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Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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  #1 (permalink)  
Alt 22.08.2007, 23:31
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Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag

Ich brauche etwas hilfe bei meiner Hausarbeit. Bevor ich aber den Sachverhalt poste, schreibe ich meine Frageen und Gedanken vorab. So kann jeder sehen ob er Interesse hat und weiterlesen möchte, oder ob er etwas besseres zu tun hat

Ich prüfe derzeit den Anspruch K gegen M aus § 823 I BGB wegen der Körperverletzung.
Nun stellt sich die spannende Frage, ob der M das Haftungsprivileg des § 1664 I BGB zu gute kommt.
Konkret: Anwendbar auf deliktische Ansprüche? (Nach überwiegender Auffassung wohl grundsätzlich ja).
Hier Anwendbar? Fehlverhalten im Straßenverkehrsrecht soll regelmäßig den § 1664 I BGB ausschließen. Nehmen M und K überhaupt am Straßenverkehr teil?

Liegt hier eine Aufsichtspflichtverletzung vor? Wenn ja wo und wie prüft man die? (Entweder über § 1664 I BGB als eigene AGL oder über § 280 I BGB iVm § 1626 I BGB). Ich konnte jedenfalls keine entdecken. Aufsicht über ein Kind bedeutet es vor Schäden die es sich selbst zufügen könnte zu bewahren und Dritte vor Schäden durch das Kind bewahren. aufsicht bedeutet aber nicht, das Kind aufgrund eigenem Fehlverhalten zu schützen, oder?

Das sind erstmal die Punkte bei denen ich grad knoble.

Hier nun der SV:


Die Ehegatten Volker und Marion Meier sind Eltern des 5jährigen Kindes Kathleen. Die Ehe wurde 2004 geschieden und Volker das alleinige Sorgerecht übertragen. Zwischen Marion und Volker wurde vereinbart, dass Marion das Kind täglich vom Kindergarten abholen und zu Volker nach Hause bringen soll.

Die Tochter ist bei der Cebek-Versicherung privat krankenversichert.

Am 22.06.2007 holte Marion ihr Kind vom Kindergarten ab. Kathleen übergab ihr am Ausgang des Kindergartens ihren wertvollen Roboterhund und beide traten den Heimweg an.

An der Ampel ließ Marion den Hund plötzlich fallen. Dieser rollte über die Straße auf den von Dirk Obermaier gesteuerten PKW zu, den sich dieser von seinem Bruder für eine Spritztour geliehen hatte. In dem Versuch dem Spielzeug auszuweichen, verlor Dirk Obermaier die Kontrolle über das Fahrzeug und geriet auf den Gehweg in Höhe der Ampelanlage. Dort streifte er Kathleen, die mit einer Oberschenkelprellung, einem erheblich beschädigten Roboterhund und einem Schock über die Beschädigung ihres (Lieblings-) Spielzeugs ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Wie der Sachverständige später feststellte, fuhr Dirk Obermaier mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h in der Ortschaft. Bei angemessener Geschwindigkeit hätte er dem Hund vorhersehbar ausweichen können.

Die Arztrechnung in Höhe von 400 € bezahlte Marion. Der Betrag wurde umgehend von der Cebek-Versicherung an Marion erstattet.

Marion verlangt im Namen ihres Kindes einen angemessenen Schadensersatz zum Ausgleich für den erlittenen Schock und die Wiederherstellung des Spielzeugs. Dieses war zum 3. Geburtstag des Kindes als Sonderanfertigung durch die Firma „Toys`R`us“ für 150,00 € hergestellt worden. Mittlerweile war die Produktion dieser besonderen Roboterhunde aber eingestellt worden. Ein vergleichbares Produkt von einem anderen Hersteller würde 160,00 € kosten. Die Reparatur des beschädigten Roboterhundes würde gemäß Sachverständigengutachten 370,00 € kosten.

Dirk wendet ein, er schulde keinen Schadensersatz, da Marion den Unfall verursacht habe. Hierüber empört fordert Marion von ihm nun zusätzlich in eigenem Namen ein angemessenes Schmerzensgeld, da sie habe zusehen müssen, wie ihr Kind angefahren wurde. Dirk lehnt auch diesen Anspruch ab.

