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übergabe fraglich

Dies ist eine Diskussion zu übergabe fraglich innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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Alt 29.01.2009, 11:35
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übergabe fraglich

Hallo, nachher Klausur brauche daher dringend

Der Juwelier J verkauft Kundin B eine Halskette. B ist knapp bei Kasse, deshalb wird Ratenzahlung vereinbart. Zudem behält sich J das Eigentum bis zur Zahlung der letzten Rate vor. B darf die Kette aber bereits tragen und erregt auf Empfängen große Aufmerksamkeit. Eines Tages, die Raten sind bis auf eine bezahlt, will B die Kette enger am Hals tragen, damit das Schmuckstück nicht von ihren Abendkleidern verdeckt wird. B bringt die Kette am Montag zu J, der einige Perlen herausnehmen soll. Am Donnerstag will B das gute Stück wieder abholen. Nachdem J die Kette repariert hat, wird diese von der Kundin K entdeckt. K mach J einen sehr guten Preis, was J nicht abschlagen möchte. Von B weiß K nichts. K nimmt die Kette mit. Am Donnerstagmorgen zahlt B fristgemäß ihre letzte Rate. Anschließend verlangt sie die Kette von K. Hat B einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB?

Frage was ist mit der Übergabe? ...hier wid doch wider zurück übergeben! ist das egal?

LösungsAnfang:

1. K = Bestzerin +
2. B = Eigentümerin gem §929 BGB?
2.1 Einigung J und B, Unter aufschibender Bedingung +
2.2 Übergabe J > B + ???
2.3 Einigsein bei Übergabe +
2.4 Berechtigung des J ????
__________________

Recht haben und Recht bekommen: Leider nicht immer das Selbe!
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Alt 31.01.2009, 00:30
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AW: übergabe fraglich

Die Rückgabe spielt bei der Frage nach dem Abhandenkommen gem. § 935 eine Rolle.
I.Ü. wäre mein Vorschlag folgender:

I. Anspruch aus 985
1. K ist Besitzerin
2. Eigentümerstellung der B?
a) ursprunglich ist J Eigentümer geblieben, da Eigentumsvorbehalt
b) danach hat J an K gem. 929 S.1 übereignet
c) B zahlt die letzte Rate --> Folge des Bedingungseintritts?
--> grds. würde Verfügung zugunsten der K unwirksam werden, vgl. 161 I.
--> aber: gem. 161 III sind die 932ff. anwendbar
--> K war gutgläubig; B ist die Sache auch nicht gem. 935 abhanden gekommen, da freiwillig an
J übergeben.
--> auch Anwartschaftsrecht kann nicht mehr zu Vollrecht erstarken, da K lastenfrei erworben
hat, 936.
3. K ist Eigentümerin geworden
II. kein Anspruch der B gegen K aus 985.
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