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| HA Große Übung Zivilrecht in Bayer, extrem schwer!!! Übung im Zivilrecht,,,,brauche dringend Hilfe!!! -------------------------------------------------------------------------------- Hallo, ich habe ein Problem,,,,,mir wurde leider auch schon von vielen bestätigt, dass diese HA echt schwer sein soll. Und das nicht nur wegen dem Umfang... Ich weiß nicht, ob das an dem Bundesland Bayern liegt oder am Prof. Habe seit meine Hausarbeit bekommen,,,,,,,,,,,habe allerdings Schwierigkeiten eine Gliederung oder eine Lösung zu entwerfen,,,,,,,,,,,,,,,,habe bis jetzt alle Hausarbeiten geschafft bis auf Zivilrecht,,,,ist nicht so mein Fall,,,,deshalb würde ich mich über jede Hilfe( Tipps,Literatur oder ggf. eine Gliederung) freuen ,damit ich endlich starten kann,,, Ich tue mich hier leider schon bei der Fragestellung schwer. Gutachten oder nicht??? Ich bedanke mich schon im voraus,,,,,, Sachverhalt: Sie sind Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Rechtsabteilung einer Bank. Zu einer Reihe sich planwidrig entwickelnder Geschäfte und aktuellen Problemen aus der Rechtsprechung beraten Sie sich mit ihren Betreuern aus der Rechtsanwaltskanzlei Adler, Vogel, Katz und Partner (AVK) über das weitere Vorgehen. 1. Ein Gesprächsgegenstand ist der Kredit, den die Bank am 28. August 2007 dem Automobilzulieferer Schnell eingeräumt hat. Es handelt sich um ein auf fünf Jahre angelegtes Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro. Bis jetzt bediente Schnell seine vertraglichen Verpflichtungen ordentlich. Allerdings weiß die Bank, daß sich die Auftragslage für Schnell im vergangenen Jahr stark verschlechtert hat. Durchgreifende Aufhellung ist kurzfristig - auch unter Berücksichtigung in Aussicht stehender staatlicher Maßnahmen zur Belebung der Automobilindustrie - nicht in Sicht. Die Bank hat deswegen den aktuellen Stand der zu dem Schnell gewährten Darlehen in ihrer Hand liegenden Sicherheiten ermittelt. Dabei haben sich zu einer Sicherungsabtretung eines größeren Forderungsbestandes zwei Unstimmigkeiten herausgestellt: a) Zum einen hatte zwar bei den Verhandlungen und den Unterzeichnungen im Beratungszimmer der Bank am 28. August 2007 eine in der Abtretungsvereinbarung in bezug genommene Auflistung Schnells von gegenwärtigen und künftigen Mieteinkünften, Versicherungsanwartschaften und Forderungen gegen bestimmte Käufer auf dem Stand vom 27. August 2007 mit vollständigen Informationen vorgelegen. Es handelte sich aber um eine noch ungeordnete Fassung, die Schnell wieder mitnahm, um sie in geordneter Form wiedereinzureichen. Eine solche überarbeitete Liste legte Schnell jedoch nicht mehr vor. In der Abtretungsvereinbarung ist außer dem Verweis auf die Auflistung mit Stand vom 27. August 2007 keinerlei nähere Beschreibung der abgetretenen Forderungen zu lesen. b) Zum anderen ergab die Durchsicht, daß der Darlehensvertrag zwar eine Reihe verschiedener Sicherheiten (wie etwa Sicherungsübereignungen von Maschinen, Rohstoffen und Produkten; Bürgschaften, Grundschulden) benennt, die Schnell als Darlehensnehmer beizubringen habe. Die Sicherungsabtretung findet dort jedoch keine Erwähnung. Die Bank sorgt sich, ob die Sicherungsabtretung gültig sei und ihr die dazu zählenden Forderungen gegen die Drittschuldner im Ernstfall zwecks Verwertung zur Verfügung stehen. Was wird dazu in der Besprechung zu sagen sein? Lassen Sie bei der Erörterung außer acht, daß Banken mit ihren Darlehenskunden gern vorab einen Kundenstammvertrag schließen und dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell vorsehen, daß die Bank jederzeit in angemessenem Umfang Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wegen ihrer Ansprüche gegen den Kunden einfordern kann. Lassen Sie auch die Frage außer Betracht, ob das Gesamtvolumen aller Sicherheiten möglicherweise unverhältnismäßig groß sei. 2. Ein drittes Gesprächsthema ist die gängige Handhabung in der Eigenheimfinanzierung. Die Bank ist durch mehrfache Verbandsmitteilungen beunruhigt. Diese Mitteilungen schildern eine bankenunfreundliche Auffassung in Teilen der unteren Gerichtsbarkeit. Gemäß dieser Auffassung stellt die mit Grundschuldbestellungen üblicherweise verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn sie mit freier Abtretbarkeit der der Bank aus dem Darlehensvertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche verbunden ist. Die Bank gestaltet ihre Eigenheimfinanzierungsgeschäfte in der Tat so, daß die Bau- oder Kaufdarlehen mit Grundschulden abgesichert werden und dabei die Kunden Zwangsvollstreckungsunterwerfungen erklären. Die beim Notar beurkundeten Erklärungen des Kunden zur Grundschuldbestellung haben regelmäßig unter anderem den folgenden Gehalt: - Unter Punkt "1. Grundschuldbestellung" erklärt der Eigentümer, daß er der Bank als Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe eines in Euro bestimmten Betrages nebst achtzehn Prozent Jahreszinsen vom Tage der Beurkundung an bestelle. Grundschuld und Zinsen seien fällig. - Unter Punkt "2. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung" heißt es: "Der Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche an Kapital und Zinsen, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll." - Unter Punkt 3 bewilligt der Eigentümer die Eintragung ins Grundbuch. - Unter Punkt "4. Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" ist bestimmt: "Der Eigentümer übernimmt die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entspricht und unterwirft sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Aus der Grundschuld und der persönlichen Haftung darf sich die Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrages der Grundschuld nebst Zinsen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gemäß § 1118 BGB befriedigen." Welche Gedanken sind in der Besprechung zu der Frage auszutauschen, ob die vorbezeichnete Gestaltung von Eigenheimfinanzierungen aufrechterhalten bleiben kann? 3. Als viertes schließlich spricht die Bank die Vergabe von Konsumkrediten an. Gedacht ist an Verbraucherdarlehen mit Größen bis zu 30.000 Euro und Laufzeiten von 5 Jahren. Die Bank gewährt solche Darlehen beispielsweise für Urlaubsreisen, Möbelkäufe oder Automobilkäufe. An derartigen Krediten haben auch Personen in gehobenem Lebensalter Interesse. Angesichts wiederholt erfahrener Schwierigkeiten, nach dem Ableben des Darlehensnehmers die offenen Forderungen bei den Erben einzuziehen, erwägt die Bank, die Konsumkredite nur noch an Frauen auszugeben, die bei Auszahlung das 75. Lebensjahr noch nicht vollendeten, sowie an Männer, die bei Auszahlung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendeten. Das Gespräch soll klären, ob eine solche Differenzierung gestattet ist. |
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