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HA Große Übung Zivilrecht in Bayer, extrem schwer!!!

Dies ist eine Diskussion zu HA Große Übung Zivilrecht in Bayer, extrem schwer!!! innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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Alt 20.03.2009, 15:08
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HA Große Übung Zivilrecht in Bayer, extrem schwer!!!

Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!!

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Hallo,

ich habe ein Problem,,,,,mir wurde leider auch schon von vielen bestätigt, dass diese HA echt schwer sein soll. Und das nicht nur wegen dem Umfang... Ich weiß nicht, ob das an dem Bundesland Bayern liegt oder am Prof.

Habe seit meine Hausarbeit bekommen,,,,,,,,,,,habe allerdings Schwierigkeiten eine Gliederung oder eine Lösung zu entwerfen,,,,,,,,,,,,,,,,habe bis jetzt alle Hausarbeiten geschafft bis auf Zivilrecht,,,,ist nicht so mein Fall,,,,deshalb würde ich mich über jede Hilfe( Tipps,Literatur oder ggf. eine Gliederung) freuen ,damit ich endlich starten kann,,,

Ich tue mich hier leider schon bei der Fragestellung schwer. Gutachten oder nicht???

Ich bedanke mich schon im voraus,,,,,,

Sachverhalt:


Sie sind Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Rechtsabteilung einer Bank. Zu einer Reihe
sich planwidrig entwickelnder Geschäfte und aktuellen Problemen aus der
Rechtsprechung beraten Sie sich mit ihren Betreuern aus der Rechtsanwaltskanzlei
Adler, Vogel, Katz und Partner (AVK) über das weitere Vorgehen.

1. Ein Gesprächsgegenstand ist der Kredit, den die Bank am 28. August
2007 dem Automobilzulieferer Schnell eingeräumt hat. Es handelt sich um ein
auf fünf Jahre angelegtes Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro. Bis jetzt
bediente Schnell seine vertraglichen Verpflichtungen ordentlich. Allerdings weiß
die Bank, daß sich die Auftragslage für Schnell im vergangenen Jahr stark
verschlechtert hat. Durchgreifende Aufhellung ist kurzfristig - auch unter
Berücksichtigung in Aussicht stehender staatlicher Maßnahmen zur Belebung
der Automobilindustrie - nicht in Sicht. Die Bank hat deswegen den aktuellen
Stand der zu dem Schnell gewährten Darlehen in ihrer Hand liegenden
Sicherheiten ermittelt. Dabei haben sich zu einer Sicherungsabtretung eines
größeren Forderungsbestandes zwei Unstimmigkeiten herausgestellt:
a) Zum einen hatte zwar bei den Verhandlungen und den Unterzeichnungen
im Beratungszimmer der Bank am 28. August 2007 eine in der
Abtretungsvereinbarung in bezug genommene Auflistung Schnells von
gegenwärtigen und künftigen Mieteinkünften,
Versicherungsanwartschaften und Forderungen gegen bestimmte Käufer
auf dem Stand vom 27. August 2007 mit vollständigen Informationen
vorgelegen. Es handelte sich aber um eine noch ungeordnete Fassung,
die Schnell wieder mitnahm, um sie in geordneter Form
wiedereinzureichen. Eine solche überarbeitete Liste legte Schnell jedoch
nicht mehr vor. In der Abtretungsvereinbarung ist außer dem Verweis auf
die Auflistung mit Stand vom 27. August 2007 keinerlei nähere
Beschreibung der abgetretenen Forderungen zu lesen.
b) Zum anderen ergab die Durchsicht, daß der Darlehensvertrag zwar eine
Reihe verschiedener Sicherheiten (wie etwa Sicherungsübereignungen
von Maschinen, Rohstoffen und Produkten; Bürgschaften,
Grundschulden) benennt, die Schnell als Darlehensnehmer beizubringen
habe. Die Sicherungsabtretung findet dort jedoch keine Erwähnung.
Die Bank sorgt sich, ob die Sicherungsabtretung gültig sei und ihr die dazu
zählenden Forderungen gegen die Drittschuldner im Ernstfall zwecks Verwertung
zur Verfügung stehen. Was wird dazu in der Besprechung zu sagen sein?
Lassen Sie bei der Erörterung außer acht, daß Banken mit ihren
Darlehenskunden gern vorab einen Kundenstammvertrag schließen und dabei in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell vorsehen, daß die Bank
jederzeit in angemessenem Umfang Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten wegen ihrer Ansprüche gegen den Kunden einfordern kann. Lassen
Sie auch die Frage außer Betracht, ob das Gesamtvolumen aller Sicherheiten
möglicherweise unverhältnismäßig groß sei.

