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Hilfe!!! Dringend!!!

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Alt 29.09.2007, 10:29
Boardneuling
 
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Hilfe!!! Dringend!!!

Hallo zusammen,

ich bin mit meiner HA gerade an dem Punkt angekommen, an dem man vor lauter Bäumen den Wald nicht sieht und wäre furchtbar dankbar für Anregungen.

Also: G wird eine Abbruchgenehmigung für ein Denkmal erteilt. Die Obere Denkmalschutzbehörde erfährt hiervon, nimmt eine Begutachtung des Gebäudes vor und geht davon aus, dass die Voraussetzungen von § 2 I DSchG NRW vorliegen. Sodann regt sie bei der Unteren Denkmalbehörde an, die Genehmigung aufzuheben und das Gebäude vorläufig unter Schutz zu stellen. Der Mehrheit des Gemeinderates fasst den Beschluss, dass die Abbruchgenehmigung und die Unterschutzstellung nicht erfolgen. Der Bürgermeister beanstandet diesen Beschluss. Der Rat beschliesst erneut und bestätigt seinen vorherigen Beschluss. Daraufhin holt der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein, die den Ratsbeschluss aufhebt. Der Rat fordert den Bürgermeister durch Beschluss auf gegen die Aufhebung vorzugehen, doch er weigert sich. Nun beantragt der Rat, vertreten durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden beim Verwaltungsgericht, den Bürgermeister zur Klageerhebung zu veranlassen.

Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?

Nun meine Frage: Ich bin von einem Kommunalverfassungsstreit ausgegangen, in dessen Rahmen der Rat erst vorläufigen Rechtsschutz beantragt gegen die Aufhebung und dann den Bürgermeister durch Leistungsklage zur Klageerhebung veranlassen kann. ABER: Die einzig statthafte Klageart gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage. Das ergibt sich aus § 126 GO NRW. Der Bürgermeister ist verpflichtet den Rat in einem Prozess zu vertreten (§§ 62 III VwGO, 63 GO) und auch gem. § 40 II 2 GO NRW obliegt ihm die Vertretung bzw. Repräsentation des Rates, aber das ist strittig, wenn er im Falle einer Klageerhebung in eine Interessenkollision geriete, was hier der Fall ist, weil er den Ratsbeschluss selbst beanstandet hat. Kann eine Leistungsklage statthafte Klageart sein, da sie 1. die Aufhebungsverfügung nicht aufhebt und 2. da man mittels einer Leistungsklage nur ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten erreichen kann, das kein VA ist? Nun soll der Bürgermeister aber im Falle einer Anfechtungsklage gegen die Aufsichtsbehörde Behörde der Gemeinde sein und der Streit würde Außenwirkung entfalten! Ist es nun doch ein Außenrechtsstreit, da diese Klageerhebung ein VA wäre + welche Klageart wäre dann statthaft?

Danke im Voraus für eure Hilfe!!!

Lieben Gruß

Geändert von JuraStud (29.09.2007 um 11:23 Uhr).
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