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| Reine Verständnisfrage zum EBV Hallo, ich habe bzgl. den Nutzung bei Vorliegen einer Vindikationslage im Zeitpunkte einer Nutzungsziehung eine Frage. Mal angenommen: D klaut dem A ein Handy. D verkauft das Handy an Y. Der Diebstahl wird aufgeklärt. A fordert von Y Handy heraus, dieser verweigert wegen Kaupreiszahlung. Währenddessen vergehen ein paar Tage. Y leiht das Handy seinem Freund X. Also erstmal weiß ich, dass die Kaufpreiszahlung kein Recht zum Besitz iS eines Zuürckbehaltungsrecht iSd. § 273 geschweige denn des § 1000 ist. Bei mir stellt sich folgendes Problem. Durch das Herausgabeverlangen ist Y bösgläubig geworden und durch den Leihvertrag mit Y nur noch mittelbarer Besitzer. X ist nun unmittelbarer Fremdbesitzer. Kann X sich die Bösgläubigkeit des Y zurechnen lassen? Im Palandt § 990 Rn 6,7. steht, dass dieses Besitzverhältnis dem des Besitzherrn/Besitzdiener gleichzusetzen ist. Dann müsste sich X demzufolge die Bösgläubigkeit des Y zurechnen lassen? Vielen Dank schon mal |
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