Versuchsprüfung

Das könnte einerseits ein Problem der objektiven Zurechnung und andererseits (wenn Opfer bereits vorm unmittelbaren Ansetzen tot war) des untauglichen Versuchs sein.

MfG
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  #3 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 18:05
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AW: Versuchsprüfung

Aber ich fliege nicht bereits bei der Vorprüfung raus? Also man kann den Versuch durchprüfen, obwohl das Opfer bereits tot ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 20:12
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AW: Versuchsprüfung

Ja aber natürlich nur, wenn der Täter denkt, dass das Opfer noch lebt. Beispiel: Erbe E will seine reiche Mutter M aus dem Weg haben, da er dann Alleinerbe wäre. Er betritt das Schlafzimmer der M und drückt ihr solange ein Kissen auf das Gesicht, bis er glaubt M sei nun erstickt. In Wirklichkeit ist M bereits 10 Minuten vorher an akutem Herzversagen verstorben. Wie hat sich E strafbar gemacht?

MfG
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  #5 (permalink)  
Alt 04.03.2011, 20:26
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AW: Versuchsprüfung

Okay besten dank!
Mein Fall lautet in Kürze so:
A will B auf dem See aus einem Boot schmeissen. B fällt aber vorher aus Leichtsinn selbst ins Wasser.
Also ist das definitiv kein Versuch.
Hat da vlt jemand auch nen guten Beleg für? Ich kann keinen finden
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  #6 (permalink)  
Alt 05.03.2011, 00:25
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AW: Versuchsprüfung

Kommt darauf an, ob A bereits unmittelbar angesetzt hat. Wohl eher nicht, aber ohne Sachverhalt nicht zu beurteilen. Falls A den B dann ertrinken lässt, obwohl er ihn hätte retten können und eine entsprechende Garantenpflicht hat, kommt aber Totschlag/Mord durch Unterlassen in Betracht.

MfG
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  #7 (permalink)  
Alt 05.03.2011, 06:04
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AW: Versuchsprüfung

Also ich bin der Meinung, dass er bereits umittelbar angesetzt hat.
Ich wollte den Sachverhalt jetzt hier nicht komplett reinsetzen weil der nen stückchen länger ist.
Er hätte sie aber nicht retten können, da er auch ins Wasser fällt und beide Nichtschwimmer sind. Da ist es dann ja so, dass er sein eigenes Leben retten soll/muss, und nicht primär das der Anderen. Von daher wäre Unterlassen auch nicht einschlägig.
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