Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit desaster, BITTE hilfe innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten
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| Hausarbeit desaster, BITTE hilfe Hallo, ich hoffe so sehr, dass hier jemand so nett ist und mir helfen kann. Ich studiere eig Wiwi, muss aber den rechtlichen Teil abdecken, ich habe mir echt mühe gegeben, aber für mich ist das echt DIE Schwergewichtsklasse. Ich muss die Hausarbeit leider morgen abgeben und bin einfach nur noch am verzweifeln! Ich habe folgenden Fall: Es geht um einen nicht volljährigen vollbärtigen jungen Mann (T), der ein Fahrrad kaufen möchte. Das Fahrrad, amerikanischer Herkunft, kostet 2.500,- DM, doch diese Summe ist mit seinem monatlichen Taschengeld von 500,- DM nicht realisierbar. Somit entschließt er sich mit dem Fahrradgeschäftsinhaber (V) eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung einzugehen. Die besagt, dass T 500,- DM zunächst als Anzahlung leisten muss, in den nächsten vier Monaten beträgt die Rate jeweils 500,- DM. Die Übergabe des Bikes soll mit Zahlung der letzten Rate erfolgen. Als seine Eltern von dieser Vereinbarung erfuhren, nach dem 3 Raten bereits gezahlt worden sind, setzen sie ein Schreiben auf, in dem sie V erklären, dass sie mit dieser Vereinbarung nicht einverstanden sind und fordern ihn auf, die bereits gezahlten Raten zurück zu erstatten. T möchte allerding weiterhin das Bike haben und geht mit der letzten Rate zu V und verlangt die Übergabe des Bikes. Mit meiner Falllösung möchte ich ausarbeiten, was V nun machen muss, sich an die Vereinbarung halten und die Übergabe des Bikes veranlassen oder Bezug auf die Forderung des gesetzlichen Vertreters nehmen? zunächst habe ich eine Frage zum §108 : Die Frist für die Verweigerung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beträgt 2 Wochen (§108 (2)). Wie ist es gemeint, 2 wochen ab beginn der Ratenzahlung. Wenn ja, dann ist es ja in dem Fall bereits zuspät oder? da er schon die 3te Rate bezahlt hat. Außerdem frage ich mich, ob dieses adjektiv "vollbärtiger" von bedeutung ist? dass der verkäufer zum bsp davon ausgegangen ist, dass T bereits volljährig ist? |
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| AW: Hausarbeit desaster, BITTE hilfe bis jetzt habe ich folgende ausarbeitung: § 5 Willenserklärung nicht oder beschränkt geschäftsfähiger Personen Ein Kaufvertrag gemäß §433 BGB setzt inhaltlich übereinstimmende, wirksame Erklärungen vorraus. Die Beschränkt Geschäftsfähige, §§ 106ff. BGB: Gemäß § 106 BGB ist der 17jährige T minderjährig, damit muss er als beschränkt Geschäftsjähriger betrachtet werden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen rechtlichen Vorteil, daher muss zunächst die Wirksamkeit der eigenen Willenserklärung des Minderjährigen nach §§ 107 ff. BGB geprüft werden. Außerdem muss nach § 131 II die Wirksamkeit der Willenserklärung des V gegenüber dem Minderjährigen geprüft werden. Eine Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen ist von Anfang an wirksam, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die gesetzlichen Vetreter sind gem. § 1629 I BGB die Eltern. Aus § 183 ist zuentnehmen, dass die Einwilligung, die von der Zustimmung eines Drittens abhängt - in dem Fall die gesetzlichen Vertreter, die Eltern ist bis zur Vornahme des des Rechtsgeschäfts widerruflich. Auch eine im vorraus erteilte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 183 BGB liegt nicht vor. Die Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen ist ausserdem wirksam, wenn die Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft. Dabei ist der wirtschaftliche Vorteil nicht entscheidend. Dies bedeutet, dass T keine persönliche Verpflichtung ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter eingehen darf. Dies ist beim Kauf des Fahrrads nicht der Fall. Der Preis des Bikes ist mit 2500,- DM ist laut Sachverhalt sehr teuer. Diese wirtschaftliche Einschätzung ist aber für §107 BGB unerheblich, da es lediglich auf einen rechtlichen Vorteil ankommt. Also ist die Willenserklärung des T nicht bereits wegen lediglich rechtlichen vorteils wirksam. § 110 BGB besagt: Die Einwilligung des Minderjährigen ist auch ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss. Dabei ist zu beachten, dass die Leistung bereits bewirkt sein muss. Somit gilt dies nicht für Ratenzahlungen, beziehungsweise Ratenzahlungsvereinbarungen werden erst mit Leistung der letzten Rate wirksam. Da die Eltern ihre Forderung bereits vorher gestellt haben, gilt das Taschengeld nicht als Zusage für den Erwerb des Bikes. Damit ist der Kaufvertrag zwischen T und V nicht bereits nach § 110 BGB wirksam. Damit ist die Willenserklärung zwischen T und V zunächst schwebend unwirksam. Gemäß §108 I, 184 I BGB die Möglichkeit, eine nachträgliche Zustimmung zu erteilen. Im Fall von T wurde eine Genehmigung ausdrücklich und schriftlich verweigert. |
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| AW: Hausarbeit desaster, BITTE hilfe Zitat:
Dass der minderjährige Volljährig aussieht, ist nicht von Bedeutung. Dies soll in der Hausarbeit vielleicht dazu anregen, darüber zu diskutieren, dass es eben keine Rolle spielt. Zitat:
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| AW: Hausarbeit desaster, BITTE hilfe Wird das eine Hausarbeit? Wenn ja, welcher Studiengang denn? |
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| AW: Hausarbeit desaster, BITTE hilfe oh vielen vielen Dank! ich studiere management & Economics, deshalb fällt mir diese Hausarbeit so schwer ![]() Ich habe gerade noch einige Paragraphen gefunden, ich muss sie eben ausarbeiten dann poste ich sie hier rein, wenn es nicht zuspät/zu viel ist |
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