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Reine Verständnisfrage zum EBV

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Alt 23.03.2009, 19:42
Boardneuling
 
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Reine Verständnisfrage zum EBV

Hallo,

ich habe bzgl. den Nutzung bei Vorliegen einer Vindikationslage im Zeitpunkte einer Nutzungsziehung eine Frage.

Mal angenommen:

D klaut dem A ein Handy. D verkauft das Handy an Y. Der Diebstahl wird aufgeklärt. A fordert von Y Handy heraus, dieser verweigert wegen Kaupreiszahlung. Währenddessen vergehen ein paar Tage. Y leiht das Handy seinem Freund X.

Also erstmal weiß ich, dass die Kaufpreiszahlung kein Recht zum Besitz iS eines Zuürckbehaltungsrecht iSd. § 273 geschweige denn des § 1000 ist.

Bei mir stellt sich folgendes Problem. Durch das Herausgabeverlangen ist Y bösgläubig geworden und durch den Leihvertrag mit Y nur noch mittelbarer Besitzer. X ist nun unmittelbarer Fremdbesitzer. Kann X sich die Bösgläubigkeit des Y zurechnen lassen? Im Palandt § 990 Rn 6,7. steht, dass dieses Besitzverhältnis dem des Besitzherrn/Besitzdiener gleichzusetzen ist.
Dann müsste sich X demzufolge die Bösgläubigkeit des Y zurechnen lassen?

Vielen Dank schon mal
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