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Meinungsstreit im Gutachten

Dies ist eine Diskussion zu Meinungsstreit im Gutachten innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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  #1 (permalink)  
Alt 29.09.2009, 22:44
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Meinungsstreit im Gutachten

Hallo,

ich stelle einen Meinungsstreit zum Erlaubnistatbestandsirrtum dar. Hierbei kommt lediglich die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie zu einem minimal abweichenden Ergebnis (Vorsatzschuld entfällt). Bei den anderen Theorien entfällt der Vorsatz. Das Resultat ist in jedem Fall, dass X sich nicht wegen vorsätzlicher Begehung strafbar gemacht hat, aber wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden kann.
Der Unterschied im Ergebnis ist, dass bei der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie X Unrecht getan hat und entschuldigt ist, bei den anderen der Vorsatz direkt entfällt und er kein Unrecht getan hat.

Muss ich einen solchen Meinungsstreit entscheiden?

Vielen Dank und Grüße,
foo_bar
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  #2 (permalink)  
Alt 29.09.2009, 23:11
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

ja...man muss die Theorien darstellen und entscheiden, ob der Irrtum sachliche oder rechtliche Voraussetzungen betrifft, dann muss man sich entweder für § 16 (Erlaubnistatbestandsirrtum) oder sich um einen Rechtsirrtum (§ 17) handelt...
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  #3 (permalink)  
Alt 29.09.2009, 23:16
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

Das ist schon alles klar. Bloß muss man sich für eine der Theorien entscheiden bzw. eine ausschließen, wenn alle im Prinzip das gleiche Ergebnis haben, aber auf anderen dogmatischen Weg?
Bei drei der Theorien entfällt der Vorsatz (und damit die Tatbestandsmäßigkeit; nach § 16 bzw § 16 analog), bei der vierten die (Vorsatz)Schuld (nach § 16 analog).
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  #4 (permalink)  
Alt 29.09.2009, 23:18
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

wenn alle zum selben Ergebnis kommen, dann schreibt man nach den Theorien und dem jeweiligen Ergebnis, dass der Streit dahinstehen kann, da alle zum selben Ergebnis führen...die Theorien würde ich nur ganz knapp darstellen...
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  #5 (permalink)  
Alt 29.09.2009, 23:21
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

Ja, aber sie kommen ja zu einem minimal abweichenden Ergebnis Einmal entfällt die Schuld, die anderen Male die Tatbestandsmäßigkeit, aber in jedem Fall hat X sich nicht strafbar gemacht.
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Alt 29.09.2009, 23:25
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

da muss mal noch jemand anders seine Meinung dazu kundtun...ich würds kurz darstellen,wenn es sich um eine HA handelt...
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Alt 30.09.2009, 13:33
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

ich würde auch dazu raten es darzustellen, auch wenn es nur ne minimale abweichung ist. problem ist ja, auch eine noch so pisselige abweichung ist eine abweichung und wenn da der problem des falles liegt (geh ich mal nach der schilderung oben von aus) sollte das unbedingt angesprochen werden.
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Alt 30.09.2009, 14:08
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

Dargestellt ist es ohnehin. Aber die Frage ist ja viel eher, muss ich mich nun für eine Theorie entscheiden bzw. eine ausschließen oder darf mein Ergebnis so lauten:
"A handelte zunächst tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Er handelte jedoch gem. § 16 I 1 bzw. § 16 I 1 analog ohne Vorsatz bzw. ohne Vorsatzschuld und hat sich somit nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 I Alt. 1 strafbar gemacht."
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Alt 30.09.2009, 17:59
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AW: Meinungsstreit im Gutachten

Die strenge Schuldtheorie habe ich ohnehin in der Stellungnahme ausgeschlossen, weil die eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit nicht zulässt - aber damit wollte ich hier nicht noch mehr verwirren. Teilnehmer gibt es nicht. Ein weiterer Streitentscheid ist also deiner Auffassung nach entbehrlich?

Ich schreibe also als Stellungnahme:
"Im vorliegen Fall führen alle Theorien zum Ausschluss der Strafbarkeit wegen Körperverletzung gem. § 223 I Alt. 1. Da allein die strenge Schuldtheorie ferner zu einem Ausschluss der Bestrafung des Täters wegen fahrlässiger Begehung gem. § 229 kommt, muss nur diesbezüglich Stellung genom-men werden. [...] Demnach handelte A ohne Vorsatz bzw. ohne Vorsatzschuld. Er könnte jedoch wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. §§ 16 I 2, 229 bestraft werden."
Und als Ergebnis nur:
"A hat sich somit nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 I Alt. 1 strafbar gemacht."
Akzeptabel? Einziges Manko ist, dass ich sonst immer im Ergebnis nochmal kurz Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld anspreche (wie im zuvor genannten) und das damit ein wenig inkonsequent wirkt.

Dass er beim Entfallen des Vorsatzes nicht tatbestandsmäßig handelt war mir bewusst und daran krankt ja die normale eingeschränkte Schuldtheorie, weswegen ich ein "zunächst" eingefügt hatte.

Danke auf jeden Fall schon.
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