Dies ist eine Diskussion zu übergabe fraglich innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| übergabe fraglich Hallo, nachher Klausur brauche daher dringend Der Juwelier J verkauft Kundin B eine Halskette. B ist knapp bei Kasse, deshalb wird Ratenzahlung vereinbart. Zudem behält sich J das Eigentum bis zur Zahlung der letzten Rate vor. B darf die Kette aber bereits tragen und erregt auf Empfängen große Aufmerksamkeit. Eines Tages, die Raten sind bis auf eine bezahlt, will B die Kette enger am Hals tragen, damit das Schmuckstück nicht von ihren Abendkleidern verdeckt wird. B bringt die Kette am Montag zu J, der einige Perlen herausnehmen soll. Am Donnerstag will B das gute Stück wieder abholen. Nachdem J die Kette repariert hat, wird diese von der Kundin K entdeckt. K mach J einen sehr guten Preis, was J nicht abschlagen möchte. Von B weiß K nichts. K nimmt die Kette mit. Am Donnerstagmorgen zahlt B fristgemäß ihre letzte Rate. Anschließend verlangt sie die Kette von K. Hat B einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB? Frage was ist mit der Übergabe? ...hier wid doch wider zurück übergeben! ist das egal? LösungsAnfang: 1. K = Bestzerin + 2. B = Eigentümerin gem §929 BGB? 2.1 Einigung J und B, Unter aufschibender Bedingung + 2.2 Übergabe J > B + ??? 2.3 Einigsein bei Übergabe + 2.4 Berechtigung des J ????
__________________ Recht haben und Recht bekommen: Leider nicht immer das Selbe! ![]() |
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| AW: übergabe fraglich Die Rückgabe spielt bei der Frage nach dem Abhandenkommen gem. § 935 eine Rolle. I.Ü. wäre mein Vorschlag folgender: I. Anspruch aus 985 1. K ist Besitzerin 2. Eigentümerstellung der B? a) ursprunglich ist J Eigentümer geblieben, da Eigentumsvorbehalt b) danach hat J an K gem. 929 S.1 übereignet c) B zahlt die letzte Rate --> Folge des Bedingungseintritts? --> grds. würde Verfügung zugunsten der K unwirksam werden, vgl. 161 I. --> aber: gem. 161 III sind die 932ff. anwendbar --> K war gutgläubig; B ist die Sache auch nicht gem. 935 abhanden gekommen, da freiwillig an J übergeben. --> auch Anwartschaftsrecht kann nicht mehr zu Vollrecht erstarken, da K lastenfrei erworben hat, 936. 3. K ist Eigentümerin geworden II. kein Anspruch der B gegen K aus 985. |
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