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Richter? Verberamtung?

Dies ist eine Diskussion zu Richter? Verberamtung? innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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Alt 15.03.2010, 14:48
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Richter? Verberamtung?

Hallo!

Bin mir nicht sicher ob ich im richtigen Unterforum bin. Aber es passt auch sonst nirgends besser rein...
also..
Mich interessiert die Frage - wie kann man es schaffen, richter zu werden? Das geht nur mit entsprechend gutem saatsexamen und wenn man davor staatsanawalt war, oder? Wie gut muss das examen sein?

Und dann die Frage der Verbeamtung.. wird man als staatsanwalt/richter automatisch verbeamtet bzw ist die verbeamtung voraussetzung dafür, diese berufe ausüben zu können? oder gibts auch angestellte richter und staatsanwälte (wie zB lehrer ja auch)? Als Lehrer kann man ja mit der verbamtung schonmal probleme bekommen, wenn man "aus gesundheitlichen gründen" dazu nicht geegnet ist. ZB wenn man ne psychotherapie macht oder jemals gemacht hat. Hat man da als Staatsanwalt bzw Richter das gleiche Problem?

danke schonmal!
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  #2 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 12:59
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AW: Richter? Verberamtung?

Kleiner Auszug aus dem DRiG (Deutsches Richtergesetz):
Zitat:
§ 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 10 (Ernennung auf Lebenszeit)
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
1. als Beamter des höheren Dienstes,
2. im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
5. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln. Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
Die Antworten auf deine anderen Fragen findest du auch HIER
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