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Frage zur subjektiven Rechtskraft eines Urteils

Dies ist eine Diskussion zu Frage zur subjektiven Rechtskraft eines Urteils innerhalb des Forums Allgemeines Forum für Jurastudenten

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Alt 12.11.2011, 19:10
Boardneuling
 
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Frage zur subjektiven Rechtskraft eines Urteils

Hi Leute,


ich habe eine Frage zur subjektiven Rechtskraft eines Urteils.

Fall: A hat gegen B und C einen Anspruch auf SE. Beides bezüglich einer gleichen Sache. A erstreitet ein Urteil gegen B. Gegen C wird die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. B will gegen C Regress nehmen und ihn verklagen.

Klage des B zulässig?


Ist eine Zusatzfrage beim aktuellen Examensklausurenkurs.

Meine Antwort lautet schlicht: nein, geht nicht, 325 I ZPO. Durch die Klageabweisung gegen C wurde impliziert, dass A keinen ANspruch gegen C hat (auch wenn tatsächlich schon) und B damit keinen Regress nehmen kann. Gründe zur Durchbrechung der Rechtskraft sehe ich nicht.

Das kann es aber kaum sein, da die Frage lautet: Gutachterlich ist zu prüfen, ob die Klage des B zulässig wäre.




Vorschläge? Bitte schnell, da die Klausur am Montag abgegeben werden müsste.
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Alt 12.11.2011, 19:26
V.I.P.
 
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AW: Frage zur subjektiven Rechtskraft eines Urteils

Das dürfte falsch sein, da zwischen B und C kein Prozessrechtverhaltnis bestand, welches über Anspruche in diesem irgend was besagen würde.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 23:14
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AW: Frage zur subjektiven Rechtskraft eines Urteils

Es handelt sich bei der Frage SE zwischen A und B und Regress zwischen B und C doch um unterschiedliche Streitgegenstände. Die Rechtskraft bezieht sich aber nur auf Entscheidungen über einen Streitgegenstand.
Hinsichtlich des Prozesses um den Regress wird alles nochmal neu entschieden. Da spielt es auch keine Rolle, was im Prozess um den SE herausgekommen ist. Bindungswirkung hätte die Entscheidung aus diesem Prozess zum Vorliegen eines SE-Anspruchs nur im Falle der Interventionswirkung der Streitverkündung.
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