Daraufhin erhebt Marion im eigenen Namen sowie im Namen von Kathleen Zahlungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht und verlangt Zahlung von:

1. 400 € für die Arztkosten
2. 370 € für den Roboterhund
3. 800 € zur Überwindung der Traurigkeit über das kaputte Spielzeug
4. 600 € Schmerzensgeld für sich
5. Zinsen in Höhe von 10,2 % p.p. für die Anträge 1 – 3 ab Rechtshängigkeit.

Die Klage wurde Dirk am 26.07.2007 ordnungsgemäß zugestellt.

1. Welche Ansprüche hat (a) Kathleen gegen Marion, (b) Kathleen gegen Dirk und (c) Marion gegen Dirk?

2. Ist die erhobene Klage zulässig?

Hinweis: Der Mitverschuldensanteil der M beträgt 30%.
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Alt 28.08.2007, 13:23
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AW: Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag

Kann mir niemand helfen?

Familienrecht ist wichtig. Sehr viele Anwälte verdienen damit ihr Geld ^^
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  #3 (permalink)  
Alt 08.09.2007, 12:51
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Hallo. Ich sitze auch vor dieser HA.
Mein Problem am Anfang ist ja schon, ob die K überhaupt Ansprüche geltend machen kann, da sie geschäftsunfähig ist....
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  #4 (permalink)  
Alt 15.09.2007, 22:59
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Darauf kann es m.E. nun nicht ankommen. Auf die Geltendmachung kommt es ja erst bei Frage 2 an. Aber da K nach § 1 BGB rechtsfähig ist, kann sie natürlich auch Inhaber von Ansprüchen sein.
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  #5 (permalink)  
Alt 19.09.2007, 21:45
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AW: Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag

Wie ich sehe, sitzt ihr an derslben Arbeit wie ich

Hab mal ne Aufbaufrage.

Es kommen ja auch Ansprüche aus dem StVG (§ 18) in Betracht. Und die prüft man ja noch vor dem § 823 ...

Allerdings finde ich das irgendwie doof, das Problem des Schockschadens und so schon in die StVG Prüfung zu packen, weil das ja eigentllich besser zu § 823 passt.
Nun weiß ich nicht, ob ich einfach "nach unten " verweisen darf. Also ungefähr folgendermaßen:

1. ANspruch aus § 18 StVG
Körperverletzung - (+), siehe unten

2. Anspruch aus § 823
und dann das Problem aufschlüsseln

Danke


und jetzt zu der oberen Frage:
Dass § 1664 auf deliktische Ansprüche anwendbar ist, hab ich gar nicht so problematisiert - warum auch keine ANwendun? (lasse mich da gern belehren)
Aber bei mir wird das an der Pflichtverletzung scheitern, weil ja die Eltern auch nur für grob fahrlässiges Verhalten einzustehen haben und da kann man ja hier nicht annehmen
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  #6 (permalink)  
Alt 19.09.2007, 23:01
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AW: Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag

Nach unten verweisen geht grundsätzlich nicht. Aber ich wusste garnicht, dass man StVG Normen vor § 823 I BGB prüfen muss? (aber da es wohl die speziellere Norm ist ... vieleicht)

Aber wo ist auch das Problem den Schockschaden bei § 18 StVG zu prüfen?
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Alt 20.09.2007, 13:19
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Zitat:
Zitat von dieter5000
Nun weiß ich nicht, ob ich einfach "nach unten " verweisen darf.
Nein, das geht niemals. Es stellt einen schweren gutachtlichen Fehler dar und wirkt sich entsprechend negativ aus.
__________________

Gruß
Augustus
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  #8 (permalink)  
Alt 20.09.2007, 14:25
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AW: Hausarbeit Ziv. R. großer Schein Familienrechtlicher Einschlag

Hab ichs mir doch gedacht

Sah für mich nur irgendwie komisch aus, dass im Rahmen des StVG zu prüfen, aber nun gut... mach ich halt so..
Damit, dass das StVG zuerst geprüft wird, bin ich mir eigentlich zu 99 % sicher, weil Spezialnorm.War bis jetzt in allen Fällen zu dem Thema etc so
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  #9 (permalink)  
Alt 20.09.2007, 16:41
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Besser Du erfährst es von mir als von Deinem Korrektor


Viel Erfolg bei der HA!
__________________

Gruß
Augustus
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  #10 (permalink)  
Alt 25.09.2007, 16:40
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