2. Ein drittes Gesprächsthema ist die gängige Handhabung in der
Eigenheimfinanzierung. Die Bank ist durch mehrfache Verbandsmitteilungen
beunruhigt. Diese Mitteilungen schildern eine bankenunfreundliche Auffassung in
Teilen der unteren Gerichtsbarkeit. Gemäß dieser Auffassung stellt die mit
Grundschuldbestellungen üblicherweise verbundene Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung eine unangemessene Benachteiligung des
Kunden dar, wenn sie mit freier Abtretbarkeit der der Bank aus dem
Darlehensvertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche verbunden ist.
Die Bank gestaltet ihre Eigenheimfinanzierungsgeschäfte in der Tat so, daß die
Bau- oder Kaufdarlehen mit Grundschulden abgesichert werden und dabei die
Kunden Zwangsvollstreckungsunterwerfungen erklären. Die beim Notar
beurkundeten Erklärungen des Kunden zur Grundschuldbestellung haben
regelmäßig unter anderem den folgenden Gehalt:
- Unter Punkt "1. Grundschuldbestellung" erklärt der Eigentümer, daß er
der Bank als Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe eines in Euro
bestimmten Betrages nebst achtzehn Prozent Jahreszinsen vom Tage
der Beurkundung an bestelle. Grundschuld und Zinsen seien fällig.
- Unter Punkt "2. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung" heißt es:
"Der Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche an Kapital und
Zinsen, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der
sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete
Eigentum, und zwar in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus
dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums
zulässig sein soll."
- Unter Punkt 3 bewilligt der Eigentümer die Eintragung ins Grundbuch.
- Unter Punkt "4. Persönliche Haftung mit
Zwangsvollstreckungsunterwerfung" ist bestimmt: "Der Eigentümer
übernimmt die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages,
dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen)
entspricht und unterwirft sich deswegen der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Aus der Grundschuld und der persönlichen Haftung darf sich die
Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrages der Grundschuld nebst
Zinsen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gemäß § 1118 BGB
befriedigen."
Welche Gedanken sind in der Besprechung zu der Frage auszutauschen, ob die
vorbezeichnete Gestaltung von Eigenheimfinanzierungen aufrechterhalten
bleiben kann?

3. Als viertes schließlich spricht die Bank die Vergabe von Konsumkrediten an.
Gedacht ist an Verbraucherdarlehen mit Größen bis zu 30.000 Euro und
Laufzeiten von 5 Jahren. Die Bank gewährt solche Darlehen beispielsweise für
Urlaubsreisen, Möbelkäufe oder Automobilkäufe. An derartigen Krediten haben
auch Personen in gehobenem Lebensalter Interesse. Angesichts wiederholt
erfahrener Schwierigkeiten, nach dem Ableben des Darlehensnehmers die
offenen Forderungen bei den Erben einzuziehen, erwägt die Bank, die
Konsumkredite nur noch an Frauen auszugeben, die bei Auszahlung das 75.
Lebensjahr noch nicht vollendeten, sowie an Männer, die bei Auszahlung das 70.
Lebensjahr noch nicht vollendeten.
Das Gespräch soll klären, ob eine solche Differenzierung gestattet ist.
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