Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Strafrecht innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Hausarbeit Strafrecht Hallo, ich studiere im 1. Semester Jura und habe eine Frage zu meiner Hausarbeit im Strafrecht: - ein Feuerwehrmann ( welcher privat unterwegs ist ), verletzt eine Person im 2.stock um die im 4.stock zu retten (dort sind die Flammen ) - als Rechtfertigungsgrund kommt der Notstand in Frage, dieser aber nur wenn er angemessen ist. Der Notstand ist aber nicht angemessen wenn für den Täter bestimmte Duldungspflichten bestehen. Das ist ja bei dem Feuerwehrmann der Fall. Wie also verfahren? - und kann man auch den Hausfriedensbruch prüfen, weil er privat unterwegs ist? Vielen Dank schonmal vorab |
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| AW: Hausarbeit Strafrecht grundsätzlich würde ich sagen kannst du auch den Hausfriedensbruch prüfen der im ergebnis dann ja auch gerechtfertigt ist bist du dir den sicher das im bearbeitervermerk oder sonst wo dieses delikt nicht vllt ausgeschlossen wird? gerade im ersten semester werden meistens eigentlich nur delikte gegen die person geprüft wenn es nicht ausgeschlossen ist und ausdrück drin steht das er eine privatwohnung betritt dann anprüfen aber kurz halten wenn dort nicht der schwerpunkt liegt |
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| AW: Hausarbeit Strafrecht Hallo, danke für die rasche antwort. nein, es gibt nur als bearbeitungsvermerk, dass wir halt u.a. die strafbarkeit des feuerwehrmanns prüfen sollen... |
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| AW: Hausarbeit Strafrecht Also, wenn ihr den hauusfriedensbrauch nicht auch schon in der Vorlesung oder so besprochen habt, dann würd ich keinen hausfriedensbrauch prüfen. Wenn ihr das besprochen habt, solltest du kurz drauf eingehen. Für eine HA aus dem 1. Semester wäre es aber reichlich ungewöhnlich... Gehört eigentlich nicht zum AT Stoff. Wie ist denn der genaue Sachverhalt was den Feuerwehrmann betrifft? |
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| AW: Hausarbeit Strafrecht Halllo, das ist der erste teil zur hausarbeit, betreffend zum feuerwehrmann: Im ländlichen Brandenburg ereignet sich durch einen Kurzschluss ein Hausbrand. Im Dachgeschoss des brennenden Mehrfamilienhauses des A steht der kleine K in der Etagenwohnung im 4.Stock weinend am geöffneten Fenster. Im Hintergrund züngeln bereits Flammen. Feuerwehrmann F ist privat unterwegs, als er zufällig den Brand bemerkt. Als erster und alleine am Ort, springt er aus dem Auto und läuft mit einer Axt und einem Feuerlöscher in das Haus, um K zu retten. Im sehr engen Treppenhaus liegt in Höhe des ersten Stockwerks der dicke (160 kg schwere) D auf der Treppe, der ihm den Weg versperrt. D ist gestürzt. Er ist zwischen Wand und Treppengeländer eingeklemmt und hat sich das rechte Bein gebrochen. Auch aufgrund seiner Leibesfülle kann er aus eigener Kraft nicht aufstehen. F ruft über Funk Verstärkung. Andere Feuerwehleute wollen in wenigen Minuten kommen, das Treppengeländer zersägen und den eingeklemmten D aus dem Weg tragen. Ein Sanitätswagen ist ebenfalls auf dem Weg. Nach dem Telefonat klettert F kurzerhand über den um Hilfe flehenden D, der wegen der unvermeidbaren Tritte auf seinen Bauch einige Qualen aussteht und Quetschungen sowie eine Schürfwunde erleidet. Damit hatte F auch gerechnet. Im Dachgeschoss angekommen schlägt F die verschlossene Holztür mit der Axt ein und rettet den kleinen K im letzten Moment vor den Flammen. Als er mit dem Kind im Arm nach unten rennen will, stürzt ein brennender Balken ins Treppenhaus, so dass der Weg nach unten versperrt ist. F öffnet das Fenster im Flur des 3. Stocks und wirft den bewusstlosen Jungen in das inzwischen unten von weiteren Feuerwehrleuten aufgespannte Sprungtuch, bevor er selbst aus dem Fenster springt. Aufgrund seiner Erfahrung als Feuerwehrmann geht F davon aus, dass bei einem Fall aus dieser Höhe mindestens Verstauchungen oder Verrenkungen eintreten, schwere Verletzungen aber ausbleiben werden. So geschieht es auch. K verstaucht sich durch den Fall in das Springtuch den Arm und erleidet ein Schleudertrauma. Ansonsten ist der wohlauf. |
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| AW: Hausarbeit Strafrecht @ xsdevil, wir hatten in den vorlesungen z.B. auch noch keine qualifikationen und sollen die trotzdem prüfen... deswegen weiß ich nicht genau ob ich den hausfriedensbruch ausschließen kann... |
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| AW: Hausarbeit Strafrecht Also ich pesönlich würde hier keinen § 123 annehmen und auch nicht anprüfen. Meiner Ansicht nach liegt der Schwerpunkt eindeutig bei den beiden KVs und den Rechtfertigungs- bzw Entschuldigungsgründen. Ich würde wohl erstmal die beiden großen Tatkomplexe prüfen und gucken ob mir noch Seiten übrig bleiben |
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